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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

In der vom Verwaltungsausschuss am 8. Juli 2022 beschlossenen Fassung

Inkrafttreten: 1. September 2022

Abkürzungen

Übereinkommen: Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht vom 19. Februar 2013 (ABl. C 175 vom 20.6.2013, S.1) mit allen nachfolgenden Änderungen

Richtlinie 98/5/EG: Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der langfristigen Ausübung des Anwaltsberufs in einem anderen Mitgliedsstaat als in dem, im welchem die Qualifikation erlangt wurde (ABl. L 77, 14.3.1998, S.36) mit allen nachfolgenden Änderungen

EPÜ: Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 (Europäisches Patentübereinkommen) mit allen nachfolgenden Änderungen

Haager Übereinkommen: Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil - oder Handelssachen

Übereinkommen von Lugano: Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. L 147, 10.6.2009, S. 5) mit allen nachfolgenden Änderungen Verordnung (EU) Nr. 1215/2012: Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. L 351, 20.12.2012, S. 1) mit allen nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012: Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361, 31.12.2012, S. 1) mit allen nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EU) Nr. 1260/2012: Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (ABl. L 361, 31.12.2012, S. 89) mit allen nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) 2020/1783 : Verordnung (EG) Nr. 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil - oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (Neufassung), (ABl. L 405, 2.12.2020, S. 1) mit allen nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) 2020/1784: Verordnung (EG) Nr. 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil - oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (Neufassung), (ABl. L 405, 2.12.2020 , S. 40) mit allen nachfolgenden Änderungen

Satzung: Satzung des Einheitlichen Patentgerichts (ABl. C 175, 20.06.2013, S. 29) mit allen nachfolgenden Änderungen

PRÄAMBEL

  1. Das Gericht führt die Verfahren in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung durch. Im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen des Übereinkommens und/oder der Satzung einerseits und der Verfahrensordnung andererseits haben die Bestimmungen des Übereinkommens und/oder der Satzung Vorrang.

  2. Die Verfahrensordnung ist nach den Artikeln 41 Absatz 3, 42 und 52 Absatz 1 des Übereinkommens auf der Grundlage der Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, Flexibilität, Fairness und Billigkeit anzuwenden und auszulegen.

  3. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dadurch Rechnung zu tragen, dass Art und Komplexität jedes Verfahrens und seine Bedeutung angemessene Berücksichtigung finden.

  4. Die Flexibilität ist dadurch zu gewährleisten, dass alle Verfahrensvorschriften mit dem erforderlichen Grad an Ermessen flexibel und ausgewogen angewandt werden, so dass die Richter das Verfahren möglichst effizient und kostensparend gestalten können.

  5. Fairness und Billigkeit sind durch Berücksichtigung der berechtigten Interessen aller Parteien sicherzustellen.

  6. Im Einklang mit diesen Grundsätzen wird die Verfahrensordnung durch das Gericht so angewandt und ausgelegt, dass Entscheidungen von höchster Qualität sichergestellt sind.

  7. Im Einklang mit diesen Grundsätzen ist das Verfahren so zu führen, dass die letzte mündliche Verhandlung zur Verletzung und zur Rechtsgültigkeit in der ersten Instanz normalerweise innerhalb eines Jahres stattfinden kann, wobei jedoch zu beachten ist, dass komplexe Verfahren möglicherweise mehr Zeit und mehr Verfahrensschritte und einfache Verfahren möglicherweise weniger Zeit und weniger Verfahrensschritte erfordern. Kosten - und/oder Schadensersatzentscheidungen können gleichzeitig oder so bald wie möglich danach ergehen. Die Fallbearbeitung ist gemäß diesen Zielsetzungen zu organisieren. Die Parteien sind gehalten, mit dem Gericht zu kooperieren und ihre Argumente im Verfahren so früh wie möglich vollständig vorzubringen.

  8. Das Gericht bemüht sich um eine einheitliche Anwendung und Auslegung dieser Verfahrensordnung durch alle Kammern der ersten Instanz und das Berufungsgericht. Diese Zielsetzung ist auch bei all en Entscheidungen über die Zulassung von Berufungen gegen Verfahrensanordnungen angemessen zu berücksichtigen.

ANWENDUNG UND AUSLEGUNG DER VERFAHRENSORDNUNG

Regel 1 - Anwendung der Verfahrensordnung und allgemeine Auslegungsgrundsätze
  1. Das Gericht führt das Verfahren in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung einschließlich ihrer Präambel und der darin niedergelegten Grundsätze. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Übereinkommens und/oder der Satzung einerseits und der Verfahrensordnung andererseits haben die Bestimmungen des Übereinkommens und/oder der Satzung Vorrang.

  2. Soweit diese Verfahrensordnung eine Handlung des Gerichts vorsieht, die weder einem Spruchkörper des Gerichts noch dem Präsidenten des Gerichts erster Instanz noch dem Präsidenten des Berufungsgerichts ausschließlich vorbehalten ist, kann diese Handlung von folgenden Personen vorgenommen werden:

    (a) dem Vorsitzenden Richter oder dem Berichterstatter des Spruchkörpers, dem die Klage zugewiesen wurde;

    (b) einem rechtlich qualifizierten Richter als Einzelrichter, wenn die Klage einem Einzelrichter zugewiesen wurde;

    (c) dem gemäß [[UPCRoP.345#.5|Regel 345.5]] bestimmten ständigen Richter.

  3. In dieser Verfahrensordnung sind Bezugnahmen auf Personen sowohl auf juristische als auch auf natürliche Personen anzuwenden. Wörter in männlicher Form schließen auch die weibliche Form ein und umgekehrt. Soweit keine gegenteilige Absicht erkennbar ist, schließen Wörter im Singular auch den Plural ein und umgekehrt.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 8 Absatz 7

Bezug zur Satzung: Artikel 19 Absätze 3 und 4

Regel 2 - Ergänzendes Schutzzertifikat
  1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 umfassen die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“ in dieser Verfahrensordnung, mit Ausnahme von Regel 5, gegebenenfalls auch ein ergänzendes Schutzzertifikat, wie es in Artikel 2 Buchstabe h des Übereinkommens definiert ist und in Bezug auf das Patent erteilt wurde, bzw. den Inhaber eines solchen Zertifikats.

  2. Wird in dieser Verfahrensordnung auf die Sprache Bezug genommen, in der das Patent erteilt wurde, ist diese Sprache gemeint, und nicht die Sprache, in der ein ergänzendes Schutzzertifikat in Bezug auf das Patent erteilt wurde.

Regel 3 - Befugnisse der Mitarbeiter der Kanzlei und der Nebenstellen der Kanzlei, Aufgaben der Kanzlei wahrzunehmen

Soweit diese Verfahrensordnung auf die Kanzlei oder den Kanzler Bezug nimmt und die Vornahme von Handlungen vorsieht , beinhaltet diese Bezugnahme - soweit anwendbar - auch den Hilfskanzler und die entsprechende Nebenstelle, und diese Handlungen können durch den Kanzler, den Hilfskanzler oder einen Mitarbeiter der Kanzlei oder Nebenstelle der betreffenden Kammer vorgenommen werden.

Regel 4 - Einreichung von Unterlagen
  1. Schriftsätze und andere Unterlagen sind zu unterzeichnen und bei der Kanzlei oder betreffenden Nebenstelle in elektronischer Form einzureichen. Die Parteien sind gehalten, die online verfügbaren amtlichen Formulare zu verwenden. Der Eingang der Unterlagen wird durch die automatische Ausgabe einer elektronischen Quittung bestätigt, auf der Datum und Ortszeit des Eingangs angegeben sind.

  2. Kann ein Dokument nicht elektronisch eingereicht werden, weil das elektronische Fallbearbeitungssystem des Gerichts nicht mehr funktioniert, kann die Partei das Dokument auch in Papierform bei der Kanzlei oder der betreffenden Nebenstelle einreichen. Eine elektronische Kopie des Dokuments ist dann so bald wie möglich nachzureichen.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 44

Regel 5 - Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
  1. Der Inhaber eines europäischen Patents (einschließlich eines abgelaufenen europäischen Patents) oder der Anmelder einer veröffentlicht en Anmeldung eines europäischen Patents (in Regel 5 im Folgenden „Anmeldung“), der dieses Patent oder diese Anmeldung von der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts gemäß Artikel 83 Absatz 3 des Übereinkommens ausnehmen will, hat bei der Kanzlei einen Antrag zu stellen (In Regel 5 im Folgenden „Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung“).

    (a) Gehört das Patent oder die Anmeldung zwei oder mehr Inhabern oder Anmeldern, ist der Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung von allen Inhabern oder Anmeldern zu stellen. Wenn die Person, die einen Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung stellt, nicht als Inhaber oder Anmelder in den Registern nach Regel 8.5(a) bzw. (b) eingetragen ist, muss diese Person eine Erklärung gemäß Absatz 3(e) dieser Regel abgeben.

    (b) Der Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist in Bezug auf alle Staaten zu stellen, für die das europäische Patent erteilt wurde oder die in der Anmeldung benannt sind.

  2. Ein Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder ein Antrag auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 7 (in Regel 5 im Folgenden „Antrag auf Rücktritt“) erstreckt sich auch auf jedes ergänzende Schutzzertifikat, das auf dem europäischen Patent beruht.

    (a) Ist ein ergänzendes Schutzzertifikat zum Zeitpunkt des Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder des Antrags auf Rücktritt erteilt worden, hat der Inhaber des ergänzenden Schutzzertifikats, wenn dieser nicht der Patentinhaber ist, den Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder den Antrag auf Rücktritt zusammen mit dem Inhaber zu stellen.

    (b) Wird ein solches ergänzendes Schutzzertifikat nach der Stellung des Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erteilt, so wird die Ausnahmeregelung mit Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats wirksam.

    (c) Die Absätze 6 und 8 gelten entsprechend. Für die Zwecke der Absätze 6 und 8 gilt die Bezugnahme auf Klagen,

    • (i) die ein europäisches Patent zum Gegenstand haben, für alle ergänzenden Schutzzertifikate, die für dieses europäische Patent erteilt wurden;

    • (ii) die ein ergänzendes Schutzzertifikat zum Gegenstand haben, für das europäische Patent, für das sie erteilt wurden;

    • (iii) die ein ergänzendes Schutzzertifikat zum Gegenstand haben, für alle weiteren ergänzenden Schutzzertifikate, die für dasselbe europäische Patent erteilt wurden.

    (d) Zur Klarstellung: Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist für ergänzende Schutzzertifikate, ob von den Behörden eines Vertragsmitgliedstaates oder anderweitig erteilt, die auf einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung beruhen, nicht möglich.

  3. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung muss enthalten:

    (a) den Namen jedes Inhabers oder Anmelders des europäischen Patents oder der Anmeldung und des Inhabers jedes ergänzenden Schutzzertifikats auf Grundlage des betreffenden europäischen Patents sowie alle relevanten postalischen und ggf. elektronischen Adressen,

    (b) den Namen und die postalische und elektronische Adresse

    • (i) des von dem Anmelder oder Inhaber gemäß Artikel 48 des Übereinkommens bestellten Vertreters oder

    • (ii) jeder anderen Person, welche den Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung im Namen des Inhabers oder Anmelders einreicht, sowie die Vollmacht für die Einreichung des Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung,

    (c) Angaben zu dem betreffenden Patent und/oder der Anmeldung einschließlich der Veröffentlichungsnummer der Patentanmeldung,

    (d) Angaben zu jedem ergänzenden Schutzzertifikat, das auf Grundlage des betreffenden Patents erteilt wurde, einschließlich der Nummer, und

    (e) für die Zwecke des Absatzes 1(a) eine von jedem Inhaber oder Anmelder oder im Namen jedes Inhabers oder Anmelders gemäß Regel 8.5 abgegebene Erklärung, dass er berechtigt ist, in das nationale Patentregister eingetragen zu werden.

  4. Regel 8 gilt nicht für Anträge auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und für Anträge auf Rücktritt gemäß Regel 5.

  5. Der Kanzler nimmt den Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung so bald wie möglich in das Register auf. Vorbehaltlich des Absatzes 6 gilt eine den Anforderungen dieser Regel entsprechende Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung als ab dem Tag der Eintragung in das Register wirksam. Soweit Anforderungen im Register fehlen oder nicht korrekt verzeichnet sind, kann bei der Kanzlei eine Korrektur eingereicht werden. Der Tag der Eintragung der Korrektur ist im Register zu verzeichnen. Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist ab dem Tag der Korrektur wirksam.

  6. Wurde in Bezug auf ein Patent und/oder eine Anmeldung, das bzw. die Gegenstand eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist, vor dem Tag der Eintragung des Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung in das Register oder vor dem Tag der Eintragung der Korrektur in das Register gemäß Absatz 5 Klage vor dem Gericht erhoben, ist der Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung in Bezug auf das betreffende Patent bzw. die betreffende Anmeldung unwirksam, unabhängig davon, ob die Klage noch anhängig ist oder abgeschlossen wurde.

  7. Der Inhaber eines Patents oder einer Anmeldung, das bzw. die Gegenstand eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach dieser Regel unterliegt, kann in Bezug auf das Patent oder die Anmeldung einen Antrag auf Rücktritt stell en, jedoch nicht in Bezug auf verschiedene Staaten, für die das europäische Patent erteilt wurde oder die in der Anmeldung benannt sind. Der Antrag auf Rücktritt muss die Angaben gemäß Absatz 3 enthalten. Der Kanzler trägt den Antrag auf Rücktritt so bald wie möglich in das Register ein. Der Rücktritt gilt als ab dem Tag der Eintragung in das Register wirksam. Die Absätze 1(a) und 5 gelten entsprechend.

  8. Wurde in Bezug auf ein Patent oder eine Anmeldung, das bzw. die Gegenstand eines Antrags auf Rücktritt ist, vor der Eintragung des Antrags in das Register oder zu einem dem Zeitpunkt nach Absatz 5 vorausgehenden Zeitpunkt in einer Angelegenheit, für die nach Artikel 32 des Übereinkommens auch das Gericht zuständig ist, Klage vor einem Gericht eines Vertragsmitgliedstaats erhoben, ist der Antrag auf Rücktritt in Bezug auf das betreffende Patent bzw. die betreffende Anmeldung unwirksam, unabhängig davon, ob die Klage noch anhängig ist oder abgeschlossen wurde.

  9. Wird auf die Anmeldung eines europäischen Patents, die der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach dieser Regel unterliegt, ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung erteilt, gilt die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung als zurückgenommen, und der Kanzler trägt den Rücktritt so bald wie möglich in das Register ein.

  10. Ein Patent oder eine Anmeldung, das bzw. die Gegenstand eines Antrags auf Rücktritt ist, der in das Register eingetragenen wurde, darf danach nicht Gegenstand eines weiteren Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sein.

  11. Der Kanzler benachrichtigt das Europäische Patentamt und das nationale Patentamt jedes betroffenen Vertragsmitgliedstaats so bald wie möglich über die Registereinträge nach den Absätzen 5 und 7.

  12. Anträge, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens von der Kanzlei angenommen wurden, werden so behandelt, als seien sie am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens in das Register eingetragen worden.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 83 Absätze 3 und 4

Regel 5A - Antrag auf Entfernung eines unbefugten Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder eines unbefugten Rücktritts von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
  1. Unbeschadet der Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Regel 5 kann der Inhaber eines europäischen Patents oder der Anmelder einer veröffentlichten Anmeldung eines europäischen Patents oder der Inhaber eines ergänzenden Schutzzertifikats, bezüglich dessen ein Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung in das Register eingetragen wird, einen mit Gründen versehenen Antrag auf Entfernung der Eintragung eines unbefugten Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder eines Rücktritts von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung aus dem Register einreichen.

  2. Der Kanzler kennzeichnet den Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung mit dem Status "Gegenstand eines Entfernungsantrags". Der Kanzler entscheidet über den Entfernungsantrag so bald wie möglich. Wird endgültig entschieden, dass der Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung entfernt wird, löscht der Kanzler den Antrag im Register.

  3. Die Entscheidung über den Entfernungsantrag kann einem Antrag auf Überprüfung an den Präsidenten des Berufungsgerichts unterliegen. Der Antrag auf Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung schriftlich in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts beim Kanzler einzureichen , wobei das Anliegen, der Sachverhalt, die Beweismittel und Argumente darzulegen sind. Ist der Antrag auf Überprüfung begründet, weist der Präsident des Berufungsgerichts den Kanzler an, die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder den Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu streichen.

Regel 6 - Zustellung und Übermittlung von Anordnungen, Entscheidungen, Schriftsätzen und anderen Unterlagen
  1. Die Kanzlei bewirkt gemäß Teil 5 Kapitel 2 so bald wie möglich die Zustellung von

    (a) Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts an die Parteien,

    (b) Schriftsätzen und anderen Unterlagen einer Partei an die andere Partei.

    Gegebenenfalls unterrichtet die Kanzlei die Parteien über die Möglichkeit der Erwiderung oder andere angemessene Verfahrensschritte sowie über die entsprechenden Fristen.

  2. Die Kanzlei übermittelt den Parteien zudem so bald wie möglich Kopien der Unterlagen, auf die in dieser Verfahrensordnung Bezug genommen wird und die mit Schriftsätzen und schriftlichen Beweismitteln eingereicht werden.

  3. Hat sich die postalische oder elektronische Zustelladresse, die eine Partei gemäß dieser Verfahrensordnung angegeben hat, geändert, hat diese Partei die Kanzlei und alle anderen Parteien unverzüglich darüber zu benachrichtigen.

Regel 7 - Sprache der Schriftsätze und schriftlichen Beweismittel
  1. Schriftsätze und andere Unterlagen, einschließlich schriftlicher Beweismittel, sind in der Verfahrenssprache einzureichen , wenn das Gericht oder diese Verfahrensordnung nichts anderes vorsieht.

  2. Verlangt diese Verfahrensordnung oder das Gericht die Übersetzung eines Schriftsatzes oder eines anderen Dokuments, ist eine förmliche Beglaubigung der Richtigkeit der Übersetzung durch den Übersetzer nur erforderlich, wenn eine Partei die Richtigkeit dieser Übersetzung anzweifelt oder das Gericht oder diese Verfahrensordnung eine solche Beglaubigung verlangt.

Regel 8 - Partei und Parteivertreter
  1. Eine Partei muss gemäß Artikel 4 8 des Übereinkommens vertreten sein, sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes vorsieht [Regeln 5, 88.4 und 378.5].

  2. Für die Zwecke aller Verfahren in Bezug auf ein Patent ist eine Handlung, die gemäß dieser Verfahrensordnung von oder gegenüber einer Partei vorzunehmen ist, von oder gegenüber dem aktuellen Vertreter der Partei vorzunehmen.

  3. Sofern diese Verfahrensordnung nichts anders vorsieht, darf eine Partei nicht mit dem Gericht kommunizieren, ohne die andere Partei zu unterrichten. Findet diese Kommunikation schriftlich statt, sollte sie der anderen Partei in Kopie zugehen, sofern diese Verfahrensordnung nicht vorsieht, dass das Gericht der anderen Partei eine Kopie zur Verfügung stellt.

  4. Für die Zwecke unter diese Verfahrensordnung fallender Verfahren in Bezug auf den Inhaber eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wird die im Register für den einheitlichen Patentschutz [Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 2(e)] als Patentinhaber aufgeführte Person als Inhaber behandelt. Wird während des Verfahrens vor dem Gericht ein neuer Inhaber in das Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen, kann der frühere eingetragene Inhaber beim Gericht nach Regel 305.1(c) die Ersetzung durch den neuen Inhaber beantragen.

  5. Vorbehaltlich des Absatzes 6, für die Zwecke unter diese Verfahrensordnung fallender Verfahren,

    (a) gilt in Bezug auf den Inhaber des europäischen Patents diejenige Person als Inhaber des Patents, die nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats, für den das europäische Patent erteilt wurde, berechtigt ist, als Inhaber des Patents eingetragen zu werden, unabhängig davon, ob diese Person tatsächlich in das Patentregister des jeweiligen Mitgliedsstaats (im Folgenden „nationales Patentregister“) eingetragen ist, und

    (b) gilt in Bezug auf den Anmelder eines europäischen Patents diejenige Person als Anmelder, die berechtigt ist, als Anmelder eingetragen zu werden, unabhängig davon, ob diese Person tatsächlich als Anmelder in dem vom Europäischen Patentamt geführten Europäischen Patentregister eingetragen ist.

    (c) Für die Zwecke von Absatz 5 besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Person, die im jeweiligen nationalen Patentregister und im vom Europäischen Patentamt geführten Europäischen Patentregister ausgewiesen ist, berechtigt ist, als Inhaber beziehungsweise als oder Anmelder eingetragen zu werden.

  6. Für die Zwecke von Verfahren nach den Regeln 42 und 61 in Bezug auf ein europäisches Patent ist diejenige Person, die im nationalen Patentregister [Regel 8.5(a)] als Inhaber eingetragen ist, in dem jeweiligen Mitgliedstaat als Inhaber zu behandeln oder, wenn keine Person in einem nationalen Patentregister als Inhaber eingetragen ist, diejenige Person, die zuletzt als Inhaber im vom Europäischen Patentamt geführten Europäischen Patentregister eingetragen war.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 48

Regel 9 - Befugnisse des Gerichts
  1. Das Gericht kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Amts wegen oder auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei prozessuale Maßnahmen anordnen, also beispielsweise verfügen, dass eine Partei innerhalb festzusetzender Fristen bestimmte Schritte unternimmt, Fragen beantwortet oder Klarstellungen oder Beweismittel liefert.

  2. Das Gericht kann Verfahrensschritte, Fakten, Beweismittel oder Argumente unberücksichtigt lassen, die von einer Partei nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten oder in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Frist unternommen beziehungsweise beigebracht wurden.

  3. Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann das Gericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei

    (a) eine in dieser Verfahrensordnung vorgesehene oder vom Gericht festgesetzte Frist - auch rückwirkend - verlängern und

    (b) eine solche Frist verkürzen.

  4. Die in den Regeln 198.1, 213.1 und 224.1 genannten Fristen dürfen vom Gericht nicht verlängert werden.

TEIL 1 - VERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ

Regel 10 - Verfahrensabschnitte (Verfahren inter partes)

Das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz umfasst die folgenden Abschnitte:

(a) ein schriftliches Verfahren; (b) ein Zwischenverfahren, während dessen auch eine Zwischenanhörung mit den Parteien stattfinden kann; (c) ein mündliches Verfahren, das, vorbehaltlich der Regeln 116.1 und 117, eine mündliche Verhandlung der Parteien einschließt, sofern das Gericht nicht mit Zustimmung der Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet; (d) ein Schadensersatzverfahren, welches ein Verfahren zur Offenlegung der Bücher beinhalten kann; (e) ein Kostenfestsetzungsverfahren.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 52, 68 und 69

Regel 11 - Streitbeilegung
  1. Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass sich der Streit für eine Beilegung eignet, kann es den Parteien zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die Nutzung des Mediations- und Schiedszentrums für Patentsachen („Zentrum“) vorschlagen, um den Streit beizulegen oder die Möglichkeit einer Streitbeilegung auszuloten. Insbesondere der Berichterstatter erörtert während des Zwischenverfahrens, namentlich in der Zwischenanhörung nach Regel 104(d), mit den Parteien die Möglichkeit einer Streitbeilegung auch mittels Mediation und/oder Schlichtung unter Nutzung der Dienste des Zentrums. Parteien, die sich in einem Versuch, den Streit beizulegen, für die Mediation entschieden haben, werden nachfolgend im Hinblick auf diesen Streit nicht durch den Ablauf von Verjährungs- oder Ausschlussfristen während des Mediationsverfahrens an der Einleitung gerichtlicher Verfahren gehindert; das Mediationsverfahren hemmt bis zu seinem Abschluss die Verjährungs- und Ausschlussfristen. Wird das Mediationsverfahren ohne Erzielung einer streitbeilegenden Vereinbarung beendet, läuft die Frist ab diesem Zeitpunkt weiter.

  2. Die Bedingungen eines etwaigen Vergleichs oder einvernehmlichen Schiedsspruchs (unabhängig davon, ob er unter Nutzung des Zentrums erzielt wurde oder nicht), einschließlich einer Bedingung, die den Patentinhaber verpflichtet, ein Patent zu beschränken oder aufzugeben, der Nichtigerklärung eines Patents zuzustimmen oder ein Patent nicht gegen die and ere Partei oder Dritte geltend zu machen, werden gemäß Regel 365 auf Antrag der Parteien durch eine Entscheidung des Gerichts bestätigt. Den Parteien steht es frei, eine Vereinbarung über die Kosten zu treffen oder beim Gericht eine Kostenfestsetzungsentscheidung in entsprechender Anwendung der Regeln 150 bis 156 zu beantragen.

  3. Außer zum Zwecke der Durchsetzung einer Streitbeilegungsvereinbarung dürfen das Gericht und die Parteien die Ansichten, Vorschläge, Angebote, Zugeständnisse oder Unterlagen, die für die Zwecke der Streitbeilegung geäußert, gemacht oder erstellt worden sind, in Verfahren vor dem Gericht oder vor einem anderen Gericht nicht verwerten, wenn ihre Äußerung Tätigung oder Erstellung nicht offen und als dem Gericht oder einem anderen Gericht frei zugänglich erfolgte.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 35, 52 Absatz 2 und 79

KAPITEL 1 - SCHRIFTLICHES VERFAHREN

ABSCHNITT 1 - VERLETZUNGSKLAGE

Regel 12 - Austausch von Schriftsätzen (Verletzungsklage)
  1. Das schriftliche Verfahren umfasst: (a) die Einreichung einer Klageschrift (durch den Kläger) [Regel 13], (b) die Einreichung einer Klageerwiderung (durch den Beklagten) [Regeln 23 und 24] sowie, optional, (c) die Einreichung einer Replik auf die Klageerwiderung (durch den Kläger) [Regel 29(b)] und (d) die Einreichung einer Duplik (durch den Beklagten) [Regel 29(c)].

  2. Die Klageerwiderung kann eine Widerklage auf Nichtigerklärung umfassen [Regel 25.1].

  3. Wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung erhoben wird,

    (a) hat der Kläger und jeder Inhaber, der gemäß Regel 25.2 Partei wird (im Folgenden in dieser Regel und in den Regeln 29 bis 32 „der Inhaber“), eine Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung einzureichen [Regel 29(a)], die einen Antrag des Inhabers auf Änderung des Patents enthalten kann [Regel 30],

    (b) kann der Beklagte eine Replik auf die Erwiderung auf die Widerklage einreichen [Regel 29(d)] und

    (c) kann der Kläger und Inhaber eine Duplik auf die Replik auf die Erwiderung auf die Widerklage einreichen [Regel 29(e)].

  4. Wenn der Inhaber einen Antrag auf Änderung des Patents einreicht, hat der Beklagte mit der Replik auf die Erwiderung auf die Widerklage eine Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents einzureichen; der Inhaber kann eine Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Änderung einreichen, und der Beklagte kann auf diese Replik eine Duplik einreichen [Regel 32].

  5. Der Berichterstatter kann den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb festzusetzender Fristen zulassen [Regel 36].

KLAGESCHRIFT
Regel 13 - Inhalt der Klageschrift
  1. Der Kläger hat bei der von ihm gewählten Kammer [Artikel 33 des Übereinkommens] eine Klageschrift einzureichen, die Folgendes enthalten muss:

    (a) den Namen des Klägers und, ist der Kläger eine juristische Person, deren eingetragenen Sitz und den Namen des Klägervertreters,

    (b) den Namen der Partei, gegen die sich die Klage richtet (der Beklagte), und, ist der Beklagte eine juristische Person, deren eingetragenen Sitz,

    (c) die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an den Kläger und die Namen der Zustellungsbevollmächtigten,

    (d) die postalische und, soweit verfügbar, elektronische Adresse für die Zustellung an den Beklagten und die Namen der Zustellungsbevollmächtigten, sofern bekannt, (e) ist der Kläger nicht der Inhaber oder der alleinige Inhaber des betreffenden Patents, die postalische und, soweit verfügbar, die elektronische Adresse für die Zustellung an den Inhaber und die Namen und Adressen der Zustellungsbevollmächtigten, sofern bekannt

    (f) ist der Kläger nicht der Inhaber oder der alleinige Inhaber des betreffenden Patents, den Nachweis, dass der Kläger befugt ist, das Verfahren einzuleiten [Artikel 47 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens],

    (g) Angaben zu dem betreffenden Patent einschließlich der Nummer,

    (h) gegebenenfalls Angaben zu einem früheren oder anhängigen Verfahren bezüglich des betreffenden Patents vor dem Gericht, einschließlich vor der Zentralkammer anhängiger Klagen auf Nichtigerklärung oder Feststellung der Nichtverletzung und des jeweiligen Klagedatums, dem Europäischen Patentamt oder einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde,

    (i) die Angabe der Kammer, vor der die Klage verhandelt werden soll [Artikel 33 Absätze 1 bis 6 des Übereinkommens] mit einer Begründung der Zuständigkeit dieser Kammer; haben sich die Parteien gemäß Artikel 33 Absatz 7 des Übereinkommens geeinigt, ist der Angabe der Kammer, vor der die Klage verhandelt werden soll, ein Nachweis der Zustimmung des Beklagten beizufügen,

    (j) gegebenenfalls die Angabe, dass die Klage vor einem Einzelrichter verhandelt werden soll [Artikel 8 Absatz 7 des Übereinkommens], unter Beifügung eines Nachweises der Zustimmung des Beklagten,

    (k) die Art des Anspruchs oder der vom Kläger beantragten Anordnung oder Abhilfe,

    (l) die vorgebrachten Tatsachen, insbesondere:

    (i) ein oder mehrere Fälle angeblicher oder angedrohter Verletzungshandlungen unter Angabe von Datum und Ort der jeweiligen Handlung,

    (ii) die Bezeichnung der angeblich verletzten Patentansprüche,

    (m) die vorgebrachten Beweismittel [Regel 170.1], soweit verfügbar, sowie alle weiteren angebotenen Beweismittel,

    (n) die Gründe, warum die vorgebrachten Tatsachen eine Verletzung der Patentansprüche darstellen, einschließlich rechtlicher Ausführungen und gegebenenfalls Erläuterungen zur vorgeschlagenen Auslegung des Patentanspruchs,

    (o) die Angabe aller Anordnungen, die der Kläger während des Zwischenverfahrens zu beantragen beabsichtigt [Regel 104(e)],

    (p) sofern der Kläger davon ausgeht, dass der Wert der Verletzungsklage 500.000 EUR übersteigt, die Angabe des Wertes und

    (q) eine Aufstellung der Unterlagen, einschließlich aller Zeugenaussagen, auf die in der Klageschrift Bezug genommen wird, sowie ggf. den Antrag, dass die Unterlagen oder Teile davon nicht übersetzt zu werden brauchen, und/oder den Antrag gemäß Regel 262.2 oder Regel 262A.

  2. Der Kläger hat zudem je eine Kopie aller Unterlagen beizufügen, auf die in der Klageschrift Bezug genommen wird.

  3. Der Berichterstatter entscheidet nach seiner Bestimmung gemäß Regel 18 so bald wie möglich über alle gemäß Absatz 1(q) gestellten Anträge.

Regel 14 - Sprachenverwendung nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens
  1. Unbeschadet des Artikels 49 Absätze 3 bis 6 des Übereinkommens und vorbehaltlich des Absatzes 2 sowie der Regeln 271. 7 und 321 bis 323 sind die Verfahren zu führen :

    (a) in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen, die gemäß Artikel 49 Absatz 1 des Übereinkommens als Verfahrenssprachen bestimmt sind, oder

    (b) in einer Sprache, die gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Übereinkommens durch einen Vertragsmitgliedstaat als Verfahrenssprache bestimmt ist.

  2. Wenn ein Vertragsmitgliedstaat eine Lokalkammer unterhält oder sich an einer Regionalkammer beteiligt, für die mehrere Sprachen gemäß Artikel 49 Absatz 1 und/oder Absatz 2 des Übereinkommens bestimmt wurden,

    (a) darf der Kläger, vorbehaltlich der Absätze 2(b) und (c), jede der gemäß Artikel 49 Absatz 1 und/oder Absatz 2 des Übereinkommens bestimmten Sprachen als Verfahrenssprache wählen;

    (b) ist in Verfahren vor einer Lokal - oder Regionalkammer eines Vertragsmitgliedstaates gegen einen Beklagten, der seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung in diesem Vertragsmitgliedstaat hat, wenn die Klage nicht gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens bei einer anderen Lokal - oder Regionalkammer erhoben werden konnte, das Verfahren in der Amtssprache des Vertragsmitgliedstaates zu führen (Absatz 1(a)). Sieht eine Bestimmung eines Vertragsmitgliedstaates, der über mehrere regionale Amtssprachen verfügt, dies vor, wird das Verfahren in der Amtssprache der Region geführt, in der der Beklagte seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung hat. Gibt es zwei oder mehr Beklagte, die ihren Wohnsitz oder den Sitz ihrer Hauptniederlassung in verschiedenen Sprachregionen haben, kann der Kläger die Sprache aus den in Rede stehenden Regionalsprachen wählen. Sieht eine Bestimmung eines Mitgliedstaats, der mehrere Amtssprachen hat, dies vor, ist das Verfahren in der Amtssprache des Beklagten zu führen. Gibt es zwei oder mehr Beklagte mit verschiedenen Amtssprachen, kann der Kläger die Sprache aus den in Rede stehenden Amtssprachen wählen.

    (c) Sieht die Bestimmung einer Sprache nach Artikel 49 Absatz 2 des Übereinkommens für eine Regionalkammer oder für eine oder mehrere von einem Mitgliedstaat unterhaltene Lokalkammern dies vor, kann der Berichterstatter im Interesse des Spruchkörpers verfügen, vorzusehen, dass die Richter in der mündlichen Verhandlung die Sprache gemäß Absatz 1(a) verwenden können, und/oder vorzusehen, dass das Gericht jeden Beschluss und jede Entscheidung in der Sprache gemäß Absatz 1(a) erlassen kann, zusammen mit einer zertifizierten Übersetzung in die Sprache gemäß Absatz 1(b), zu dem Zwecke der Regel 118.8.

  3. Der Kanzler führt eine Liste der von den Vertragsmitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens mitgeteilten Sprachen sowie der von den Vertragsmitgliedsstaaten gemäß Absatz 2(b) und (c) vorgenommenen Bestimmungen. Die Liste ist online öffentlich zugänglich zu machen.

  4. Der Kanzler sendet jeden Schriftsatz, der in einer anderen als der Verfahrenssprache eingereicht wird, zurück.

Regel 15 - Gebühr für die Verletzungsklage
  1. Der Kläger hat die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungsklage gemäß Teil 6 zu entrichten.

  2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die Klageschrift erst dann als eingereicht, wenn die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungsklage bezahlt wurde.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 36 Absatz 3, 70 und 71

Regel 16 - Prüfung der Formerfordernisse der Klageschrift
  1. Die Kanzlei prüft so bald wie möglich, ob das betreffende Patent Gegenstand einer Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 83 Absatz 3 des Übereinkommens und Regel 5 ist. Im Falle einer Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung unterrichtet die Kanzlei so bald wie möglich den Kläger, der die Klageschrift zurücknehmen oder gegebenenfalls ändern kann.

  2. Die Kanzlei prüft nach Einreichung der Klageschrift so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Regeln 13.1(a) bis (j), .2, 14 und 15.1 erfüllt sind.

  3. Hat der Kläger die in Absatz 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt, fordert die Kanzlei den Kläger so bald wie möglich auf,

    (a) die Mängel inner halb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung zu beheben und

    (b) gegebenenfalls die Gebühr für die Verletzungsklage innerhalb dieser 14 Tage zu entrichten.

  4. Die Kanzlei unterrichtet den Kläger gleichzeitig darüber, dass eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 ergehen kann, wenn er innerhalb der angegebenen Frist die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet.

  5. Wenn der Kläger die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht bezahlt, unterrichtet die Kanzlei einen Richter der Kammer, der die Klage durch Versäumnisentscheidung als unzulässig abweisen kann. Der Richter kann dem Kläger vorab rechtliches Gehör gewähren.

Regel 17 - Eintragung in das Register und Zuweisung (Gericht erster Instanz, Verletzungsklage)
  1. Sind die Anforderungen der Regel 16.2 oder 16.3 erfüllt,

    (a) trägt die Kanzlei so bald wie möglich das Datum des Eingangs der Klageschrift ein und teilt der Akte ein Aktenzeichen zu,

    (b) nimmt die Kanzlei das Verfahren so bald wie möglich in das Register auf und

    (c) unterrichtet die Kanzlei den Kläger so bald wie möglich über das Aktenzeichen und das Eingangsdatum.

  2. Die Klage wird gemäß Regel 345.3 einem Spruchkörper der Kammer zugewiesen. Wenn die Parteien dies beantragen, wird die Klage gemäß Regel 345.6 einem Einzelrichter zugewiesen.

  3. Die Verteilung der Klagen auf den Sitz der Zentralkammer und ihre Abteilungen bestimmt sich wie folgt:

    (a) Wenn die Klage sich auf ein einzelnes Patent mit einer einzigen Klassifikation bezieht, teilt die Kanzlei die Klage gemäß der Klassifikation des Patents nach Anhang II des Übereinkommens dem Sitz der Zentralkammer oder der zuständigen Abteilung der Zentralkammer zu. Die Kanzlei weist die Klage gemäß Regel 345.3 einem Spruchkörper zu.

    (b) Wenn die Klage sich auf mehr als ein Patent bezieht und die Mehrzahl der Patente einer einzigen Klassifikation zugeordnet sind, für die gemäß Anhang II des Übereinkommens der Sitz der Zentralkammer oder eine einzelne Abteilung der Zentralkammer zuständig ist, teilt die Kanzlei die Klage dem Sitz beziehungsweise dieser Abteilung der Zentralkammer zu. Die Kanzlei weist die Klage gemäß Regel 345.3 einem Spruchkörper zu.

    (c) Wenn weder Absatz (a) noch Absatz (b) Anwendung findet, insbesondere wenn

    (i) die Klage ein einzelnes Patent betrifft, das mehr als einer Klassifikation zugeordnet ist, oder

    (ii) die Klage mehr als ein Patent betrifft und die Mehrzahl der Patente nicht einer einzigen Klassifikation zugeordnet ist, für die der Sitz der Zentralkammer oder eine Abteilung der Zentralkammer zuständig ist,

weist die Kanzlei die Klage gemäß Regel 345.3 dem Spruchkörper am Sitz der Zentralkammer oder einer Abteilung der Zentralkammer zu, die nach Anhang II des Übereinkommens für die erste Klassifikation entweder des einzelnen Patents oder, wenn die Klage mehrere Patent betrifft, des ersten in der Klageschrift aufgeführten Patents zuständig ist. Hält der Vorsitzende Richter des jeweiligen Spruchkörpers die Zuweisung der Klage für sachgerecht, nimmt er die Zuweisung an. Ist er anderer Ansicht, weist er die Kanzlei an, die Klage gemäß Regel 345.3 dem Vorsitzenden Richter eines Spruchkörpers der Zentralkammer oder derjenigen Abteilung der Zentralkammer zuzuweisen, die er für zutreffend hält, welcher wiederum prüft, ob die geänderte Zuweisung der Klage sachgerecht ist. Hält dieser Vorsitzende Richter die geänderte Zuweisung nicht für sachgerecht, unterrichtet er den Präsidenten des Gerichts erster Instanz, der die Klage dem von ihm für zuständig erachteten Sitz der Zentralkammer oder der von ihm für zuständig erachteten Abteilung der Zentralkammer zuteilt. Die Kanzlei weist die Klage gemäß Regel 345.3 einem Spruchkörper zu.

  1. Die Klage gilt ab dem Tag des Eingangs der Klageschrift als bei Gericht anhängig. Bezug zum Übereinkommen: Artikel 7 Absatz 2, Artikel 10
Regel 18 - Bestimmung des Berichterstatters

Der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers, dem die Klage zugewiesen wurde [Regel 17.2] bestimmt einen rechtlich qualifizierten Richter des Spruchkörpers als Berichterstatter. Der Vorsitzende Richter kann sich selbst als Berichterstatter bestimmen. Die Kanzlei teilt dem Kläger und dem Beklagten so bald wie möglich mit, wer der Berichterstatter ist.

VERFAHREN BEI ERHEBUNG EINES EINSPRUCHS DURCH DEN BEKLAGTEN
Regel 19 - Einspruch
  1. Der Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift einen Einspruch erheben betreffend

    (a) die Zuständigkeit des Gerichts, einschließlich der Einwendung, dass eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Regel 5 Anwendung auf das streitgegenständliche Patent findet;

    (b) die Zuständigkeit der vom Kläger angegebenen Kammer [Regel 13.1(i)];

    (c) die Sprache der Klageschrift [Regel 14].

  2. Der Einspruch muss enthalten:

    (a) die Angaben gemäß Regel 24(a) bis (c),

    (b) die vom Beklagten beantragte Entscheidung oder Anordnung,

    (c) die Gründe, auf die sich der Einspruch stützt, und

    (d) gegebenenfalls die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Einspruch stützt.

  3. Der Einspruch ist in der sich aus Regel 14 ergebenden Sprache zu verfassen.

  4. Wurde die Klage vor einer Regionalkammer erhoben, kann der Beklagte gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens im Wege eines Einspruchs eine Verweisung der Klage an die Zentralkammer beantragen. In diesem Fall muss der Einspruch sämtliche Tatsachen und Beweismittel enthalten, die das Vorliegen derselben Verletzung auf dem Gebiet von drei oder mehr Regionalkammern belegen.

  5. Die Kanzlei fordert den Kläger so bald wie möglich auf, sich zu dem Einspruch zu äußern. Der Kläger kann ggf. bestehende Mängel [Absatz 1(b) oder (c)] innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung über den vorläufigen Einspruch selbst beheben. Alternativ kann sich der Kläger innerhalb derselben Frist schriftlich dazu äußern. Der Berichterstatter ist über alle vom Kläger vorgenommenen Korrekturen oder schriftlichen Anmerkungen zu unterrichten. Wird der in Absatz 1(b) genannte Mangel behoben und hat der Kläger eine andere Kammer angegeben, die zuständig ist, verweist der Berichterstatter die Klage an die vom Kläger angegebene Kammer.

  6. Die Frist zur Einreichung einer Klageerwiderung [Regel 23] wird von der Erhebung eines Einspruchs nicht berührt, sofern der Berichterstatter nichts anderes entscheidet.

  7. Erhebt der Beklagte innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keinen vorläufigen Einspruch, gilt dies als Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichts sowie der Zuständigkeit der vom Kläger gewählten Kammer.

Regel 20 - Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs
  1. Der Berichterstatter entscheidet so bald wie möglich nach Ablauf der in Regel 19.5 genannten Frist über den Einspruch. Der Berichterstatter gewährt den Parteien rechtliches Gehör. Die Entscheidung enthält Hinweise an die Parteien und die Kanzlei bezüglich des nächsten Verfahrensschrittes.

  2. Ist der Einspruch im Hauptverfahren zu behandeln, unterrichtet der Berichterstatter die Parteien hierüber.

Regel 21 - Berufung gegen eine Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs
  1. Gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, dem Einspruch stattzugeben, kann gemäß Regel 220.1(a) Berufung eingelegt werden. Gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, den Einspruch zurückzuweisen, kann nur gemäß Regel 220.2 Berufung eingelegt werden.

  2. Wird Berufung eingelegt, kann der Berichterstatter oder das Berufungsgericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei das erstinstanzliche Verfahren aussetzen.

STREITWERTABHÄNGIGE GEBÜHR FÜR DIE VERLETZUNGSKLAGE
Regel 22 - Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungsklage
  1. Der Wert der Verletzungsklage wird vom Berichterstatter durch Anordnung gemäß Regel 370.6 unter Berücksichtigung des von den Parteien veranschlagten Wertes festgesetzt.

  2. Übersteigt der Wert der Verletzungsklage EUR 500.000, hat der Kläger eine streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungsklage gemäß Teil 6 zu entrichten. Die Regeln 16.3 bis .5 gelten entsprechend.

KLAGEERWIDERUNG
Regel 23 - Einreichung der Klageerwiderung

Der Beklagte hat die Klageerwiderung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einzureichen.

Regel 24 - Inhalt der Klageerwiderung

Die Klageerwiderung muss enthalten:

(a) die Namen des Beklagten und des Beklagtenvertreters,

(b) die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an den Beklagten und die Namen und Adressen der Zustellungsbevollmächtigten,

(c) das Aktenzeichen,

(d) die Angabe, ob der Beklagte einen vorläufigen Einspruch [Regel 19] eingelegt hat,

(e) die vorgebrachten Tatsachen, ggf. einschließlich des Bestreitens vom Kläger vorgetragener Tatsachen,

(f) die vorgebrachten Beweismittel [Regel 170.1], soweit verfügbar, sowie alle weiteren angebotenen Beweismittel,

(g) die Begründung, warum die Klage abgewiesen werden soll, rechtliche Ausführungen sowie sich auf Artikel 28 des Übereinkommens stützende Ausführungen und gegebenenfalls Angriffe gegen die Auslegung des Patentanspruchs durch den Kläger,

(h) die Angabe aller Anordnungen, die der Beklagte während des Zwischenverfahrens in Bezug auf die Verletzungsklage beantragen wird [Regel 104(e)],

(i) eine Aussage darüber, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen der Beklagte die klägerische Berechnung des Wertes der Verletzungsklage bestreitet, und

(j) eine Aufstellung der Unterlagen, einschließlich aller Zeugenaussagen, auf die in der Klageerwiderung Bezug genommen wird, sowie gegebenenfalls den Antrag, dass die Unterlagen oder Teile davon nicht übersetzt zu werden brauchen und/oder jeder Antrag gemäß Regel 262.2 oder Regel 262A. Regel 13.2 und .3 gilt entsprechend.

Regel 25 - Widerklage auf Nichtigerklärung
  1. Sofern die Klageerwiderung die Behauptung umfasst, dass das angeblich verletzte Patent ungültig ist, muss die Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents gegen den Inhaber des Patents in Übereinstimmung mit Regel 42 enthalten. Die Widerklage auf Nichtigerklärung muss enthalten:

    (a) die Angabe, in welchem Umfang die Nichtigerklärung des Patents beantragt wird,

    (b) einen oder mehrere Nichtigkeitsgründe, welche soweit wie möglich durch rechtliche Ausführungen zu stützen sind, und gegebenenfalls eine Erläuterung zu der vom Beklagten vorgeschlagenen Auslegung des Patentanspruchs,

    (c) die vorgebrachten Tatsachen, (d) die vorgebrachten Beweismittel, soweit verfügbar, sowie alle weiteren angebotenen Beweismittel,

    (e) alle Anordnungen, die der Beklagte während des Zwischenverfahrens beantragen wird [Regel 104(e)],

    (f) gegebenenfalls eine Stellungnahme zu den in Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens und Regel 37.4 vorgesehenen Optionen,

    (g) eine Aufstellung der Unterlagen, einschließlich aller Zeugenaussagen, auf die in der Widerklage auf Nichtigerklärung Bezug genommen wird, sowie gegebenenfalls den Antrag, dass die Unterlagen oder Teile davon nicht übersetzt zu werden brauchen, und/oder jeder Antrag gemäß Regel 262.2 oder Regel 262A. Regel 13.2 und .3 gilt entsprechend, und

    (h) soweit der Inhaber des Patents nicht der Kläger im Verletzungsverfahren ist, die gemäß Regel 13.1(b) und (d) erforderlichen Angaben über den Inhaber.

  2. Ist der Kläger nicht der Inhaber oder der alleinige Inhaber des betreffenden Patents, stellt die Kanzlei dem maßgeblichen Inhaber gemäß Regel 13.1(e) so bald wie möglich eine Kopie der Widerklage auf Nichtigerklärung zu und fügt eine Kopie aller der in Absatz 1(h) genannten Unterlagen bei. Regel 271 gilt entsprechend. Der in Rede stehende Inhaber wird Partei des Nichtigkeitsverfahrens und wird in allen nachfolgenden Verfahren als Beklagter behandelt. Der Inhaber hat die in Regel 13.1(e) vorgesehenen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern di ese noch nicht vom Kläger zur Verfügung gestellt wurden.

Regel 26 - Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung

Der Beklagte hat die Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.

Regel 27 - Prüfung der Formerfordernisse der Klageerwiderung und der Widerklage auf Nichtigerklärung
  1. So bald wie möglich nach Einreichung der Klageerwiderung prüft die Kanzlei,

    (a) ob die Anforderungen von Regel 24(a) bis (d) erfüllt sind, und,

    (b) wenn die Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung enthält, ob die Anforderungen der Regel 25.1(g) und (h) und die Verpflichtung, die Gebühr gemäß Regel 26 zu entrichten, erfüllt wurden.

  2. Ist die Kanzlei der Ansicht, dass die Klageerwiderung oder die Widerklage auf Nichtigerklärung die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, fordert sie den Beklagten so bald wie möglich auf,

    (a) die festgestellten Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung zu beheben und

    (b) gegebenenfalls die Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung innerhalb dieser 14 Tage zu entrichten.

  3. Die Kanzlei unterrichtet den Beklagten gleichzeitig darüber, dass eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 ergehen kann, wenn er innerhalb der angegebenen Frist die Män gel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet.

  4. Wenn der Beklagte nicht innerhalb dieser 14 Tage die Mängel behebt oder die Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung entrichtet, unterrichtet die Kanzlei den Berichterstatter, welcher eine Versäumnisentscheidung erlassen kann. Er kann dem Beklagten vorab rechtliches Gehör gewähren.

Regel 28 - Weiterer Ablauf

Der Berichterstatter bestimmt so bald wie möglich nach Zustellung der Klageerwiderung nach Rücksprache mit den Parteien einen Termin für eine Zwischenanhörung (ggf. [Regel 101.1]) sowie einen Termin für die mündliche Verhandlung. Der Berichterstatter kann einen Alternativtermin bestimmen.

ERWIDERUNG AUF DIE WIDERKLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG, REPLIK AUF DIE ERWIDERUNG UND ANTRAG AUF ÄNDERUNG DES PATENTS SOWIE DUPLIK AUF DIE REPLIK
Regel 29 - Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung, Replik auf die

Erwiderung und Duplik auf die Replik

(a) Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Klageerwiderung, die eine Widerklage auf Nichtigerklärung enthält, hat der Kläger eine Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung zusammen mit einer Replik auf die Klageerwiderung und gegebenenfalls einem Antrag auf Änderung des Patents gemäß Regel 30 einzureichen.

(b) Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Klageerwiderung, die keine Widerklage auf Nichtigerklärung enthält, kann der Kläger eine Replik auf die Klageerwiderung einreichen.

(c) Innerhalb eines Monats nach Zustellung einer Replik auf die Klageerwiderung, die keine Widerklage auf Nichtigerklärung enthält, kann der Beklagte eine Duplik auf die Replik auf die Klageerwiderung einreichen. Die Duplik auf die Replik auf die Erwiderung ist auf die in der Replik auf die Erwiderung enthaltenen Vorbringen zu beschränken.

(d) Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Erwiderung auf die Widerklage kann der Beklagte eine Replik auf die Erwiderung auf die Widerklage einreichen, gegebenenfalls zusammen mit einer Duplik auf die Replik auf die Klageerwiderung und einer Erwiderung auf einen Antrag, das Patent gemäß Regel 32 zu ändern.

(e) Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik auf die Erwiderung auf die Widerklage kann der Inhaber eine Duplik auf die Replik einreichen, gegebenenfalls zusammen mit einer Replik auf die Erwiderung auf einen Antrag, das Patent gemäß Regel 32 zu ändern. Die Duplik auf die Replik auf die Erwiderung ist auf die in der Replik auf die Erwiderung enthaltenen Vorbringen zu beschränken.

(f) Wenn der Kläger nicht der Patentinhaber ist, schließen sämtliche Bezugnahmen auf den Kläger in Regel 29 im Hinblick auf einen Antrag auf Änderung des Patents den Inhaber ein.

Regel 29A - Inhalt der Erwiderung auf die Widerklage

Die Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung muss enthalten:

(a) die vorgebrachten Tatsachen, einschließlich des Bestreitens der vom Beklagten vorgebrachten Tatsachen,

(b) die vorgebrachten Beweismittel [Regel 170.1], soweit verfügbar, sowie alle weiteren angebotenen Beweismittel,

(c) die Begründung, warum die Widerklage auf Nichtigerklärung abgewiesen werden soll, einschließlich rechtlicher Ausführungen sowie aller Gründe dafür, dass abhängige Ansprüche des Patents unabhängig rechtsgültig sind,

(d) die Angabe aller Anordnungen, die der Kläger und der Inhaber während der Zwischenanhörung in Bezug auf die Klage auf Nichtigerklärung beantragen werden [Regel 104(e)],

(e) die Reaktion des Klägers und des Inhabers auf die vom Beklagten gegebenenfalls getroffene Wahl gemäß Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens und Reg el 37.4 und

(f) eine Aufstellung der Unterlagen, einschließlich aller Zeugenaussagen, auf die in der Erwiderung auf die Widerklage Bezug genommen wird, sowie gegebenenfalls den Antrag, dass alle Unterlagen oder Teile davon nicht übersetzt zu werden brauche n, und/oder jeden Antrag gemäß Regel 262.2 oder Regel 262A. Regel 13.2 und .3 gilt entsprechend.

Regel 30 - Antrag auf Änderung des Patents
  1. Die Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung kann einen Antrag des Patentinhabers auf Änderung des Pate nts enthalten, der Folgendes enthalten muss:

    (a) die vorgeschlagenen Änderungen der Ansprüche des betreffenden Patentes und/oder der Beschreibung, einschließlich, wo zutreffend und angebracht, einen oder mehrere alternative Patentansprüche (Hilfsanträge) in der Sprache, in der das Patent erteilt wurde; wenn die Verfahrenssprache [Regel 14.3] nicht die Sprache ist, in der das Patent erteilt wurde, muss der Inhaber eine Übersetzung der vorgeschlagenen Änderungen in die Verfahrenssprache und, im Falle eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung, auf Antrag des Beklagten in die Sprache des Wohnsitzes des Beklagten in einem Mitgliedsstaat der EU oder des Ortes der angeblichen oder drohenden Verletzung in einem Vertragsmitgliedsstaat, einreichen,

    (b) eine Erläuterung, warum die Änderungen den Anforderungen der Artikel 84 und 123 Absätze 2 und 3 EPÜ genügen und warum die vorgeschlagenen geänderten Patentansprüche gültig und gegebenenfalls verletzt sind, und

    (c) die Angabe, ob die Vorschläge bedingt oder unbedingt erfolgen; die vorgeschlagenen Änderungen müssen, wenn sie bedingt erfolgen, den Umständen des Falls entsprechend von angemessener Zahl sein.

  2. Spätere Anträge auf Änderung des Patents können nur mit Erlaubnis des Gerichts zugelassen werden.

  3. Ist ein anderes Verfahren bezüglich des Patents anhängig, das Gegenstand eines Antrags auf Änderung des Patents ist, hat der Kläger das betreffende Gericht oder die betreffende Behörde darüber zu benachrichtigen, dass ein solcher Antrag gestellt wurde, und die nach Absatz 1(a) erforderlichen Angaben zu machen.

ERWIDERUNG AUF DEN ANTRAG AUF ÄNDERUNG DES PATENTS
Regel 32 - Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
  1. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Änderung des Patents hat der Beklagte eine Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents einzureichen und darzulegen, ob er dem Antrag auf Änderung des Patents entgegen tritt, und in diesem Fall darzulegen, warum

    (a) die vorgeschlagenen Änderungen nicht zulässig sind und

    (b) das Patent nicht wie beantragt aufrechterhalten werden kann.

  2. Sofern angesichts der vorgeschlagenen Änderungen erforderlich, kann die Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents Vorbringen gemäß Regel 44(d) bis (h) und alternativ Vorbringen zur Nichtverletzung enthalten.

  3. Der Inhaber kann auf die Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents innerhalb eines Monats nach Zustellung der Erwiderung eine Replik einreichen, und der Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik eine Duplik auf die Replik einreichen. Die Duplik ist auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen zu beschränken.

ANTRAG AUF ZUWEISUNG EINES TECHNISCH QUALIFIZIERTEN RICHTERS ZUM SPRUCHKÖRPER
Regel 33 - Antrag einer Partei auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters
  1. Jede Partei des Verfahrens kann einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper stellen, welcher die Angabe des maßgeblichen technischen Gebiets enthalten muss.

  2. Der Antrag ist so früh wie möglich im schriftlichen Verfahren zu stellen. Einem Antrag, der nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens eingereicht wird [Regel 35], wird nur stattgegeben, wenn dies angesichts geänderter Umstände wie beispielsweise neuen Vorbringens der Gegenpartei, gerechtfertigt ist und das Gericht den Antrag zugelassen hat.

  3. Wenn die Anforderungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind, weist der Präsident des Gerichts erster Instanz nach Rücksprache mit dem Berichterstatter dem Spruchkörper einen technisch qualifizierten Richter zu.

Regel 34 - Antrag des Berichterstatters auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters
  1. Während des schriftlichen Verfahrens kann der Berichterstatter im Benehmen mit dem Vorsitzenden Richter und den Parteien jederzeit bei dem Präsidenten des Gerichts erster Instanz die Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper beantragen.

  2. Wird dem Spruchkörper ein technisch qualifizierter Richter zugewiesen, kann der Berichterstatter den technisch qualifizierten Richter zu jeder Zeit konsultieren.

LETZTE SCHRITTE IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN
Regel 35 - Abschluss des schriftlichen Verfahrens

Nach Austausch der Schriftsätze gemäß Regel 12.1 und gegebenenfalls Regel 12.2 bis .4

(a) unterrichtet der Berichterstatter die Parteien über den Termin, an dem er, unbeschadet der Regel 36, das schriftliche Verfahren abschließen möchte, und

(b) bestätigt der Berichterstatter für den Fall, dass eine Zwischenanhörung erforderlich ist [Regeln 28 und 101.1], das Datum und die Uhrzeit der Zwischenanhörung [Regel 28] oder unterrichtet die Parteien darüber, dass eine Zwischenanhörung nicht stattfindet.

Regel 36 - Weiterer Austausch von Schriftsätzen

Unbeschadet der Befugnisse des Berichterstatters gemäß Regel 110.1, kann der Berichterstatter auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei, eingereicht vor dem Tag, an dem der Berichterstatter das schriftliche Verfahren abschließen möchte [Regel 35(a)], den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb einer zu festzusetzenden Frist zulassen. Wird der Austausch weiterer Schriftsätze zugelassen, gilt das schriftliche Verfahren mit Ablauf der festgesetzten Frist als abgeschlossen.

Regel 37 - Anwendung von Artikel 3 3 Absatz 3 des Übereinkommens
  1. Der Spruchkörper entscheidet so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung, wie in Bezug auf die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens zu verfahren ist. Den Parteien ist rechtliches Gehör zu gewähren [Regel 264]. Der Spruchkörper legt in seiner Anordnung die Gründe für seine Entscheidung kurz dar.

  2. Gegebenenfalls kann der Spruchkörper durch Anordnung eine frühere Entscheidung treffen, wenn er das Vorbringen der Parteien berücksichtigt und den Parteien rechtliches Gehör gewährt hat [Regel 264].

  3. Beschließt der Spruchkörper, gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens vorzugehen, beantragt der Berichterstatter beim Präsidenten des Gerichts erster Instanz, dem Spruchkörper einen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen, sofern dies nicht bereits gemäß den Regeln 33 und 34 geschehen ist.

  4. Beschließt der Spruchkörper, gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens vorzugehen, kann der Spruchkörper das Verletzungsverfahren bis zu einer Endentscheidung im Nichtigkeitsverfahren aussetzen. Das Verletzungsverfahren soll ausgesetzt werden, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die maßgeblichen Ansprüche des Patents aus irgendeinem Grund durch die Endentscheidung im Nichtigkeitsverfahren für nichtig erklärt werden.

  5. Beschließt der Spruchkörper, gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens vorzugehen und das Verfahren nicht auszusetzen, teilt der Berichterstatter der Regional - oder Lokalkammer der Zentralkammer die gemäß Regel 28 bestimmten Termine für die Zwischenanhörung und die mündliche Verhandlung mit.

DIE GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 3 BUCHSTABE B DES ÜBEREINKOMMENS AN DIE ZENTRALKAMMER VERWIESENE WIDERKLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG
Regel 38 - Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens befasst

Wird eine Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer verwiesen, gilt Folgendes:

(a) Regel 17.2 und .3 gilt entsprechend;

(b) Regel 18 gilt entsprechend: der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers, dem die Widerklage auf Nichtigerklärung zugewiesen wurde, bestimmt einen rechtlich qualifizierten Richter des Spruchkörpers als Berichterstatter;

(c) der Berichterstatter erteilt weitere für die künftige Führung des schriftlichen Verfahrens vor der Zentralkammer erforderliche Anweisungen;

(d) Regel 28 gilt entsprechend: der Berichterstatter legt nach Rücksprache mit den Parteien ein Datum und eine Uhrzeit für die Zwischenanhörung fest (falls erforderlich [Regeln 28 und 101]) und bestimmt einen Termin und einen Alternativtermin für die mündliche Verhandlung.

Regel 39 - Verfahrenssprache vor der Zentralkammer
  1. Ist die Verfahrenssprache vor der Lokal - oder Regionalkammer, welche die Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer verwiesen hat, nicht die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, kann der Berichterstatter anordnen, dass die Parteien innerhalb eines Monats Übersetzungen von Schriftsätzen und sonstigen von ihm bestimmten, während des schriftlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen in die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, einzureichen haben.

  2. In seiner Anordnung kann der Berichterstatter festlegen, dass nur Auszüge aus den Schriftsätzen der Parteien und anderen Unterlagen zu übersetzen sind.

  3. Ist die Verfahrenssprache vor der Lokal - oder Regionalkammer die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, behalten die gemäß den Regeln 24, 25, 29, 29a, 30 und 32 zugestellten Schriftsätze ihre Gültigkeit.

Regel 40 - Beschleunigtes Verfahren vor der Zentralkammer

Der Berichterstatter beschleunigt das Verfahren vor der Zentralkammer, wenn

(a) ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellt wurde [Regel 206] oder

(b) die Regional - oder Lokalkammer die Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer verwiesen hat und die Verletzungsklage nicht ausgesetzt wurde.

Im letzteren Fall wird der Berichterstatter des Spruchkörpers der Zentralkammer sich bemühen, einen Termin für die mündliche Verhandlung über die Klage auf Nichtigerklärung zu bestimmen, der vor dem Termin der mündlichen Verhandlung der Verletzungsklage liegt.

GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 3 BUCHSTABE C DES ÜBEREINKOMMENS AN DIE ZENTRALKAMMER VERWIESENE KLAGE
Regel 41 - Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit der Klage nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens befasst

Wird eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen, gilt Folgendes:

(a) Regel 17.2 und .3 gilt entsprechend; die Parteien können beantragen, dass die Klage vor einem Einzelrichter verhandelt wird;

(b) Regel 18 gilt entsprechend: der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers, dem die Klage zugewiesen wurde, bestimmt einen rechtlich qualifizierten Richter des Spruchkörpers als Berichterstatter;

(c) bereits nach Regel 28 bestimmte Termine sind soweit möglich zu bestätigen;

(d) Regel 39 gilt entsprechend: der Berichterstatter kann anordnen, dass die Parteien Übersetzungen von während des schriftlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätzen in die Sprache einzureichen haben, in der das Patent erteilt wurde; der Berichterstatter kann in seiner Anordnung festlegen, dass nur Auszüge aus den Schriftsätzen der Parteien und anderen Unterlagen zu übersetzen sind; im Übrigen behalten die während des schriftlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätze ihre Gültigkeit;

(e) der Berichterstatter erteilt weitere für die künftige Führung des schriftlichen Verfahrens vor der Zentralkammer erforderliche Hinweise.

ABSCHNITT 2 - KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG

Regel 42 - Klage gegen den Patentinhaber
  1. Jede Klage auf Nichtigerklärung eines Patents ist gegen den Inhaber des Patents zu richten.

  2. Wenn die Nichtigkeitsklage gegen den Inhaber gemäß Regel 8.6 („der eingetragene Inhaber“) gerichtet ist, der eingetragene Inhaber aber nicht der Inhaber im Sinne von Regel 8.5(a) oder (b) („Regel 8.5-Inhaber“) ist, hat jeder dieser Inhaber so bald wie möglich nach der Zustellung der Klage auf Nichtigerklärung beim Gericht gemäß Regel 305.1(c) den Austausch des eingetragenen Inhabers durch den Regel 8.5 -Inhaber zu beantragen.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 47 Absatz 5 und 65 Absatz 1

Regel 43 - Austausch von Schriftsätzen (Klage auf Nichtigerklärung)
  1. Das schriftliche Verfahren umfasst:

    (a) die Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung (durch den Kläger) [Regel 44] und

    (b) die Einreichung einer Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage (durch den Beklagten) [Regel 49] sowie optional

    (c) die Einreichung einer Replik auf die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage (durch den Kläger) [Regel 51],

    (d) die Einreichung einer Duplik auf die Replik (durch den Beklagten) [Regel 52].

  2. Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage kann umfassen:

    (a) einen Antrag auf Änderung des Patents und

    (b) eine Verletzungswiderklage durch den Inhaber des Patents.

  3. Wird ein Antrag auf Änderung des Patents gestellt, hat der Kläger eine Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents einzureichen. Der Beklagte kann eine Replik auf die Erwiderung auf den Antrag einreichen. Der Kläger kann eine Duplik auf die Replik einreichen. Die Duplik ist auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen zu beschränken.

  4. Wird eine Verletzungswiderklage eingereicht, hat der Kläger eine Erwiderung auf die Verletzungswiderklage einzureichen [Regel 56], der Beklagte kann eine Replik auf die Erwiderung auf die Widerklage einreichen [Regel 56.3] und der Kläger kann eine Duplik auf die Replik einreichen [Regel 56.4].

  5. Regel 12.5 findet Anwendung.

KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG
Regel 44 - Inhalt der Klage auf Nichtigerklärung

Vorbehaltlich des Punktes (b) hat der Kläger die Klage auf Nichtigerklärung bei der Kanzlei nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens und Anhang II zum Übereinkommen einzureichen. Die Klage auf Nichtigerklärung muss enthalten:

(a) die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (d) und (g), (h),

(b) soweit die Parteien vereinbart haben, die Klage gemäß Artikel 33 Absatz 7 des Übereinkommens vor einer Lokal - oder Regionalkammer zu erheben, die Angabe der Kammer, vor der die Klage verhandelt werden soll, zusammen mit dem Nachweis des Einverständnisses des Beklagten,

(c) gegebenenfalls die Angabe, dass die Klage vor einem Einzelrichter verhandelt werden soll [Artikel 8 Absatz 7 des Übereinkommens], sowie den Nachweis des Einverständnisses des Beklagten,

(d) die Angabe, in welchem Umfang die Nichtigerklärung des Patents beantragt wird, (e) einen oder mehrere Nichtigkeitsgründe, welche soweit wie möglich durch rechtliche Ausführungen zu stützen sind, und gegebenenfalls Erläuterungen zu der vom Kläger vorgeschlagenen Auslegung des Patentanspruchs,

(f) die vorgebrachten Tatsachen,

(g) die vorgebrachten Beweismittel, soweit verfügbar, sowie alle weiteren angebotenen Beweismittel,

(h) alle Anordnungen, die der Kläger während des Zwischenverfahrens beantragen wird [Regel 104(e)], und

(i) eine Aufstellung der Unterlagen, einschließlich aller Zeugenaussagen, auf die in der Klage auf Nichtigerklärung Bezug genommen wird, sowie gegebenenfalls den Antrag, dass die Unterlagen oder Teile davon nicht übersetzt zu werden brauchen, und/oder alle Anträge gemäß Regel 262.2 und Regel 262A. Regel 13.2 und .3 gilt entsprechend.

Regel 45 - Sprache der Klage auf Nichtigerklärung
  1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist die Klage auf Nichtigerklärung in der Sprache zu verfassen, in der das Patent erteilt wurde.

  2. Haben die Parteien vereinbart, die Klage gemäß Artikel 33 Absatz 7 des Übereinkommens vor einer Lokal - oder Regionalkammer anhängig zu mach en, ist die Klage auf Nichtigerklärung in einer der nach Regel 14.1(a) und (b) vorgesehenen Sprachen zu verfassen.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 49

Regel 46 - Gebühr für die Klage auf Nichtigerklärung

Der Kläger hat die Gebühr für die Klage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 70 und 71

Regel 47 - Prüfung der Formerfordernisse, Eintragung in das Register, Zuweisung (Gericht erster Instanz, Klage auf Nichtigerklärung) und Bestimmung des Berichterstatters
  1. Die Regeln 16 bis 18 gelten entsprechend.

  2. Der Kanzler benachrichtigt das Europäische Patentamt darüber, dass das in Rede stehende Patent Gegenstand einer Klage auf Nichtigerklärung ist. Bezug zum Übereinkommen: Artikel 10 und 33

Regel 48 - Einspruch

Regel 19.1 bis .3 und .5 bis .7 sowie die Regeln 20 und 21 gelten entsprechend.

ERWIDERUNG AUF DIE NICHTIGKEITSKLAGE
Regel 49 - Einreichung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage
  1. Der Beklagte hat die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage auf Nichtigerklärung einzureichen.

  2. Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage kann umfassen:

    (a) einen Antrag auf Änderung des Patents,

    (b) eine Verletzungswiderklage.

Regel 50 - Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und Verletzungswiderklage
  1. Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage muss die in Regel 24(a) bis (c) bezeichneten Angaben enthalten. Regel 29A(a) bis (d) und (f ) gilt entsprechend.

  2. Jeder Antrag auf Änderung des Patents muss die in Regel 30.1(a) bis (c) bezeichneten Angaben enthalten und erläutern, warum die Änderungen die Anforderungen der Artikel 84 und 123 Absätze 2 und 3 EPÜ erfüllen, und warum die vorgeschlagenen geänderten Patentansprüche gültig sind. Regel 30.2 findet Anwendung.

  3. Jede Verletzungswiderklage muss die in Regel 13.1(k) bis (q) bezeichneten Angaben enthalten. Regel 13.2 und .3 findet Anwendung.

Regel 51 - Replik auf die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage

Der Kläger kann innerhalb von zwei Mona ten nach Zustellung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage eine Replik auf die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage einreichen, gegebenenfalls zusammen mit einer Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents gemäß den Regeln 43.3 und 55 sowie einer Erwiderung auf die Verletzungswiderklage gemäß Regel 56.1.

Regel 52 - Duplik auf die Replik

Der Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik eine Duplik auf die Replik auf die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage einreichen, gegebenenfalls zusammen mit einer Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents gemäß den Regeln 43.3 und 55 sowie einer Replik auf die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage gemäß Regel 56.3 einreichen. Die Duplik ist auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen zu beschränken.

Regel 53 - Gebühr für die Verletzungswiderklage

Der Beklagte hat die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungswiderklage gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15 und Regel 16.3 bis .5 gelten entsprechend.

Regel 54 - Prüfung der Formerfordernisse und weiterer Verfahrensablauf

Die Regeln 27 und 28 gelten entsprechend.

ERWIDERUNG AUF DEN ANTRAG AUF ÄNDERUNG DES PATENTS UND ERWIDERUNG AUF DIE VERLETZUNGSWIDERKLAGE
Regel 55 - Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik

Regel 32 gilt entsprechend.

Regel 56 - Einreichung der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage
  1. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Verletzungswiderklage hat der Kläger eine Erwiderung auf die Verletzungswiderklage einzureichen.

  2. Die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage muss die in Regel 24.1(e) bis (h) und (j) genannten Angaben und eine Aussage darüber enthalten, ob und gegebenenfalls warum der Kläger die Berechnung des Wertes der Widerklage durch den Beklagten gemäß Regel 50.3 bestreitet.

  3. Der Beklagte kann innerhalb eines Monats eine Replik auf die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage einreichen.

  4. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik auf die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage eine Duplik auf die Replik einreichen, gegebenenfalls zusammen mit einer Duplik auf die Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents nach den Regeln 43.3 und 55. Die Duplik ist auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen zu beschränken.

Regel 57 - Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters

Die Regeln 33 und 34 gelten entsprechend.

Regel 58 - Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorbehaltlich des möglichen Austausches weiterer Schriftsätze

Die Regeln 35 und 36 gelten entsprechend.

Regel 60 - Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungswiderklage
  1. Der Wert der Verletzungswiderklage wird vom Berichterstatter nach Regel 370.6 im Zwischenverfahren durch Anordnung festgesetzt, unter Berücksichtigung des von den Parteien veranschlagten Wertes.

  2. Übersteigt der Wert der Verletzungswiderklage EUR 500.000, hat der Beklagte eine streitwertabhängige Gebühr gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 16.3 bis .5 gilt entsprechend.

ABSCHNITT 3 - KLAGE AUF FESTSTELLUNG DER NICHTVERLETZUNG

Regel 61 - Feststellung der Nichtverletzung
  1. Die Feststellung, dass eine konkrete oder beabsichtigte Handlung keine Patentverletzung darstellt bzw. darstellen würde, kann vom Gericht in einem Verfahren zwischen der Person, die die Handlung vornimmt oder vorzunehmen beabsichtigt, und dem Patentinhaber oder dem gemäß Artikel 47 des Übereinkommens zur Einleitung eines Verletzungsverfahrens berechtigten Lizenznehmer getroffen werden, wenn der Patentinhaber oder Lizenznehmer geltend gemacht hat, dass die Handlung eine Patentverletzung darstellt, oder, wenn der Patentinhaber oder Lizenznehmer dies nicht geltend gemacht hat, wenn

    (a) diese Person den Inhaber oder Lizenznehmer schriftlich um eine schriftliche Bestätigung im Sinne der beanspruchten Feststellung gebeten und diesem in schriftlicher Form alle Einzelheiten der in Rede stehenden Handlung dargelegt hat und

    (b) der Inhaber oder Lizenznehmer diese Bestätigung innerhalb eines Monats nicht erteilt bzw. verweigert hat.

  2. Die Feststellungsklage ist gegen den Inhaber des Patents oder gegen den Lizenznehmer zu richten, der eine Verletzung geltend gemacht oder eine Bestätigung gemäß Absatz 1(b) nicht erteilt bzw. verweigert hat.

  3. Wenn die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung gegen den Inhaber des Patents nach Regel 8.6 („der eingetragene Inhaber“) gerichtet ist, der eingetragene Inhaber aber nic ht ein Inhaber nach Regel 8.5(a) oder (b) („Regel -8.5-Inhaber“) ist, hat dieser eingetragene Inhaber so bald wie möglich nach Zustellung der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung beim Gericht nach Regel 305.1(c) zu beantragen, dass der eingetragene Inhaber durch den Regel -8.5-Inhaber ersetzt wird.

Regel 62 - Austausch von Schriftsätzen (Klage auf Feststellung der Nichtverletzung)
  1. Das schriftliche Verfahren umfasst:

    (a) die Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung (durch den Kläger) [Regel 63],

    (b) die Einreichung einer Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung (durch den Beklagten) [Regeln 67 und 68] und optional

    (c) die Einreichung einer Replik auf die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung [Regel 69],

    (d) die Einreichung einer Duplik auf die Replik [Regel 69].

  2. Regel 12.5 findet Anwendung.

Regel 63 - Inhalt der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung

Vorbehaltlich des Punktes (b) hat der Kläger bei der Kanzlei nach Maßgabe von Artikel 33 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens sowie Anhang II zum Übereinkommen die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung einzureichen, die Folgendes enthalten muss:

(a) die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (h), und die Angaben, durch die bestätigt wird, dass die Anforderungen von Regel 61 erfüllt sind,

(b) soweit die Parteien vereinbart haben, die Klage gemäß Artikel 33 Absatz 7 des Übereinkommens vor einer Lokal - oder Regionalkammer zu erheben, die Angabe der Kammer, vor der die Klage verhandelt werden soll, zusammen mit dem Nachweis des Einverständnisses des Beklagten,

(c) gegebenenfalls die Angabe, dass die Klage vor einem Einzelrichter verhandelt werden soll [Artikel 8 Absatz 7 des Übereinkommens], sowie den Nachweis des Einverständnisses des Beklagten,

(d) die vom Kläger begehrte Feststellung,

(e) die Gründe, warum eine konkrete oder beabsichtigte Handlung keine Verletzung des betreffenden Patents darstellt oder darstellen würde, einschließlich rechtlicher Ausführungen und gegebenenfalls Erläuterungen zu der vom Kläger vorgeschlagenen Auslegung des Patentanspruchs,

(f) die vorgebrachten Tatsachen,

(g) die vorgebrachten Beweismittel, soweit verfügbar, sowie alle weiteren angebotenen Beweismittel,

(h) alle Anordnungen, die der Kläger in der Zwischenanhörung beantragen wird [Regel 104(e)],

(i) die Angabe des Streitwerts, wenn der Kläger davon ausgeht, dass der Wert der Feststellungsklage 500,000 EUR übersteigt, und

(j) eine Aufstellung der Unterlagen, einschließlich aller Zeugenaussagen, auf die in der Feststellungsklage Bezug genommen wird, sowie gegebenenfalls den Antrag, dass die Unterlagen oder Teile davon nicht übersetzt zu werden brauchen, und/oder alle Anträge gemäß Regel 262.2 oder Regel 262A. Regel 13.2 und .3 gilt entsprechend.

Regel 64 - Sprache der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung

Regel 45 gilt entsprechend.

Regel 65 - Prüfung der Formerfordernisse, Eintragung in das Register, Zuweisung und Bestimmung des Berichterstatters

Die Regeln 16 bis 18 gelten entsprechend.

Regel 66 - Einspruch

Regel 19.1 bis .3 und .5 bis .7 sowie die Regeln 20 und 21 gelten entsprechend.

Regel 67 - Einreichung der Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung

Der Beklagte hat die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung einzureichen.

Regel 68 - Inhalt der Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung

Die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung muss die in Regel 24(a) bis (j) genannten Angaben enthalten. Regel 13.2 und .3 gilt entsprechend.

Regel 69 - Replik auf die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und Duplik auf die Replik
  1. Der Kläger kann innerhalb eines Monats eine Replik auf die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung einreichen.

  2. Der Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik eine Duplik auf die Replik einreichen. Die Duplik ist auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen zu beschränken.

Regel 70 - Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung

Der Kläger hat die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung gemäß Teil 6 zu ent richten. Regel 15.2 und Regel 6.3 bis .5 gelten entsprechend.

Regel 71 - Prüfung der Formerfordernisse und weiterer Verfahrensablauf

Die Regeln 27 und 28 gelten entsprechend.

Regel 72 - Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters

Die Regeln 33 und 34 gelten entsprechend.

Regel 73 - Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorbehaltlich des möglichen Austausches weiterer Schriftsätze

Die Regeln 35 und 36 gelten entsprechend.

Regel 74 - Am Streitwert orientierte Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
  1. Der Wert der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung wird vom Berichterstatter nach Regel 370.6 im Zwischenverfahren durch Anordnung festgesetzt, unter Berücksichtigung des von den Parteien veranschlagten Wertes.

  2. Übersteigt der Wert 500.000 EUR, hat der Kläger eine streitwertabhängige Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 16.3 bis .5 gilt entsprechend.

ABSCHNITT 4 - KLAGEN GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSÄTZE 5 UND 6 DES ÜBEREINKOMMENS

Regel 75 - Klage auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklage vor einer Lokal - oder Regionalkammer (Artikel 33 Absatz 5 des Übereinkommens)
  1. Hat ein Kläger eine Klage auf Nichtigerklärung [Regel 44] bei der Zentralkammer eingereicht und reicht der Beklagte oder ein gemäß Artikel 47 des Übereinkommens zur Einleitung des Verfahrens berechtigter Lizenznehmer anschließend bei einer Lokal - oder Regionalkammer eine dasselbe Patent betreffende Verletzungsklage gegen den Kläger ein, finden die nachfolgenden Verfahren Anwendung.

  2. Die Kanzlei der Lokal - oder Regionalkammer verfährt gemäß den Regeln 16 und 17. Die Kanzlei benachrichtigt den Präsidenten des Gerichts erster Instanz über die bei der Zentralkammer anhängige Klage auf Nichtigerklärung, die bei der Lokal - oder Regionalkammer anhängige Verletzungsklage und eine etwaige Widerklage auf Nichtigerklärung im Rahmen des Verletzungsverfahrens so bald wie möglich. Die Vorsitzenden Richter der befassten Spruchkörper werden ebenfalls über Klagen in anderen Abteilungen unterrichtet.

  3. Wenn im Verletzungsverfahren eine Widerklage auf Nichtigerklärung erhoben wird und die Parteien in beiden Verfahren identisch sind, setzt der in der Zentralkammer für die Verhandlung über die Klage auf Nichtigerklärung bestimmte Spruchkörper das gesamte weitere Verfahren über die Klage auf Nichtigerklärung bis zu einer Entscheidung des Spruchkörpers, der gemäß Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens und Regel 37 die Verhandlung über die Verletzungsklage führt, aus, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

  4. Der für die Verletzungsklage zuständige Spruchkörper hat bei Ausübung seines Ermessens gemäß Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens zu berücksichtigen, wie weit das Nichtigkeitsverfahren vor der Zentralkammer vor der Aussetzung gemäß Absatz 3 bereits fortgeschritten war.

  5. Beschließt der für die Verletzungsklage zuständige Spruchkörper, gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens zu verfahren, gelten die Regeln 33 und 34 für die Verletzungsklage entsprechend.

  6. Beschließt der für die Verletzungsklage zuständige Spruchkörper, gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b oder c des Übereinkommens zu verfahren, gelten die Regeln 37.4 und 39 bis 41 entsprechend.

Regel 76 - Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung gemäß Artikel 33 Absatz 6 des Übereinkommens
  1. Hat ein Kläger eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung (Regel 61) gegen den Patentinhaber oder einen gemäß Artikel 47 des Übereinkommens zur Einleitung eines Verletzungsverfahrens berechtigten Lizenznehmer bei der Zentralkammer eingereicht und reicht der beklagte Inhaber oder Lizenznehmer anschließend bezüglich desselben Patents und bezüglich derselben angeblichen Verletzung bei einer Lokal - oder Regionalkammer eine Verletzungsklage gegen den Kläger ein, findet das nachfolgende Verfahren Anwendung.

  2. Die Kanzlei verfährt gemäß den Regeln 16 und 17. Die Kanzlei benachrichtigt den Präsidenten des Gerichts erster Instanz so bald wie möglich über die parallel anhängigen Klagen und das ihnen jeweils zugeordneten Datum. Die Vorsitzenden Richter der befassten Spruchkörper werden ebenfalls über die Klage in der anderen Kammer unterrichtet.

  3. Liegen zwischen dem von der Kanzlei gemäß Regel 17.1(a) der Verletzungsklage zugeordneten Datum und dem der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung zugeordneten Datum nicht mehr als drei Monate, setzt der Spruchkörper der Zentralkammer das gesamte weitere Verfahren über die Feststellungsklage aus. Liegen zwischen dem der Verletzungsklage zugeordneten Datum und dem Datum der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung mehr als drei Monate, erfolgt keine Aussetzung, sondern die Vorsitzenden Richter der Zentralkammer und der betreffenden Lokal - oder Regionalkammer sprechen sich hinsichtlich des weiteren Verfahrensverlaufs, einschließlich der Möglichkeit, eine der Klagen gemäß Regel 295(f) auszusetzen, ab.

Regel 77 - Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und Klage auf Nichtigerklärung

Eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung kann zusammen mit ein er Klage auf Nichtigerklärung des betreffenden Patents eingereicht werden. Sowohl gemäß Regel 46 als auch gemäß den Regeln 70 und 74 sind Gebühren zu entrichten.

ABSCHNITT 5 - KLAGE AUF ZAHLUNG EINER LIZENZVERGÜTUNG GEMÄSS ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG (EU) NR. 1257/2012

Regel 80 - Vergütung für eine Lizenzvereinbarung
  1. Der Antrag auf angemessene Vergütung [Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe h des Übereinkommens] muss enthalten:

    (a) die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (d),

    (b) Angaben zur Vorlage der Erklärung gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012,

    (c) die Lizenzvereinbarung gemäß Artikel 8(2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.

  2. Für das Verfahren zur angemessenen Vergütung gelten die Regeln 132, 133, 134, 13 5 und 137 bis 140 entsprechend.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe h

ABSCHNITT 6 - KLAGEN GEGEN ENTSCHEIDUNGEN DES EUROPÄISCHEN PATENTAMTS IN AUSFÜHRUNG DER AUFGABEN GEMÄSS ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG (EU) NR. 1257/2012

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 32 Absatz 1 Ziffer i, 47 Absatz 7 und 66

Regel 85 - Verfahrensabschnitte (Ex-parte-Verfahren)
  1. Wird gegen eine Entscheidung des Europäischen Patentamts, die im Rahmen der Ausführung der in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben ergangen ist (im Folgenden „Entscheidung des Amtes“), Klage eingereicht, umfasst das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz vorbehaltlich des Absatzes 2

    (a) ein schriftliches Verfahren einschließlich der Möglichkeit einer Zwischenprüfung durch das Europäische Patentamt,

    (b) ein Zwischenverfahren, das auch eine Zwischenanhörung einschließen kann, und

    (c) ein mündliches Verfahren, das auf Antrag des Klägers oder auf Veranlassung des Gerichts auch eine mündliche Verhandlung einschließen kann.

  2. Diese Regel und die Regeln 88 (soweit nicht ausdrücklich in Regel 97.2 vorgesehen), 89 und 91 bis 96 gelten nicht für eine beschleunigte Klage gegen eine Entscheidung des Amtes gemäß Regel 97.

Regel 86 - Aufschiebende Wirkung

Eine Klage gegen eine Entscheidung des Amtes hat aufschiebende Wirkung.

Regel 87 - Gründe für eine Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes

Eine Klage gegen eine Entscheidung des Amtes kann aus folgenden Gründen eingereicht werden:

(a) Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 oder die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 oder eine sich auf deren Anwendung beziehende Vorschrift,

(b) Verstoß gegen eine der Durchführungsbestimmungen des Europäischen Patentamts zur Ausführung der in Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben,

(c) Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften,

(d) Amtsmissbrauch.

Regel 88 - Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
  1. Der Kläger hat einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Amtes bei der nach Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens und Anhang II zum Übereinkommen zuständigen Kanzlei in der Sprache einzureichen, in der das Patent erteilt wurde.

  2. Der Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes muss enthalten:

    (a) den Namen des Klägers und gegebenenfalls des Klägervertreters,

    (b) ist der Kläger nicht der Inhaber oder der Anmelder des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung, eine Erläuterung und den Nachweis, dass er von der Entscheidung des Amtes beschwert und berechtigt ist, das Verfahren einzuleiten [Artikel 47 Abs. 7 des Übereinkommens],

    (c) die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an den Kläger und die Namen und Adressen der Zustellungsbevollmächtigten,

    (d) die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung des Amtes,

    (e) gegebenenfalls Angaben zu etwaigen früheren oder anhängigen Verfahren bezüglich des betreffenden Patents vor dem Gericht, dem Europäischen Patentamt oder einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde,

    (f) die Angabe, ob die Klage vor einem Einzelrichter verhandelt werden soll,

    (g) die vom Kläger beantragte Anordnung oder Abhilfe,

    (h) einen oder mehrere Gründe für die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung gemäß Regel 87,

    (i) die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen und

    (j) eine Aufstellung der Unterlagen, einschließlich aller Zeugenaussagen, auf die in dem Antrag Bezug genommen wird, sowie gegebenen falls den Antrag, dass die Unterlagen oder Teile davon nicht übersetzt zu werden brauchen, und/oder alle Anträge gemäß Regel 262.2 oder Regel 262A. Regel 13.2 und .3 gilt entsprechend.

  3. Der Kläger hat die Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.

  4. Regel 8 findet keine Anwendung.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 32 Absatz 1 Ziffer i, 47 Absatz 7, 48 Absatz 7 und 49 Absatz 6

Regel 89 - Prüfung der Formerfordernisse ( Ex-parte -Verfahren)
  1. Die Kanzlei prüft nach Einreichung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Artikel 47 Absatz 7 und 49 Absatz 6 des Übereinkommens sowie der Regel 88.1, .2(a) bis (d) und .3 erfüllt sind.

  2. Ist die Kanzlei der Ansicht, dass eine der in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt ist, fordert sie den Kläger auf,

    (a) die festgestellten Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung zu beheben und

    (b) gegebenenfalls die Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes innerhalb dieser 14 Tage zu entrichten.

  3. Die Kanzlei unterrichtet den Kläger gleichzeitig darüber, dass eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 ergehen kann, wenn er innerhalb der angegebenen Frist die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet.

  4. Wenn der Kläger die Mängel nicht behebt oder die Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes nicht entrichtet, unterrichtet die Kanzlei den Präsidenten des Gerichts erster Instanz, der die Klage durch Versäumnisentscheidung als unzulässig abweisen kann. Er kann dem Kläger vorab rechtliches Gehör gewähren.

Regel 90 - Eintragung in das Register ( Ex-parte -Verfahren)

Sind die Anforderungen der Regel 89.1 erfüllt,

(a) trägt die Kanzlei so bald wie möglich das Datum des Eingangs des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes ein und teilt der Akte ein Aktenzeichen zu,

(b) nimmt die Kanzlei das Verfahren in das Register auf,

(c) unterrichtet die Kanzlei den Kläger so bald wie möglich über das Aktenzeichen und das Eingangsdatum und

(d) leitet die Kanzlei den Antrag mit dem Hinweis, dass der Antrag zulässig ist, an das Europäische Patentamt weiter.

Regel 91 - Zwischenprüfung durch das Europäische Patentamt
  1. Ist das Europäische Patentamt der Ansicht, dass der Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes begründet ist, hat es innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Antrags

    (a) die angefochtene Entscheidung gemäß der vom Kläger beantragt en Anordnung oder Abhilfe zu berichtigen [Regel 88.2(g)] und

    (b) das Gericht darüber zu unterrichten, dass die Entscheidung berichtigt wurde.

  2. Wird das Gericht vom Europäischen Patentamt darüber unterrichtet dass die angefochtene Entscheidung berichtigt wurde, teilt es dem Kläger mit, dass das Verfahren abgeschlossen ist. Das Gericht kann gemäß Teil 6 die vollständige oder teilweise Erstattung der Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes anordnen.

Regel 92 - Zuweisung zu einem Spruchkörper oder einem Einzelrichter, Bestimmung des Berichterstatters

Wenn das Verfahren nicht gemäß Regel 91.2 abgeschlossen wurde, wird die Klage so bald wie möglich nach Ablauf der in Regel 91.1 genannten Frist einem Spruchkörper der Zentralkammer oder, auf Antrag des Klägers, einem Einzelrichter [Regel 88.2(f)] gemäß Regel 345.3 zugewiesen. Regel 18 findet Anwendung.

Regel 93 - Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
  1. Während der Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes kann der Berichterstatter den Kläger auffordern, innerhalb einer festzusetzenden Frist weitere Schriftsätze einzureichen.

  2. Gegebenenfalls kann der Berichterstatter, nach Rücksprache mit dem Kläger, einen Termin für eine Zwischenanhörung bestimmen.

  3. Regel 35 gilt entsprechend.

Regel 94 - Bitte um Stellungnahme an den Präsidenten des Europäischen Patentamts

Der Berichterstatter kann von sich aus oder auf Aufforderung durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts den Präsidenten des Europäischen Patentamts um eine schriftliche Stellungnahme zu allen Fragen ersuchen, die im Verlauf des Verfahrens nach diesem Abschnitt und einer durch den Kläger nach Regel 200 eingelegten Berufung auftreten. Der Kläger hat das Recht, auf die Stellungnahme des Präsidenten zu erwidern.

Regel 95 - Sonderregelung für das Zwischenverfahren (Ex-parte-Verfahren)

Während des Zwischenverfahrens fordert der Berichterstatter den Kläger auf mitzuteilen, ob er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wünscht. Der Berichterstatter kann von sich aus eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Regel 96 - Sonderregelung für das mündliche Verfahren (Ex-parte-Verfahren)
  1. Die Regeln 110.3, 111, 115 und 118.6 finden Anwendung auf die mündliche Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts.

  2. Wird keine mündliche Verhandlung anberaumt, entscheidet der Spruchkörper gemäß Regel 117.

Regel 97 - Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Amtes, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen
  1. Der Inhaber eines Patents, dessen Antrag auf einheitliche Wirkung vom Amt abgelehnt wurde, hat innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Europäischen Patentamts bei der Kanzlei nach Maßgabe von Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens und Anhang II zum Übereinkommen in der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, einen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Amtes einzureichen.

  2. Der Antrag muss die Angaben gemäß Regel 88.2(a), (c), (d) und (f) bis (i) enthalten, und der Inhaber muss die Gebühr für die Klage gegen die Entscheidung des Amtes gemäß Teil 6 entrichten. Regel 15.2 und Regel 89 gelten entsprechend.

  3. Sind die Anforderungen von Absatz 2 erfüllt, gilt Regel 90 entsprechend.

  4. Die Kanzlei leitet den Antrag so bald wie möglich an den ständigen Richter weiter, der den Präsidenten des Europäischen Patentamts um eine Stellungnahme zu dem Antrag bitten kann, jedoch in jedem Fall innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang über den Antrag entscheiden muss.

  5. Der Patentinhaber oder der Präsident des Europäischen Patentamts können gegen Entscheidungen des ständigen Richters gemäß Absatz 4 innerhalb von drei Wochen nach Zustellung einer betreffenden Entscheidung eine Berufungsschrift einreichen. Die Berufungsschrift muss die bereits gemäß Absatz 2 eingereichten Angaben sowie die Gründe für eine Aufhebung der angegriffenen Entscheidung enthalten. Der Berufungskläger hat die Gebühr für die Berufung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend. Sind die Anforderungen von Absatz 5 erfüllt, nimmt die Kanzlei die Berufung gemäß Regel 230.1 in das Register auf und weist die Berufung so bald wie möglich dem ständigen Richter des Berufungsgerichts zu [Regel 345.5 und 345.8], der die andere Partei dazu auffordern kann, zu der Berufung Stellung zu nehmen, jedoch in jedem Fall innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Berufungsschrift bei der Kanzlei über die Berufung entscheiden muss.

  6. Die Kanzlei benachrichtigt das Amt so bald wie möglich über die Entscheidung über den Antrag bzw. über die Berufung.

Regel 98 - Kosten

Die Parteien tragen bei allen Klagen gemäß Regel 85 oder Regel 97 ihre eigenen Kosten.

KAPITEL 2 - ZWISCHENVERFAHREN

Regel 101 - Rolle des Berichterstatters (Verfahrensleitung)
  1. Der Berichterstatter trifft während des Zwischenverfahrens alle notwendigen Vorbereitungen für die334 vorgesehenen Befugnisse ausüben.334 vorgesehenen Befugnisse ausüben.

  2. Der Berichterstatter ist verpflichtet, ein faires, geregeltes und effizientes Zwischenverfahren zu gewährleisten.

  3. Unbeschadet des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schließt der Berichterstatter das Zwischenverfahren innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens ab.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 43 Abs. 3 und 52 Absatz 2

Regel 102 - Verweisung an den Spruchkörper
  1. Der Berichterstatter kann jede Angelegenheit zur Entscheidung an den Spruchkörper verweisen. Der Spruchkörper kann jede Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters oder die Führung des Zwischenverfahrens von Amts wegen prüfen.

  2. Jede Partei kann beantragen, dass eine Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters zur Prüfung gemäß Regel 333 an den Spruchkörper verwiesen wird. Bis zur Prüfung bleibt die Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters wirksam.

Regel 103 - Vorbereitung der Zwischenanhörung
  1. Unabhängig davon, ob der Berichterstatter beschließt, eine Zwischenanhörung abzuhalten, kann der Berichterstatter die Parteien insbesondere dazu auffordern, innerhalb festzusetzender Fristen

    (a) bestimmte Punkte weiter zu präzisieren;

    (b) konkrete Fragen zu beantworten;

    (c) Beweismittel vorzulegen;

    (d) bestimmte Unterlagen einzureichen, einschließlich von den Parteien erstellter Übersichten über die Anträge, die bei der Zwischenanhörung jeweils gestellt werden sollen.

    Der Berichterstatter unterrichtet die betreffende Partei gleichzeitig darüber, dass eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 ergehen kann, wenn sie der Anordnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt.

  2. Wenn eine Partei einer Anordnung des Berichterstatters nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt, kann der Berichterstatter eine Versäumnisentscheidung gemäß Regel 355 erlassen.

ZWISCHENANHÖRUNG
Regel 104 - Ziel der Zwischenanhörung

Die Zwischenanhörung soll den Berichterstatter in die Lage versetzen,

(a) die wichtigst en Punkte zu identifizieren und festzustellen, welche maßgeblichen Tatsachen streitig sind;

(b) gegebenenfalls die Haltung der Parteien zu diesen Punkten und Tatsachen zu klären;

(c) einen Zeitplan für den weiteren Verlauf des Verfahrens zu erstellen;

(d) mit den Parteien die Möglichkeiten einer Streitbeilegung oder Nutzung des Zentrums zu erörtern;

(e) gegebenenfalls Anordnungen hinsichtlich weiterer Schriftsätze, Unterlagen, Sachverständiger (einschließlich gerichtlicher Sachverständiger), Versuchen, Inspektionen, weiterer schriftlicher Beweismittel, Themen der mündlichen Beweisaufnahme und des Umfangs der den Zeugen vorzulegenden Fragen zu treffen;

(f) gegebenenfalls, jedoch nur in Gegenwart der Parteien, vorbereitende Gespräche mit Zeugen und Sachverständigen zu führen, um die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß vorzubereiten;

(g) alle anderen Entscheidungen oder Anordnungen zu treffen, die er für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung für notwendig erachtet, einschließlich der Anordnung einer ge sonderten Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen vor dem Spruchkörper nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden Richter;

(h) einen Termin für etwaige gesonderte Vernehmungen gemäß Punkt (g) dieser Regel zu bestimmen und den Termin der mündlichen Verhandlung zu bestätigen und gegebenenfalls, im Benehmen mit dem Vorsitzenden Richter und den Parteien, anzuordnen, dass die mündliche Verhandlung oder eine gesonderte Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gemäß Regel 112.3 ganz oder teilweise per Videokonferenz durchgeführt wird;

(i) über den Wert der Klage gemäß Regel 370.6 zu entscheiden;

(j) zum Zwecke der Anwendung der Tabelle der Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten (Regel 152.3) über den Wert des Verfahrens zu entscheiden;

(k) die Parteien aufzufordern, vor der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung eine vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits einzureichen, die sie beabsichtigen, geltend zu machen.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 52 Absatz 2

Regel 105 - Ablauf der Zwischenanhörung
  1. Sofern möglich sollte die Zwischenanhörung per Telefon - oder Videokonferenz erfolgen.

  2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 und der Zustimmung des Berichterstatters kann die Zwischenanhörung auf Antrag einer Partei im Gericht stattfinden. Findet die Zwischenanhörung im Gericht statt, ist sie öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, sie, soweit erforderlich, im Interesse einer oder beider Parteien oder Dritter oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen.

  3. Der Berichterstatter kann die Zwischenanhörung in jeder Sprache abhalten, auf die sich die Parteivertreter geeinigt haben.

  4. Regel 103 gilt entsprechend.

  5. Nach der Zwischenanhörung erlässt der Berichterstatter eine Anordnung, die die getroffenen Entscheidungen enthält.

Regel 106 - Aufzeichnung der Zwischenanhörung

Es wird eine Tonaufzeichnung der Zwischenanhörung angefertigt. Nach der Anhörung wird die Aufzeichnung den Parteien bzw. deren Vertretern in den Räumlichkeiten des Gerichts zugänglich gemacht.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 44 und 45

VORBEREITUNG DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG
Regel 108 - Ladung zur mündlichen Verhandlung

Der Berichterstatter lädt die Parteien zur mündlichen Verhandlung, die an dem/den gemäß den Regeln 28 und/oder 41(c) und 104(h) bestimmten Termin/en vor dem Spruchkörper stattfindet. Wurde kein Termin/wurden keine Termine bestimmt, bestimmt der Berichterstatter einen Termin für die mündliche Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Monate, so fern die Parteien sich nicht auf eine kürzere Frist einigen.

Regel 109 - Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung
  1. Spätestens einen Monat vor der mündlichen Verhandlung, einschließlich etwaiger gesonderter Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen, kann eine Partei einen Antrag auf Simultanverdolmetschung stellen, der Folgendes enthalten muss:

    (a) die Angabe der Sprache, in die oder aus der die Partei während der mündlichen Verhandlung eine Simultanverdolmetschung beantragt;

    (b) eine Begründung des Antrags;

    (c) das betreffende technische Fachgebiet;

    (d) alle sonstigen Informationen, die für den Antrag von Bedeutung sind.

  2. Der Berichterstatter entscheidet, ob und in welchem Umfang eine Simultanverdolmetschung angebracht ist, und weist die Kanzlei an, alle notwendigen Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung zu treffen. Lehnt der Berichterstatter die Anordnung einer Simultanverdolmetschung ab, können die Parteien beantragen, dass im Rahmen des praktisch Möglichen Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung auf ihre Kosten getroffen werden.

  3. Der Berichterstatter kann von Amts wegen beschließen, eine Simultanverdolmetschung anzuordnen, und muss dann die Kanzlei entsprechend anweisen und die Parteien entsprechend unterrichten.

  4. Eine Partei, die auf eigene Kosten einen Dolmetscher beauftragen möchte, muss die Kanzlei hierüber spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung unterrichten. 5. Die Kosten der Simultanverdolmetschung sind Verfahrenskosten, über die nach Regel 150 zu entscheiden ist, sofern nicht eine Partei einen Dolmetscher gemäß Absatz 4 auf eigene Kosten beauftragt; diese Kosten werden allein von dieser Partei getragen.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 51 Absatz 2

Regel 110 - Abschluss des Zwischenverfahrens
  1. Sobald der Berichterstatter den Stand der Vorbereitung des Verfahrens für angemessen hält, unterrichtet er den Vorsitzenden Richter und die Parteien darüber, dass das Zwischenverfahren im Hinblick auf die mündliche Verhandlung abgeschlossen ist.

  2. Wurden gemäß den Regeln 103 und 104 Fristen festgesetzt, gilt das Zwischenverfahren als zum Ablauf der letzten Frist abgeschlossen.

  3. Nach Abschluss des Zwischenverfahrens beginnt das mündliche Verfahren unverzüglich. Der Vorsitzende Richter übernimmt in Absprache mit dem Berichterstatter die Leitung des Verfahrens.

KAPITEL 3 - MÜNDLICHES VERFAHREN

Regel 111 - Rolle des Vorsitzenden Richters (Verfahrensleitung)

Der Vorsitzende Richter

(a) verfügt über alle Befugnisse zur Sicherstellung eines fairen, geregelten und effizienten mündlichen Verfahrens und

(b) stellt sicher, dass das Verfahren am Ende der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache entscheidungsreif ist.

Regel 112 - Durchführung der mündlichen Verhandlung
  1. Die mündliche Verhandlung findet vor dem Spruchkörper und unter der Leitung des Vorsitzenden Richters statt.

  2. Die mündliche Verhandlung umfasst

    (a) die Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;

    (b) die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen unter Leitung des Vorsitzenden Richters.

  3. Das Gericht kann beschließen,

    (a) einer Partei, einem Vertreter oder einer Begleitperson zu gestatten, per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen,

    (b) eine Partei, Zeugen oder Sachverständige auf elektronischem Wege, beispielsweise per Videokonferenz, anzuhören, oder

    (c) die mündliche Verhandlung per Videokonferenz durchzuführen, wenn alle Parteien einverstanden sind oder das Gericht es in Ausnahmefällen für angebracht hält. In allen Fällen ist die mündliche Verhandlung in Bild und Ton in den Gerichtssaal zu übertragen.

  4. Der Vorsitzende Richter und die Richter des Spruchkörpers können eine erste Einführung in das Verfahren geben und den Parteien, den Parteivertretern sowie etwaigen Zeugen und Sachverständigen Fragen stellen.

  5. Unter der Leitung des Vorsitzenden Richters können die Parteien den Zeugen oder Sachverständigen Fragen stellen. Der Vorsitzende Richter kann alle Fragen untersagen, die nicht auf die Erhebung zulässiger Beweismittel gerichtet sind.

  6. Mit Zustimmung des Gerichts kann ein Zeuge in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache aussagen.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 52 Absatz 3 und 53 Absatz 1

Regel 113 - Dauer der mündlichen Verhandlung
  1. Unbeschadet des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit strebt der Vorsitzende Richter an, die mündliche Verhandlung innerhalb eines Tages abzuschließen. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende Richter zeitliche Begrenzungen für die mündlichen Ausführungen der Parteien festlegen.

  2. In der mündlichen Verhandlung oder einer gesonderten Anhörung ist die mündliche Beweiserbringung auf die Fragen zu beschränken, die der Berichterstatter oder Vorsitzende Richter als aufgrund von mündlichen Zeugenaussagen zu entscheidende Fragen ermittelt hat.

  3. Der Vorsitzende Richter kann, nach Rücksprache mit dem Spruchkörper, die mündlichen Ausführungen einer Partei beschränken, wenn der Spruchkörper ausreichend unterrichtet ist.

Regel 114 - Vertagung, wenn das Gericht weitere Beweise für erforderlich hält

In Ausnahmefällen kann das Gericht nach der Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien beschließen, die Verhandlung zu vertagen, und zu weiterem Beweisantritt auffordern.

Regel 115 - Die mündliche Verhandlung

Die mündliche Verhandlung und alle gesonderten Zeugenvernehmungen sind öffentlich, es sei den n, das Gericht beschließt, eine Verhandlung, soweit erforderlich, im Interesse einer der Parteien oder Dritter oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen. Es wird eine Tonaufzeichnung der Verhandlung angefertigt. Die Aufzeichnung wird den Parteien bzw. deren Vertretern nach der Anhörung in den Räumlichkeiten des Gerichts zugänglich gemacht. Regel 103 gilt entsprechend.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 45

Regel 116 - Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung
  1. Eine Partei, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sein möchte, hat die Kanzlei rechtzeitig hierüber zu unterrichten. Haben beide Parteien die Kanzlei darüber unterrichtet, dass sie in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sein möchten, kann das Gericht die Klage gemäß Regel 117 entscheiden.

  2. Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Verfahrensschritt, einschließlich der Sachentscheidung, nur deshalb zu verschieben, weil eine Partei in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war.

  3. Eine in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Partei wird so behandelt, als beriefe sie sich nur auf ihre schriftlichen Ausführungen.

  4. Ist eine Partei ausnahmsweise an der Vertretung in der mündlichen Verhandlung gehindert, vertagt das Gericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag dieser Partei die mündliche Verhandlung.

  5. Die Bestimmungen dieser Regel gelten unbeschadet der Befugnisse des Gerichts, gemäß Regel 355 eine Versäumnisentscheidung zu erlassen.

Regel 117 - Abwesenheit beider Parteien in der mündlichen Verhandlung

Haben beide Parteien die Kanzlei darüber unterrichtet, dass sie bei der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sein möchten, trifft das Gericht eine Entscheidung in der Hauptsache auf der Grundlage der von den Parteien und gegebenenfalls dem gerichtlichen Sachverständigen vorgelegten Schriftsätze und Beweismittel; andernfalls trifft es eine Entscheidung gemäß den Regeln 118 und 350 bis 354.

Regel 118 - Entscheidung in der Sache
  1. Zusätzlich zu den Anordnungen und Maßnahmen und unbeschadet des in den Artikeln 63, 64, 67 und 80 des Übereinkommens vorgesehenen gerichtlichen Ermessens kann das Gericht auf Antrag die Zahlung von Schadenersatz oder Entschädigung gemäß den Artikeln 68 und 32 Absatz 1 Buchstabe f des Übereinkommens anordnen. Die Höhe des Schadenersatzes oder der Entschädigung kann in der Anordnung angegeben oder in einem gesonderten Verfahren bestimmt werden [Regeln 125 -144].

  2. Ist während eines Verletzungsverfahrens vor einer Lokal - oder Regionalkammer eine Klage auf Nichtigerklärung zwischen denselben Parteien vor der Zentralkammer anhängig, oder ist ein Einspruch vor dem Europäischen Patentamt anhängig, kann die Lokal - oder Regionalkammer

    (a) ihre Entscheidung in der Sache über die Verletzungsklage, einschließlich der darin enthaltenen Anordnungen, gemäß Artikel 56 Absatz 1 des Übereinkommens unter der Bedingung, dass das Patent mit der Endentscheidung im Nichtigkeitsverfahren oder der Endentscheidung des Europäischen Patentamts nicht für ganz oder teilweise nichtig erklärt wird, oder unter einer anderen Klausel oder Bedingung treffen oder

    (b) das Verletzungsverfahren bis zu einer Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren oder einer Entscheidung des Europäischen Patentamts aussetzen; sie muss das Verletzungsverfahren aussetzen, wenn sie der Ansicht ist, dass die maßgeblichen Ansprüche des Patents mit der Endentscheidung im Nichtigkeitsverfahren oder einer Endentscheidung des Europäischen Patentamts - falls die Entscheidung des Europäischen Patentamts kurzfristig zu erwarten ist - mit hoher Wahrscheinlichkeit aus irgendeinem Grund für nichtig erklärt werden.

  3. Wird das Patent mit der Entscheidung in der Sache über eine Klage auf Nichtigerklärung für ganz oder teilweise nichtig erklärt, widerruft das Gericht das Patent gemäß Artikel 65 des Übereinkommens ganz oder teilweise.

  4. Hat das Gericht Anordnungen gemäß Absatz 2(a) getroffen, kann jede Partei innerhalb von zwei Monaten nach einer Endentscheidung der Zentralkammer, des Berufungsgerichts oder des Europäischen Patentamts über die Gültigkeit des Patents bei der Lokal - oder Regionalkammer diejenigen Anordnungen beantragen, die sich aus dieser Endentscheidung ergeben [Regel 354.2].

  5. Das Gericht entscheidet dem Grunde nach über die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits gemäß Artikel 69 des Übereinkommens zu tragen. Das Gericht kann im Vorfeld der Entscheidung anordnen, dass die Parteien eine vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits, die sie geltend machen werden, einreichen.

  6. Das Gericht erlässt die Entscheidung in der Sache so bald wie möglich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung. Das Gericht ist gehalten, die Entscheidung in der Sache innerhalb von sechs Wochen nach der mündlichen Verhandlung schriftlich abzusetzen. Das Gericht begründet seine Entscheidung.

  7. Das Gericht kann seine Entscheidung unmittelbar nach dem Abschluss der mündlichen Verhandlung verkünden und die Urteilsbegründung zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen.

  8. Die in Absätzen 1 und 2(a) genannten Anordnungen sind gegen den Beklagten erst vollstreckbar, nachdem der Kläger dem Gericht mitgeteilt hat, welchen Teil der Anordnungen er zu vollstrecken beabsichtigt, nachdem der Kläger gemäß Regel 7.2 gegebenenfalls eine beglaubigte Übersetzung der Anordnungen in die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, eingereicht hat und nachdem die Mitteilung und gegebenenfalls die beglaubigte Übersetzung dem Beklagten von der Kanzlei zugestellt wurde. Das Gericht kann jede Anordnung oder Maßnahme von einer vom Gericht gemäß Regel 352 festzusetzenden Sicherheitsleistung der obsiegenden Partei an die unterlegene Partei abhängig machen.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 77

Regel 119 - Vorläufige Zuerkennung von Schadenersatz

In der Entscheidung in der Hauptsache kann das Gericht der obsiegenden Partei, unter von ihm festgelegten Bedingungen, vorläufigen Schadenersatz zuerkennen. Dieser soll zumindest die voraussichtlichen Kosten für das Schadenersatz- und Entschädigungsverfahren auf Seiten der obsiegenden Partei abdecken.

KAPITEL 4 - VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON SCHADENERSATZ UND ENTSCHÄDIGUNG

Regel 125 - Gesondertes Verfahren zur Festsetzung der Höhe des angeordneten Schadenersatzes

Die Festsetzung der Höhe des der obsiegenden Partei zuzusprechenden Schadenersatzes kann Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein. Diese Festsetzung umfasst gegebenenfalls die Festsetzung der Höhe der Entschädigung, die infolge des vorläufigen Schutzes zuzusprechen ist, den eine veröffentlichte Anmeldung eines europäischen Patents gewährt [Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe f des Übereinkommens, Artikel 67 EPÜ], sowie der gemäß den Regeln 118.1, 198.2, 213.2 und 354.2 zu zahlenden Entschädigung. Der in Kapitel 4 verwendete Begriff „Schadenersatz“ ist so zu verstehen, dass er eine solche Entschädigung sowie die zu dem vom Gericht festzulegenden Zinssatz für den vom Gericht festzulegenden Zeitraum anfallenden Zinsen umfasst.

Regel 126 - Einleitung des Verfahrens zur Festsetzung des Schadensersatzes

Wünscht die obsiegende Partei eine Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes, muss sie innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Endentscheidung in der Sache (einschließlich einer etwaigen Endentscheidung über eine Berufung) zur Verletzung und zur Rechtsgültigkeit (oder, im Falle der Zuerkennung einer Entschädigung gemäß den Regeln 118.1, 198.2, 213.2 oder 354.2 nach dem Tag des Zuspruchs) einen Antrag auf Festsetzung des Schadensersatzes stellen; dieser kann einen Antrag auf Anordnung der Offenlegung der Bücher beinhalten.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 68

ABSCHNITT 1 - ANTRAG AUF FESTSETZUNG VON SCHADENERSATZ

Regel 131 - Inhalt des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz
  1. Der Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz muss enthalten:

    (a) die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (d);

    (b) das Datum der Sachentscheidung und das Aktenzeichen;

    (c) soweit erforderlich einen Antrag auf Anordnung der Offenlegung der Bücher (Regeln 141 bis 144); in diesem Fall hat der Antragsteller die Angaben gemäß Regel 141(b) bis (e) zu machen.

  2. Nachdem das Verfahren zur Offenlegung der Bücher abgeschlossen wurde oder, wenn diese nicht beantragt wurde, in dem Antrag gemäß Absatz 1, hat der Antragsteller anzugeben:

    (a) die von ihm geforderte Wiedergutmachung (Schadenersatz, Lizenzgebühren, Gewinn) und die darauf entfallenden Zinsen;

    (b) die vorgebrachten Tatsachen, insbesondere Berechnungen des entgangenen Gewinns oder des von der unterlegenen Partei erzielten Gewinns;

    (c) die vorgebrachten Beweismittel;

    (d) ob gegen die Sachentscheidung Berufung eingelegt wurde;

    (e) seine Berechnung der Höhe des ihm zustehenden Schadenersatzes.

Regel 132 - Gebühr für den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz

Der Antragsteller hat die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Festsetzung von Schadenersatz gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.

Regel 133 - Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Festsetzung von Schadenersatz

Übersteigt der Wert der Klage EUR 500,000, hat der Antragsteller eine streitwertabhängige Gebühr für die Festsetzung von Schadenersatz gemäß Teil 6 zu entrichten.

Regel 134 - Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz
  1. Die Kanzlei prüft nach Einreichung des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Regeln 126, 131.1 und .2(d) und (e) und 132 erfüllt sind.

  2. Erfüllt der Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht, fordert die Kanzlei den Antragsteller auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beheben.

  3. Regel 16.4 und .5 gilt entsprechend.

Regel 135 - Aufnahme in das Register (Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz) und Zustellung
  1. Sind die Anforderungen der Regeln 131.1 und .2(d) und (e) erfüllt, hat die Kanzlei so bald wie möglich

    (a) das Datum des Eingangs des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz einzutragen;

    (b) den Antrag in das Register aufzunehmen;

    (c) den Antragsteller über das Eingangsdatum zu unterrichten;

    (d) den Spruchkörper, der die Entscheidung in der Sache über die Verletzung erlassen hat, darüber zu unterrichten, dass ein Antrag auf Festsetzung des Schadenersatzes gestellt wurde;

    (e) der unterlegenen Partei den Antrag zuzustellen.

  2. Der Spruchkörper, der die Entscheidung in der Sache über die Verletzung getroffen hat, ist auch der Spruchkörper für die Festsetzung des Schadenersatzes, es sei denn, dies ist aus irgendeinem Grund nicht möglich oder nicht zweckmäßig; in diesem Fall beruft der Vorsitzende Richter der betreffenden Kammer einen neuen Spruchkörper. Die Regeln 17.2 und 18 gelten entsprechend.

Regel 136 - Aussetzung des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz

Bei Anhängigkeit einer Berufung in der Sache kann das Gericht den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag der unterlegenen Partei gemäß Regel 295(h) aussetzen. Dem Antragsteller ist rechtliches Gehör zu gewähren. Setzt das Gericht das Verfahren bezüglich des Antrags fort, kann es anordnen, dass der Antragsteller gemäß Regel 352 eine Sicherheit zu leisten hat.

Regel 137 - Erwiderung der unterlegenen Partei
  1. Erkennt die unterlegene Partei den in dem Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz erhobenen Anspruch an, muss sie dies der Kanzlei innerhalb von zwei Monaten mitteilen. Der Berichterstatter erlässt die Anordnung auf Festsetzung von Schadenersatz gemäß dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz.

  2. Bestreitet die unterlegene Partei den in dem Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz geltend gemachten Anspruch, muss sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz oder, wenn ein Verfahren zur Offenlegung der Bücher durchgeführt wurde, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Angaben gemäß Regel 131.2, eine Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz einreichen.

Regel 138 - Inhalt der Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz

Die Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz muss enthalten:

(a) den Namen der unterlegenen Partei und des Vertreters dieser Partei,

(b) die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an die unterlegene Partei und die Namen und Adressen der Zustellungsbevollmächtigten,

(c) das dem Verfahren zugeteilte Aktenzeichen,

(d) die Begründung, warum dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz entgegengetreten wird,

(e) die vorgebrachten Tatsachen und

(f) die vorgebrachten Beweismittel.

Regel 139 - Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz und Duplik auf die Replik

Der Antragsteller kann innerhalb eines Monats eine Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz einreichen; diese ist auf die in der Erwiderung enthaltenen Vorbringen zu beschränken. Die unterlegene Partei kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik eine Duplik auf die Replik einreichen; diese ist auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen zu beschränken.

Regel 140 - Weiteres Verfahren (Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz)
  1. Der Berichterstatter kann den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb festzusetzender Fristen anordnen.

  2. Die Bestimmungen von Teil 1, Kapitel 2 (Zwischenverfahren) und 3 (mündliches Verfahren) gelten entsprechend, jedoch mit dem verkürzten Zeitplan, wie ihn der Berichterstatter anordnen kann. Er entscheidet über die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits für die Festsetzung von Schadenersatz gemäß Artikel 69 des Übereinkommens zu tragen.

ABSCHNITT 2 - ANTRAG AUF OFFENLEGUNG DER BÜCHER

Regel 141 - Inhalt des Antrags auf Offenlegung der Bücher

Hat der Antragsteller einen Antrag gemäß Regel 131.1(c) gestellt, gelten die Regeln 134 bis 136 entsprechend. Der Antrag muss enthalten:

(a) die Angaben gemäß Regel 131.1(a) und (b),

(b) genaue Angaben zu den vom Gericht angeforderten Informationen, welche die andere Partei gemäß Regel 191 übermittelt hat,

(c) eine Beschreibung der im Besitz der unterlegenen Partei befindlichen Informationen, zu denen der Antragsteller Zugang fordert, insbesondere Unterlagen zu mit den patentverletzenden Erzeugnissen erzielten Umsätzen und Gewinnen oder zum Umfang der Anwendung des patentverletzenden Verfahrens sowie Bankkonten und Bankdokumente und alle anderen die Patentverletzung betreffenden Unterlagen,

(d) die Gründe, warum der Antragsteller Zugang zu diesen Informationen benötigt,

(e) die vorgebrachten Tatsachen und

(f) die vorgebrachten Beweismittel.

Regel 142 - Erwiderung der unterlegenen Partei, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
  1. Ist die unterlegene Partei mit dem Antrag auf Offenlegung der Bücher einverstanden, teilt sie dies der Kanzlei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Rechnungslegung mit. Der Berichterstatter erlässt die Anordnung der Offenlegung der Bücher gemäß dem Antrag auf Rechnungslegung.

  2. Tritt die unterlegene Partei dem Antrag auf Offenlegung der Bücher entgegen, muss sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Rechnungslegung eine Erwiderung auf den Antrag auf Rechnungslegung einreichen.

  3. Der Antragsteller kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Erwiderung auf den Antrag eine Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Offenlegung der Bücher einreichen; diese ist auf die in der Erwiderung enthaltenen Vorbringen zu beschränken. Die unterlegene Partei kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Replik eine auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen beschränkte Duplik einreichen.

Regel 143 - Weiteres Verfahren

Regel 140 gilt entsprechend.

Regel 144 - Entscheidung über den Antrag auf Offenlegung der Bücher
  1. Das Gericht kann

    (a) anordnen, dass die unterlegene Partei dem Antragsteller innerhalb einer festzusetzenden Frist und zu den Bedingungen , die das Gericht unter anderem unter Berücksichtigung von Artikel 58 des Übereinkommens und Regel 190.1. und .4 als angemessen erachtet, die Bücher offenlegt;

    (b) den Antragsteller unterrichten und eine Frist festsetzen, innerhalb derer das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz fortgeführt wird.

  2. Kann dem Antrag auf Offenlegung der Bücher nicht stattgegeben werden, teilt das Gericht dies dem Antragsteller mit und setzt eine Frist fest, innerhalb derer das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz fortgeführt wird [Regel 131.2].

KAPITEL 5 - KOSTENFESTSETZUNGSVERFAHREN

Regel 150 - Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung
  1. Eine Kostenfestsetzung kann Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein, das einer Sachentscheidung und gegebenenfalls einer Entscheidung über die Festsetzung von Schadenersatz nachfolgt. Die Kostenfestsetzung umfasst die dem Gericht in dem Verfahren entstandenen Kosten, wie etwa die Kosten für die Simultanverdolmetschung und die Kosten gemäß den Regeln 173, 180.1, 185 .7, 188 und 201, sowie , nach Maßgabe der Regeln 152 bis 156, die Kosten der obsiegenden Partei einschließlich der von dieser Partei entrichteten Gerichtsgebühren [Regel 151(d)]. Die Kosten für Verdolmetschungen und Übersetzungen, welche die Richter des Gerichts benötigen, um das Verfahren in der Verfahrenssprache zu führen, werden ausschließlich vom Gericht getragen.

  2. Das Gericht kann der obsiegenden Partei in der Sachentscheidung [Regel 119] oder in einer Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatz es unter von ihm festzulegenden Bedingungen eine vorläufige Kostenerstattung zusprechen.

Regel 151 - Einleitung des Verfahrens zur Kostenfestsetzung

Wünscht die obsiegende Partei (im Folgenden „der Antragsteller“) eine Kostenfestsetzung, muss sie innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einen Antrag auf Kostenfestsetzung stellen, der Folgendes enthalten muss:

(a) die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (d),

(b) das Datum der Entscheidung und das Aktenzeichen,

(c) die Angabe, ob gegen die Entscheidung in der Sache Berufung eingelegt wurde, soweit zum Zeitpunkt des Antrags bekannt,

(d) die Angabe der Kosten, deren Erstattung beantragt wird und zu denen die Gerichtsgebühren und die Kosten der Vertretung, die Kosten für Zeugen und Sachverständige und andere Ausgaben gehören können, und

(e) die vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits, die die Partei gemäß Regel 118.5 vorgelegt hat.

Regel 152 - Erstattung der Kosten der Vertretung
  1. Der Antragsteller ist berechtigt, die angemessenen und verhältnismäßig en Kosten der Vertretung zurückzufordern.

  2. Der Verwaltungsausschuss stellt eine Tabelle der sich aus dem Streitwert ergebenden Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten auf. Die Tabelle kann von Zeit zu Zeit angepasst werden.

  3. Im Falle der Einreichung einer Klage, einer Widerklage, eines Antrags, eines Ersuchen oder einer Berufung, die nur einer Festgebühr unterliegt, kann die betreffende Partei in ihrem ersten Schriftsatz eine Berechnung des entsprechenden Wertes vornehmen, damit die anwendbare Obergrenze berechnet werden kann. Die andere Partei ist anzuhören. Regel 370.6 gilt entsprechend.

Regel 153 - Erstattung der Kosten von Sachverständigen

Die Erstattung der Kosten von Sachverständigen der Parteien [Regel 181], die die in Regel 180.1 genannten Kosten übersteigen, erfolgt auf der Grundlage der im entsprechenden Bereich üblichen Sätze, unter angemessener Berücksichtigung der erforderlichen Sachkenntnis, der Komplexität der Angelegenheit und der von den Sachverständigen für die Dienstleistungen aufgewandten Zeit.

Regel 154 - Erstattung der Kosten von Zeugen

Hat das Gericht die Hinterlegung eines zur Deckung der Auslagen eines Zeugen gemäß Regel 180.2 oder der Auslagen eines Parteisachverständigen gemäß Regel 181 ausreichenden Betrags angeordnet, kann die Erstattung von Zahlungen gefordert werden, welche die Kanzlei für Auslagen eines Zeugen oder Sachverständigen getätigt hat.

Regel 155 - Erstattung der Kosten von Dolmetschern und Übersetzern
  1. Die Erstattung der Kosten von Dolmetschern erfolgt in Höhe der Sätze, die in dem Land üblich sind, in dem sich die betreffende Kammer befindet, in Abhängigkeit von Ausbildung und Berufserfahrung des Dolmetschers.

  2. Die Erstattung für die Kosten von Übersetzern erfolgt in Höhe der Sätze, die in dem Land üblich sind, in dem sich die betreffende Kammer befindet, in Abhängigkeit von Ausbildung und Berufserfahrung des Übersetzers.

Regel 156 - Weiteres Verfahren
  1. Der Berichterstatter kann den Antragsteller auffordern, schriftliche Nachweise für alle gemäß Regel 151(d) geltend gemachten Kosten vorzulegen. Der Berichterstatter gibt der unterlegenen Partei Gelegenheit, sich zu den geltend gemachten Kosten, einschließlich aller Kosten, die gemäß Artikel 69 Absätze 1 bis 3 des Übereinkommens zwischen den Parteien aufgeteilt bzw. von jeder Partei allein getragen werden sollen, schriftlich zu äußern.

  2. Der Berichterstatter entscheidet schriftlich über die gemäß Artikel 69 Absätze 1 bis 3 des Übereinkommens zuzusprechenden oder aufzuteilenden Kosten.

  3. Die Kosten sind innerhalb der vom Berichterstatter angeordneten Frist zu zahlen.

Regel 157 - Berufung gegen die Kostenentscheidung

Gegen die Kostenentscheidung des Berichterstatters kann nur gemäß Regel 221 Berufung vor dem Berufungsgericht eingelegt werden.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 69

KAPITEL 6 - PROZESSKOSTENSICHERHEIT

Regel 158 - Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei
  1. Das Gericht kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei anordnen, dass die andere Partei innerhalb einer festgelegten Frist für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen der antragstellenden Partei entstandenen und/oder noch entstehenden Kosten, welche die andere Partei möglicherweise tragen muss, angemessene Sicherheit zu leisten hat. Beschließt das Gericht, eine solche Sicherheitsleistung anzuordnen, hat es darüber zu entscheiden, ob die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft erfolgen soll.

  2. Bevor es eine Sicherheitsleistung anordnet, gewährt das Gericht den Parteien rechtliches Gehör. Regel 354 gilt für die Vollstreckung der Anordnung.

  3. Die Anordnung der Sicherheitsleistung muss den Hinweis ent halten, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.2 Berufung eingelegt werden kann.

  4. Im Rahmen der Festsetzung des Zeitraums nach Absatz 1 unterrichtet das Gericht die betreffende Partei darüber, dass gemäß Regel 355 eine Versäumnisentscheid ung ergehen kann, wenn die Partei die angemessene Sicherheit nicht innerhalb der festgelegten Frist leistet.

  5. Das Gericht kann eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 erlassen, wenn eine Partei innerhalb der festgelegten Frist keine angemessene Sicherheit leistet.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 69 Absatz 4

Regel 159 - Sicherheitsleistung für Gerichtskosten

Außer im Falle von Hinterlegungen gemäß Regel 180.2 kann das Gericht anordnen, dass eine oder beide Parteien angemessene Sicherheit leisten (entweder durch Hinterlegung oder durch Bankbürgschaft), um die dem Gericht in dem Verfahren entstandenen und/oder entstehenden Kosten zu decken, bis eine Kostenentscheidung gemäß Regel 150.1 ergangen ist. Regel 158.2 und .3 findet Anwendung.

TEIL 2 - BEWEIS

Regel 170 - Beweismittel und Beweiserhebung
  1. In den Verfahren vor dem Gericht sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:

    (a) schriftliche Beweismittel, ob gedruckt, handgeschrieben oder gezeichnet, insbesondere Urkunden, schriftliche Zeugen aussagen, Pläne, Zeichnungen, Fotografien;

    (b) Sachverständigengutachten und Berichte über Versuche, die für die Zwecke des Verfahrens durchgeführt wurden;

    (c) physische Gegenstände, insbesondere Geräte, Erzeugnisse, Ausführungsformen, Ausstellungsstücke, Modelle;

    (d) elektronische Dateien und Audio -/Videoaufnahmen.

  2. Zu den Mitteln der Beweiserhebung gehören insbesondere Folgende:

    (a) Anhörung der Parteien;

    (b) Einholung von Auskünften;

    (c) Vorlage von Urkunden;

    (d) Ladung, Vernehmung und Befragung von Zeugen;

    (e) Bestellung von Sachverständigen, Einholung von Sachverständigengutachten, Vorladung, Anhörung und Befragung von Sachverständigen;

    (f) die Anordnung der Inspektion in Bezug auf einen Ort oder einen physischen Gegenstand;

    (g) Durchführung von Vergleichstests und Versuchen;

    (h) eidliche Aussagen in schriftlicher Form (schriftliche Zeugenaussagen).

  3. Zu den Mitteln der Beweiserhebung gehören weiterhin [Artikel 59 und 60 des Übereinkommens]:

    (a) Anordnung der Vorlage von Beweismitteln durch eine Partei oder eine dritte Partei;

    (b) Anordnung von Maßnahmen zur Beweissicherung.

Regel 171 - Beweisangebot
  1. Eine Partei, die eine Tatsachenbehauptung aufstellt, die von der anderen Partei bestritten wird oder wahrscheinlich bestritten wird, hat die Beweise für diese Behauptung anzugeben. Werden in Bezug auf eine streitige Tatsache keine Beweismittel angegeben, wird das Gericht dies bei der Entscheidung über die in Rede stehende Angelegenheit berücksichtigen.

  2. Eine Tatsachenbehauptung, die von keiner Partei konkret bestritten wird, gilt als zwischen den Parteien unstreitig.

Regel 172 - Pflicht zur Beweisvorlage
  1. Die Beweismittel, die einer Partei in Bezug auf eine Tatsachenbehauptung, die von der anderen Partei bestritten wird oder wahrscheinlich bestritten wird, zur Verfügung stehen, müssen von der Partei, die die Tatsache behauptet, vorgelegt werden.

  2. Das Gericht kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anordnen, dass eine Partei, die eine Tatsache behauptet, die in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Beweismittel vorlegt. Legt die Partei diese Beweismittel nicht vor, hat das Gericht dies bei der Entscheidung über die in Rede stehende Angelegenheit zu berücksichtigen.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 53

Regel 173 - Justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme

Für die justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme wendet das Gericht eine der in den folgenden Rechtsinstrumenten vorgesehenen Methoden an:

  1. Die Verordnung (EU) Nr. 2020/1783, soweit anwendbar;

  2. das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil - oder Handelssachen, soweit anwendbar, oder jedes andere anwendbare Übereinkommen oder jede andere Vereinbarung; oder

  3. soweit kein solches Übereinkommen oder keine solche Vereinbarung in Kraft ist, das nationale Recht hinsichtlich der für die justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme zu befolgenden Verfahren.

KAPITEL 1 - ZEUGEN UND SACHVERSTÄNDIGE DER PARTEIEN

Regel 175 - Schriftliche Zeugenaussage
  1. Eine Partei, die einen Zeugenbeweis anbieten möchte, muss eine schriftliche Zeugenaussage oder eine schriftliche Zusammenfassung der Aussage, die getätigt werden soll, einreichen.

  2. Eine schriftliche Zeugenaussage muss vom Zeugen unterzeichnet sein und eine Erklärung des Zeugen enthalten, die besagt, dass er sich seiner Pflicht, die Wahrheit zu sagen, und seiner Verantwortlichkeit im Falle einer Verletzung dieser Pflicht nach dem anwendbaren nationalen Recht bewusst ist. In der Erklärung ist anzugeben, in welcher Sprache der Zeuge, falls erforderlich, eine mündliche Aussage machen wird.

  3. Die schriftliche Zeugenaussage oder schriftliche Zusammenfassung der Aussage, die getätigt werden soll, muss angeben:

    (a) jede gegenwärtige oder vergangene Beziehung zwischen dem Zeugen und der Partei, die den Beweis anbietet, und

    (b) jeden tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikt, der die Unvoreingenommenheit des Zeugen beeinträchtigen könnte.

Regel 176 - Antrag auf persönliche Vernehmung eines Zeugen

Vorbehaltlich der Anordnungen des Gerichts gemäß den Regeln 104(e) und 112.2(b) muss eine Partei, die eine mündliche Zeugenaussage als Beweis anbieten möchte, einen Antrag auf persönliche Vernehmung des Zeugen stellen, in dem darzulegen sind:

(a) die Gründe für eine persönliche Vernehmung des Zeugen;

(b) die Tatsachen, deren Bestätigung durch den Zeugen von der Partei erwartet wird, und

(c) die Sprache, in der der Zeuge aussagen soll.

Regel 177 - Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung
  1. Das Gericht kann anordnen, dass ein Zeuge persönlich vernommen wird :

    (a) von Amts wegen,

    (b) wenn eine schriftliche Zeugenaussage von der anderen Partei bestritten wird, oder

    (c) aufgrund eines Antrags auf persönliche Vernehmung eines Zeugen [Regel 176].

  2. Die Anordnung des Gerichts, mit der ein Zeuge zur mündlichen Verhandlung geladen wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

    (a) Name, Adresse und Beschreibung des Zeugen,

    (b) Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung,

    (c) die Tatsachen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll,

    (d) Informationen über die Erstattung der Auslagen des Zeugen,

    (e) die Angabe, dass der Zeuge vom Gericht und den Parteien befragt werden wird, und (f) die Verfahrenssprache und die Möglichkeit, falls erforderlich für eine Simultanverdolmetschung zwischen dieser Sprache und der Sprache des Zeugen zu sorgen [Regel 109].

  3. In der Anordnung, mit welcher der Zeuge geladen wird, informiert das Gericht den Zeugen auch über dessen Rechte und Pflichten als Zeuge gemäß den Regeln 178 und 179, einschließlich der Sanktionen, die gegen nicht erschienene Zeugen verhängt werden können.

Regel 178 - Vernehmung von Zeugen
  1. Nach Feststellung der Identität des Zeugen und vor Beginn seiner Vernehmung fordert der Vorsitzende Richter den Zeugen auf, folgende Erklärung abzugeben:

    „Ich erkläre und bekräftige feierlich, aufrichtig und wahrheitsgemäß, dass die Aussage, die ich machen werde, die Wahrheit ist, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit.“

  2. Der Zeuge sagt gegenüber dem Gericht aus.

  3. Die Vernehmung eines Zeugen, der eine schriftliche Zeugenaussage unterzeichnet hat, beginnt mit der Bestätigung der darin getätigten Aussagen. Der Zeuge kann nähere Angaben zu den in seiner schriftlichen Zeugenaussage enthaltenen Aussagen machen.

  4. Der Vorsitzende Richter und die Richter des Spruchkörpers können dem Zeugen Fragen stellen.

  5. Unter der Leitung des Vorsitzenden Richters dürfen die Parteien dem Zeugen Fragen stellen. Der Vorsitzende Richter kann alle Fragen untersagen, die nicht auf die Erhebung zulässiger Beweismittel gerichtet sind.

  6. Mit Zustimmung des Gerichts kann ein Zeuge in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache aussagen.

Regel 179 - Pflichten der Zeugen
  1. Ordnungsgemäß geladene Zeugen müssen der Ladung folgen und an der mündlichen Verhandlung teilnehmen.

  2. Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht vor Gericht oder weigert er sich, eine Aussage zu machen oder die in Regel 178.1 genannte Erklärung abzugeben, kann das Gericht, unbeschadet des Absatzes 3, dem Zeugen eine auf Geldzahlung ge richtete Sanktion von bis zu 50.000 EUR auferlegen und anordnen, dass ihm eine weitere Ladung zugestellt wird, deren Kosten er selbst tragen muss.

  3. Niemand ist verpflichtet, eine schriftliche Zeugenaussage zu unterzeichnen oder in einer mündlichen Verhandlung auszusagen, wenn er Ehepartner oder einem Ehepartner nach dem anwendbaren Recht gleichgestellter Partner, Abkömmling, Geschwister oder Elternteil einer Partei ist. Ein Zeuge kann die Beantwortung von Fragen verweigern, wenn die Beantwortung gegen ein berufliches Aussageverweigerungsrecht oder gegen eine andere vom auf den Zeugen anwendbaren nationalen Recht auferlegte Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde, oder wenn er oder sein Ehepartner oder nach dem anwendbaren Recht einem Ehepartner gleichgestellter Partner, sein Abkömmling, sein Geschwister oder sein Elternteil dadurch nach dem anwendbaren nationalen Recht strafrechtlich verfolgt werden könnte.

  4. Das Gericht kann beschließen, im Falle der Falschaussage eines Zeugen Meldung an die zuständigen Behörden derjenigen Vertragsmitgliedstaaten zu machen, deren Gerichte für die strafrechtliche Verfolgung zuständig sind.

Regel 180 - Erstattung von Auslagen der Zeugen
  1. Ein Zeuge hat das Recht auf Erstattung

    (a) der Aufwendungen für Reise und Übernachtung und

    (b) des durch die persönliche Vernehmung verursachten Einkommensverlustes. Nachdem der Zeuge seine Pflichten erfüllt hat, erstattet die Kanzlei ihm auf seinen Antrag die entstandenen Aufwendungen.

  2. Das Gericht knüpft die Ladung eines Zeugen an die Hinterlegung eines Betrags durch die Partei, die sich auf den Zeugen beruft; der Betrag muss zur Deckung der in Absatz 1 genannten Aufwendungen ausreichen.

Regel 181 - Sachverständige der Parteien
  1. Vorbehaltlich der in den Regeln 104(e) und 112.2(b) genannten Anordnungen des Gerichts kann eine Partei jeden Sachverständigenbeweis vorlegen, den sie für erforderlich hält. Die Regeln 175 bis 180 gelten für die Sachverständigen der Parteien entsprechend.

  2. In der gerichtlichen Ladung eines Sachverständigen gemäß Regel 177 ist zudem darauf hinzuweisen,

    (a) dass der Sachverständige die Pflicht hat, das Gericht in Bezug auf Fragen, die in sein Fachgebiet fallen, unparteilich zu unterstützen, und diese Pflicht Vorrang hat vor jeder Verpflichtung gegenüber der Partei, die ihn beauftragt hat, und

    (b) dass ein Sachverständiger unabhängig und objektiv zu sein hat und sich nicht für eine der am Verfahren beteiligten Parteien einsetzen darf.

KAPITEL 2 - GERICHTLICHE SACHVERSTÄNDIGE

Regel 185 - Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen
  1. Muss das Gericht eine konkrete technische oder sonstige Frage in Bezug auf das Verfahren klären, kann es von Amts wegen und nach Anhörung der Parteien einen gerichtlichen Sachverständigen bestellen.

  2. Die Parteien können Vorschläge zur Person des gerichtlichen Sachverständigen, seinem technischen oder sonstigen maßgeblichen Hintergrund und den ihm vorzulegenden Fragen machen.

  3. Der gerichtliche Sachverständige ist dem Gericht gegenüber verantwortlich und muss über die für die Bestellung als gerichtlicher Sachverständiger erforderliche Fachkenntnis, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verfügen. Die Parteien haben das Recht, zur Fachkenntnis, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des gerichtlichen Sachverständigen Stellung zu nehmen.

  4. Das Gericht bestellt einen gerichtlichen Sachverständigen durch eine Anordnung, die insbesondere Folgendes enthält:

    (a) den Namen und die Adresse des bestellten Sachverständigen,

    (b) eine kurze Beschreibung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts,

    (c) die in Bezug auf die technische oder sonstige Frage von den Parteien vorgelegten Beweismittel,

    (d) die dem Sachverständigen vorzulegenden Fragen mit dem erforderlichen Detaillierungsgrad und gegebenenfalls mit Vorschlägen hinsichtlich der durchzuführenden Experimente,

    (e) die Angabe, wann und unter welchen Bedingungen der Sachverständige andere maßgebliche Informationen erhalten kann,

    (f) die Frist zur Vorlage des Sachverständigengutachtens,

    (g) Informationen über die Erstattung der Auslagen des Sachverständigen,

    (h) Informationen über die Sanktionen, die einem Sachverständigen bei Nichterfüllung drohen, und

    (i) die Pflichten des Sachverständigen gemäß Regel 186.

  5. Der Sachverständige erhält eine Abschrift der Anordnung zusammen mit den Schriftstücken und sonstigen Beweismitteln, die das Gericht als für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich erachtet.

  6. Der Sachverständige ist verpflichtet, nach Erhalt der Anordnung in schriftlicher Form zu bestätigen, dass er das Gutachten innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist vorlegen wird.

  7. Das Gericht vereinbart mit dem Sachverständigen eine Vergütung, die sein schriftliches Sachverständigengutachten und seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abdeckt. Das Gericht kann diese Vergütung um einen angemessenen Betrag kürzen, wenn der Sachverständige sein Gutachten nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist vorlegt oder das Gutachten nicht die von dem Sachverständigen erwartete Qualität aufweist.

  8. Legt ein vom Gericht bestellter Sachverständiger sein Gutachten nicht innerhalb der festgesetzten Frist oder, sofern diese auf Bitte des Sachverständigen verlängert wurde, nicht innerhalb der verlängerten Frist vor, kann das Gericht stattdessen einen anderen Gutachter bestellen. Das Gericht kann den Sachverständigen für sämtliche oder einen Teil der Kosten der Bestellung und Vergütung eines anderen Sachverständigen haftbar machen.

  9. Die Kanzlei führt eine nicht verbindliche Liste von technischen Sachverständigen.

Regel 186 - Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen
  1. Der gerichtliche Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist [Regel 185.4(f)] vorzulegen.

  2. Der gerichtliche Sachverständige unterliegt der Aufsicht des Gerichts und hat das Gericht über den Fortgang seiner Arbeit zu unterrichten.

  3. Der gerichtliche Sachverständige beschäftigt sich in seinem Gutachten nur mit den Fragen, die ihm gestellt wurden.

  4. Der gerichtliche Sachverständige darf nicht mit einer Partei kommunizieren, wenn die andere Partei nicht anwesend ist oder nicht ihr Einverständnis gegeben hat. Er muss die Kommunikation mit den Parteien in seinem Gutachten vollständig dokumentieren.

  5. Der gerichtliche Sachverständige darf den Inhalt seines Gutachtens nicht Dritten mitteilen.

  6. Der gerichtliche Sachverständige muss an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, wenn er vom Gericht dazu aufgefordert wird, und muss Fragen des Gerichts und der Parteien beantworten.

  7. Der gerichtliche Sachverständige ist vorrangig verpflichtet, das Gericht im Hinblick auf die Fragen, die in sein Fachgebiet fallen, unparteiisch zu unterstützen. Er muss unabhängig und objektiv sein und darf sich nicht für eine der Verfahrensparteien einsetzen.

Regel 187 - Sachverständigengutachten

Sobald das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen dem Gericht vorgelegt worden ist, fordert das Gericht die Parteien auf, sich schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung dazu zu äußern.

Regel 188 - Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen

Die Regeln 178 bis 180 gelten für einen gerichtlichen Sachverständigen entsprechend.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 57

KAPITEL 3 - ANORDNUNG DER BEWEISVORLAGE UND AUSKUNFTSERTEILUNG

ANORDNUNG DER BEWEISVORLAGE
Regel 190 - Anordnung der Beweisvorlage
  1. Hat eine Partei alle vernünftigerweise verfügbaren und plausiblen Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und zur Begründung dieser Ansprüche Beweismittel bezeichnet, die sich in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei oder einer dritten Partei befinden, kann das Gericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag der Partei, welche die Beweismittel bezeichnet hat, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei oder die dritte Partei anordnen. Zum Schutz vertraulicher Informationen kann das Gericht anordnen, dass die Beweismittel nur bestimmten namentlich genannten Personen mitgeteilt werden und einer angemessenen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

  2. Eine Partei kann eine solche Anordnung der Beweisvorlage während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens beantragen.

  3. Der Berichterstatter kann eine solche Anordnung im schriftlichen Verfahren oder im Zwischenverfahren erlassen, nachdem er der gegnerischen/dritten Partei Gelegenheit rechtliches Gehör gewährt hat.

  4. In der Anordnung der Beweisvorlage muss insbesondere aufgeführt werden,

    (a) unter welchen Voraussetzungen, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Beweise vorzulegen sind;

    (b) welche Sanktionen verhängt werden können, wenn die Beweise nicht der Anordnung entsprechend vorgelegt werden.

  5. Ordnet das Gericht die Vorlage von Beweismitteln durch eine dritte Partei an, sind die Interessen dieser dritten Partei angemessen zu berücksichtigen.

  6. Die Anordnung der Beweisvorlage unterliegt den Regeln 179.3, 287 und 288. Die Anordnung muss den Hinweis enthalten, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.1 Berufung eingelegt werden kann.

  7. Kommt eine Partei der Anordnung der Beweisvorlage nicht nach, hat das Gericht dieses Versäumnis bei der Entscheidung über die in Rede stehende Angelegenheit zu berücksichtigen.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 59

ANORDNUNG DER AUSKUNFTSERTEILUNG
Regel 191 - Antrag auf Anordnung der Auskunftserteilung

Das Gericht kann auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei anordnen, dass Informationen gemäß Artikel 67 des Übereinkommens, die sich in der Verfügungsgewalt der anderen oder einer dritten Partei befinden, oder Informationen, welche die antragstellende Partei zum Zwecke der Rechtsverfolgung vernünftigerweise benötigt, von der anderen bzw. dritten Partei übermittelt werden müssen. Regel 190.1, zweiter Satz, .5 und .6 gilt entsprechend.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 67

KAPITEL 4 - ANORDNUNG DER BEWEISSICHERUNG (SAISIE) UND ANORDNUNG DER INSPEKTION

ANORDNUNG DER BEWEISSICHERUNG (SAISIE)
Regel 192 - Antrag auf Beweissicherung
  1. Ein Antrag auf Beweissicherung kann von einer Partei (im Sin ne von Artikel 47 des Übereinkommens) (im Folgenden „der Antragsteller“) bei der Kammer gestellt werden, bei der der Antragsteller das Verletzungsverfahren in der Sache anhängig gemacht hat. Wird der Antrag gestellt, bevor das Verfahren in der Sache eingeleitet worden ist, muss er bei der Kammer gestellt werden, bei der der Antragsteller beabsichtigt, das Verfahren in der Sache einzuleiten.

  2. Der Antrag auf Beweissicherung muss enthalten:

    (a) die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (i),

    (b) eine klare Angabe der beantragten Maßnahmen [Regel 196.1] einschließlich des genauen Orts, an dem sich die zu sichernden Beweismittel bekanntermaßen befinden oder an dem man sie aus gutem Grund vermutet,

    (c) die Gründe, warum die vorgeschlagenen Maßnahmen erforderlich sind, um die maßgeblichen Beweismittel zu sichern, und

    (d) die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Antrag stützt.

    Ist noch kein Hauptverfahren in der Sache bei dem Gericht eingeleitet worden, muss der Antrag zusätzlich eine kurze Beschreibung der Klage enthalten, die beim Gericht eingereicht werden soll, sowie die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf welche die Klage gestützt werden kann.

  3. Beantragt der Antragsteller die Anordnung von Maßnahmen der Beweissicherung ohne Anhörung der anderen Partei (im Folgenden „der Antragsgegner“), muss in dem Antrag auf Beweissicherung insbesondere im Hinblick auf Regel 197 zusätzlich begründet werden, warum der Antragsgegner nicht gehört werden soll. Der Antragsteller ist verpflichtet, alle ihm bekannten Tatsachen offenzulegen, welche die Entscheidung des Gerichts darüber, ob eine Anordnung ohne Anhörung des Antragsgegners zu erlassen ist, beeinflussen könnten. Der Antrag wird erst in das Register eingetragen, wenn der Antragsgegner gemäß Regel 197. 2 benachrichtigt wurde.

  4. Wird der Antrag auf Beweissicherung gestellt, nachdem das Hauptverfahren in der Sache beim Gericht eingeleitet worden ist, muss er in der Verfahrenssprache verfasst sein. Wird der Antrag gestellt, bevor das Hauptverfahren in der Sache beim Gericht eingeleitet worden ist, gilt Regel 14 entsprechend.

  5. Der Antragsteller hat die Gebühr für den Antrag auf Beweissicherung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 60

Regel 193 - Prüfung der Formerfordernisse, Eintragung in das Register, Zuweisung an einen Spruchkörper, Benennung des Berichterstatters, Einzelrichter
  1. Ist noch kein Hauptverfahren in der Sache beim Gericht eingeleitet worden, ist der Antrag auf Beweissicherung nach Regel 16 (Formalprüfung durch die Kanzlei), Regel 17.1(a) bis (c) und .2 (Eingangsdatum, Eintragung in das Register, Aktenzeichen, Zuweisung an einen Spruchkörper) und Regel 18 (Benennung nur des Berichterstatters durch den Vorsitzenden Richter) zu behandeln.

  2. Ist bereits ein Hauptverfahren in der Sache beim Gericht eingeleitet worden, prüft die Kanzlei einen Antrag auf Beweissicherung gemäß Regel 16 sofort und leitet ihn an den Spruchkörper oder den Einzelrichter weiter, dem das Verfahren zugewiesen wurde [Regeln 17.2, 194.3 und .4].

  3. Der Richter, der über den Antrag auf Beweissicherung entscheidet, verfügt über alle erforderlichen Befugnisse des Gerichts.

Regel 194 - Prüfung des Antrags auf Beweissicherung
  1. Das Gericht kann nach eigenem Ermessen - auch wenn der Antrag gemäß Regel 192.3 gestellt wird -

    (a) den Antragsgegner über den Antrag unterrichten und ihn auffordern, innerhalb einer festzusetzenden Frist gegen den Antrag auf Beweissicherung einen Einspruch einzulegen, der Folgendes enthalten muss:

    • (i) die Gründe, warum der Antrag zurückzuweisen ist;

    • (ii) die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel, insbesondere jegliches Bestreiten vom Antragsteller vorgebrachter Tatsachen und jegliche Angriffe gegen vom Antragsteller vorgebrachte Beweismittel;

    • (iii) ist noch kein Hauptverfahren in der Sache beim Gericht eingeleitet worden, die Gründe für eine Abweisung der Klage, die vor dem Gericht anhängig gemacht werden wird, sowie die Angabe der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel;

    (b) die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden;

    (c) den Antragsteller zu einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Antragsgegners laden;

    (d) über den Antrag ohne Anhörung des Antragsgegners entscheiden.

  2. Bei der Ausübung seines Ermessens hat das Gericht zu berücksichtigen

    (a) wie dringlich die Klage ist;

    (b) ob die Gründe für die Nichtanhörung des Antragsgegners [Regeln 192.3 und 197] überzeugend erscheinen;

    (c) wie wahrscheinlich es ist, dass Beweismittel vernichtet werden oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar sein könnten [Regel 197].

  3. Der Vorsitzende Richter kann darüber entscheiden, ob er, der Berichterstatter, ein anderer Einzelrichter oder der ständige Richter über den Antrag entscheiden soll.

  4. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der gem äß Regel 345.5 bestellte ständige Richter über den Antrag auf Beweissicherung sowie das weitere Verfahren hinsichtlich des Antrags sofort entscheiden.

  5. Beschließt das Gericht, den Antragsgegner über den Antrag zu unterrichten, gibt das Gericht dem Antragsteller zunächst die Möglichkeit, den Antrag zurückzunehmen. Im Falle einer solchen Rücknahme kann der Antragsteller beantragen, dass das Gericht anordnet, dass der Antrag und dessen Inhalt vertraulich bleiben.

  6. Ist das Patent, das dem Antrag zugrunde liegt, auch Gegenstand einer Schutzschrift gemäß Regel 207, kann der Antragsteller den Antrag gemäß Absatz 5 zurücknehmen.

Regel 195 - Mündliche Verhandlung
  1. Beschließt das Gericht, die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung zu laden, ist der Termin für die mündliche Verhandlung so bald wie möglich nach dem Eingang des Antrags auf Beweissicherung zu bestimmen.

  2. Die Regeln 111 bis 116 gelten entsprechend. Bleibt der Antragsteller der mündlichen Verhandlung ohne vernünftigen Grund fern, lehnt das Gericht den Antrag auf Beweissicherung ab.

  3. Die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Beweissicherung ergeht so bald wie möglich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung in schriftlicher Form. Hält das Gericht dies für angemessen, kann die Entscheidung den Parteien am Ende der mündlichen Verhandlung mündlich verkündet werden; danach ist sie jedoch so bald wie möglich schriftlich abzufassen.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 60

Regel 196 - Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung
  1. Das Gericht kann insbesondere Folgendes anordnen:

    (a) die Beweissicherung durch ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern,

    (b) die dingliche Beschlagnahme der angeblich verletzenden Erzeugnisse,

    (c) die dingliche Beschlagnahme der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Erzeugnisse verwendeten Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen,

    (d) die Sicherung und Offenlegung digitaler Medien und Daten und die Offenlegung aller für den Zugang zu diesen erforderlichen Passwörter. Zum Schutz vertraulicher Informationen kann das Gericht anordnen, dass diese Offenlegung nur gegenüber bestimmten namentlich benannten Personen erfolgt und einer angemessenen Geheimhaltungspflicht unterliegt.

  2. Sofern vom Gericht nicht anders an geordnet, muss eine Anordnung der Beweissicherung den Hinweis enthalten, dass das Ergebnis der Maßnahmen zur Beweissicherung nur im entsprechenden Verfahren in der Sache verwendet werden darf.

  3. Die Anordnung der Beweissicherung ist sofort vollstreckbar, es sei denn, das Gericht entscheidet anders. Das Gericht kann die Vollstreckung der Anordnung an bestimmte Bedingungen knüpfen; insbesondere kann es festlegen,

    (a) wer den Antragsteller vertreten darf, wenn die Maßnahmen der Beweissicherung durchgeführt werden, und unter welchen Voraussetzungen die Vertretung erfolgt;

    (b) ob vom Antragsteller eine Sicherheit zu leisten ist.

    Falls erforderlich kann das Gericht Zwangsmittel gegen den Antragsteller festsetzen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden.

  4. In der Anordnung der Beweissicherung muss eine Person benannt sein, welche die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ausführt und dem Gericht innerhalb einer festzusetzenden Frist einen schriftlichen Bericht über die Beweissicherungsmaßnahmen vorlegt, und zwar gemäß dem nationalen Recht des Ortes, an dem die Maßnahmen vollzogen werden.

  5. Die Person nach Absatz 4 muss eine Fachperson oder ein Sachverständiger sein und Sachkunde, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten. Soweit dies sachgerecht und nach dem geltenden nationalen Recht zulässig ist, kann diese Person ein Gerichtsvollzieher sein oder von einem Gerichtsvollzieher unterstützt werden. Auf keinen Fall darf ein Unternehmensangehöriger des Antragstellers bei dem Vollzug der Maßnahmen anwesend sein.

  6. Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen dem Antragsgegner entstandenen oder wahrscheinlich entstehenden Kosten, welche der Antragsteller möglicherweise tragen muss, sowie für die möglicherweise von dem Antragsteller zu leistende Entschädigung des dem Antragsgegner entstandenen oder wahrscheinlich entstehenden Schadens angemessene Sicherheit zu leisten hat. Sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen, trifft das Gericht eine solche Anordnung, wenn die Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnet wurde. Das Gericht entscheidet darüber, ob die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft erfolgen soll.

  7. Die Anordnung der Beweissicherung muss den Hinweis enthalten , dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.1 Berufung eingelegt werden kann.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 60 Absätze 1 - 4

Regel 197 - Anordnung der Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners
  1. Das Gericht kann Maßnahmen zur Beweissicherung [Regel 196.1]ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners insbesondere dann anordnen, wenn durch eine Verzögerung dem Antragsteller wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde, oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweismittel vernichtet werden oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar sein könnten.

  2. Werden Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnet, gilt Regel 195 für die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Antragsgegners ent sprechend. In solchen Fällen wird der Antragsgegner unmittelbar nach Vollzug der Maßnahmen unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.

  3. Innerhalb von 30 Tagen nach Vollziehung der Maßnahmen kann der Antragsgegner eine Prüfung der Anordnung zur Beweissicherung beantragen. In dem Antrag auf Prüfung sind darzulegen:

    (a) die Gründe für eine Aufhebung oder Abänderung der Anordnung zur Beweissicherung und

    (b) die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel.

  4. Das Gericht ordnet eine mündliche Verhandlung an, um die Anordnung unverzüglich zu prüfen. Regel 195 gilt entsprechend. Das Gericht kann die Anordnung abändern, aufheben oder bestätigen. Wird die Anordnung abgeändert oder aufgehoben, verpflichtet das Gericht die Personen, denen vertrauliche Informationen zugänglich gemacht wurden, die Informationen weiterhin vertraulich zu behandeln [Regel 196.1].

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 60 Absatz 6

Regel 198 - Aufhebung einer Anordnung der Beweissicherung
  1. Das Gericht stellt sicher, dass eine Anordnung der Beweissicherung auf Antrag des Antragsgegners, unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen, aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt wird, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer Frist von 31 Kalendertagen oder 20 Werktagen - je nachdem, welcher Zeitraum länger ist - ab dem in der gerichtlichen Anordnung, unter angemessener Berücksichtigung des Datums, bis zu dem der Bericht gemäß Regel 196.4 vorliegen soll, festgelegten Datum das Hauptverfahren in der Sache bei dem Gericht einleitet.

  2. Werden Maßnahmen zur Beweissicherung aufgehoben oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung des Patents vorlag, kann das Gericht auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für alle auf Grund dieser Maßnahmen entstandenen Schäden leistet [Regel 354.2].

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 60 Absätze 8 und 9

ANORDNUNG DER INSPEKTION
Regel 199 - Anordnung der Inspektion
  1. Das Gericht kann auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei eine Inspektion von Erzeugnissen, Vorrichtungen, Verfahren, Räumlichkeiten oder lokalen Gegebenheiten vor Ort anordnen. Zum Schutz vertraulicher Informationen kann das Gericht anordnen, dass diese Offenlegung nur gegenüber bestimmten namentlich benannten Personen erfolgt und einer angemessenen Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 58 des Übereinkommens unterliegt.

  2. Die Regeln 192 bis 198 gelten entsprechend.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 60

KAPITEL 5 - SONSTIGE BEWEISMITTEL

Regel 200 - Anordnung des Arrests von Vermögenswerten
  1. Wenn eine Partei vernünftigerweise verfügbare und plausible Beweismittel zur Begründung ihrer Behauptung, da ss ein Patent verletzt wurde oder verletzt zu werden droht, vorgelegt hat, kann das Gericht unabhängig davon, ob bereits ein Verfahren eingeleitet worden ist oder nicht, einer Partei untersagen, jegliche oder bestimmte Vermögensgegenstände aus seinem Zuständigkeitsbereich zu verbringen oder über Vermögensgegenstände zu verfügen, unabhängig davon, ob sie sich in seinem Zuständigkeitsbereich befinden oder nicht.

  2. Die Regeln 192 bis 198 gelten entsprechend.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 61

Regel 201 - Vom Gericht angeordnete Versuche
  1. Unbeschadet der Möglichkeit der Parteien oder der Parteisachverständigen, Versuche durchzuführen, kann das Gericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei einen Versuch anordnen, um eine Tatsachenbehauptung für die Zwecke des Verfahrens vor dem Gericht zu beweisen.

  2. Eine Partei, die die Erlaubnis beantragt, eine Tatsachenbehauptung mittels Versuchen zu beweisen, muss im schriftlichen Verfahren oder im Zwischenverfahren so bald wie möglich einen Antrag auf Durchführung von Versuchen einreichen, in dem

    (a) die Tatsachen benannt werden, die durch die Versuche festgestellt werden sollen, die vorgeschlagenen Versuche ausführlich beschrieben und die Gründe für die Durchführung der vorgeschlagenen Versuche angegeben werden,

    (b) ein Sachverständiger vorgeschlagen wird, der diese Versuche durchführen soll, und

    (c) frühere Anläufe, ähnliche Versuche durchzuführen, offengelegt werden.

  3. Die anderen Parteien des Verfahrens werden aufgefordert mitzuteilen, ob sie die durch die Versuche festzustellenden Tatsachen bestreiten. Sie werden auch aufgefordert, sich zu dem Antrag, einschließlich des Vorschlags zur Person des Sachverständigen und der Beschreibung der Versuche, zu äußern.

  4. Wenn vom Gericht nicht anders angeordnet, werden die Kosten des Versuchs zunächst von der die Versuche beantragenden Partei getragen.

  5. In der die Versuche genehmigenden Anordnung des Gerichts ist genau darzulegen, welche Versuche durchgeführt werden sollen, und darin sind anzugeben

    (a) der Name und die Adresse des Sachverständigen, der die Versuche als gerichtlicher Sachverständiger durchführen und den Bericht über die Versuche verfassen soll,

    (b) die Frist für die Durchführung der Versuche und gegebenenfalls die genaue Zeit und der genaue Ort ihrer Durchführung,

    (c) weitere Bedingungen für die Durchführung der Versuche, falls erforderlich, und

    (d) die Frist für die Vorlage des Berichts über die Versuche und gegebenenfalls den Inhalt des Berichts betreffende Anweisungen.

  6. Gegebenenfalls kann das Gericht anordnen, dass die Versuche in Anwesenheit der Parteien und ihrer Sachverständigen durchgeführt werden.

  7. Wenn der Bericht über die Versuche dem Gericht vor gelegt worden ist, fordert das Gericht die Parteien auf, sich schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung dazu zu äußern. Der Sachverständige kann zur mündlichen Verhandlung geladen werden.

TEIL 3 - EINSTWEILIGE MASSNAHMEN

Regel 205 - Verfahrensabschnitte (summarisches Verfahren)

Einstweilige Maßnahmen werden im Wege des summarischen Verfahrens durchgeführt, das die folgenden Abschnitte umfasst:

(a) ein schriftliches Verfahren und

(b) ein mündliches Verfahren, das eine mündliche Anhörung der Parteien oder einer der Parteien beinhalten kann.

Regel 206 - Antrag auf einstweilige Maßnahmen
  1. Ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen kann von einer Partei (im Folgenden „der Antragsteller“) bei dem Gericht vor oder nach Einleitung des Hauptverfahrens in der Sac he gestellt werden.

  2. Der Antrag auf einstweilige Maßnahmen muss enthalten:

    (a) die Angaben gemäß Regel 13.1 (a) bis (i),

    (b) die Angabe der einstweiligen Maßnahmen, die beantragt werden [Regel 211.1],

    (c) die Gründe, warum einstweilige Maßnahmen notwend ig sind, um eine drohende Verletzung zu verhindern, die Fortsetzung einer angeblichen Verletzung zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen,

    (d) die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Antrag stützt, einschließlich Beweismitteln für die behauptete Erforderlichkeit der einstweiligen Maßnahmen auch im Hinblick auf die der in Regel 211.2 und .3 genannten Gesichtspunkte, und

    (e) eine kurze Beschreibung der Klage, die bei dem Gericht anhängig gemacht werden wird, einschließlich der Tatsachen und Beweismittel, auf die das Hauptverfahren in der Sache gestützt werden wird.

  3. Wenn der Antragsteller die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei (im Folgenden „der Antragsgegner“) beantragt, muss der Antrag auf einstweilige Maßnahmen außerdem enthalten:

    (a) die Gründe, warum der Antragsgegner nicht gehört werden soll, insbesondere im Hinblick auf Regel 197, und

    (b) Informationen über einen etwaige früheren die angebliche Verletzung betreffenden Schriftverkehr zwischen den Parteien.

  4. Der Antragsteller ist verpflichtet, alle ihm bekannten erheblichen Tatsachen offenzulegen, welche die Entscheidung des Gerichts darüber, ob eine Anordnung ohne Anhörung des Antragsgegners zu erlassen ist, beeinflussen könnten, einschließlich aller anhängiger Verfahren und/oder erfolgloser Versuche in der Vergangenheit, einstweilige Maßnahmen in Bezug auf das Patent zu erwirken.

  5. Regel 14 gilt entsprechend. Der Antragsteller hat die Gebühr für den Antrag auf einstweilige Maßnahmen gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c und 62

Regel 207 - Schutzschrift
  1. Hält eine Person, die gemäß Artikel 47 des Übereinkommens zur Einleitung des Verfahrens berechtigt ist, es für wahrscheinlich, dass in naher Zukunft ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gegen sie als Antragsgegner bei Gericht gestellt werden könnte, kann sie eine Schutzschrift einreichen.

  2. Die Schutzschrift ist in der Sprache des Patents bei der Kanzlei einzureichen und muss enthalten:

    (a) den Namen des Antragsgegners oder der Antragsgegner, der die Schutzschrift einreicht bzw. die die Schutzschrift einreichen, sowie den Namen des Antragsgegnervertreters,

    (b) den Namen des mutmaßlichen Antragstellers auf einstweilige Maßnahmen,

    (c) die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an den die Schutzschrift einreichenden Antragsgegner und die Namen der Zustellungsbevollmächtigten,

    (d) die postalische und, soweit verfügbar, die elektronische Adresse für die Zustellung an den mutmaßlichen Antragsteller auf einstweilige Maßnahmen und die Namen der Zustellungsbevollmächtigten, sofern bekannt,

    (e) sofern verfügbar, die Nummer des betreffenden Patents und gegebenenfalls Angaben zu etwaigen früheren oder anhängigen Verfahren gemäß Regel 13.1(h) und

    (f) die Angabe, dass es sich um eine Schutzschrift handelt.

  3. Die Schutzschrift kann enthalten:

    (a) die vorgebrachten Tatsachen, die auch ein Bestreiten der Tatsachen beinhalten können, auf die sich der mutmaßliche Antragsteller vermutlich stützen wird, und/oder, falls einschlägig, die Behauptung, das Patent sei nichtig, und die Gründe für diese Behauptung;

    (b) alle verfügbaren schriftlichen Beweismittel;

    (c) rechtliche Ausführungen, einschließlich der Gründe, warum ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen abgelehnt werden sollte.

  4. Der/Die Antragsgegner, der/die die Schutzschrift einreicht/einreichen, hat/haben die Gebühr für die Einreichung einer Schutzschrift gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.

  5. Die Kanzlei prüft so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Absätze 2(a) bis (f) und 4 erfüllt sind. Sind diese Anforderungen erfüllt, hat die Kanzlei so bald wie möglich

    (a) das Eingangsdatum einzutragen und der Schutzschrift eine Registrierungsnummer zuzuweisen,

    (b) die Schutzschrift vorbehaltlich des Absatzes 7 in das Register aufzunehmen,

    (c) Einzelheiten der Schutzschrift an alle Kammern weiterzugeben und

    (d) den mit dem Antrag befassten Spruchkörper oder Einzelrichter über die Einreichung der Schutzschrift zu unterrichten, sofern bereits ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellt wurde.

  6. Hat der Antragsgegner die in Absatz 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt, fordert die Kanzlei den Antragsgegner so bald wie möglich auf,

    (a) die Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung zu beheben und

    (b) gegebenenfalls die in Absatz 4 genannte Gebühr zu entrichten .

  7. Die Schutzschrift wird erst dann im Register öffentlich zugänglich gemacht, wenn sie gemäß Absatz 8 an den Antragsteller weitergeleitet wurde.

  8. Wird in der Folge ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellt, leitet der Kanzler dem gemäß Regel 208 bestimmten Spruchkörper oder Einzelrichter eine Abschrift der Schutzschrift zusammen mit dem Antrag auf einstweilige Maßnahmen sowie dem Antragsteller sobald wie möglich eine Abschrift der Schutzschrift zu.

  9. Wird innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Schutzschrift kein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellt, wird die Schutzschrift aus dem Register entfernt, sofern nicht die Person, welche die Schutzschrift eingereicht hat, vor Ablauf dieser Frist eine Verlängerung von sechs Monaten beantragt und eine Gebühr für die Verlängerung gemäß Teil 6 entrichtet hat. Bei weiteren Zahlungen der Gebühr ist die Erlangung weiterer Verlängerungen möglich.

  10. Regel 15.2 gilt entsprechend.

Regel 208 - Prüfung der Formerfordernisse, Aufnahme in das Register, Zuweisung an einen Spruchkörper, Benennung des Berichterstatters, Einzelrichter
  1. Der Antrag auf einstweilige Maßnahmen wird von der Kanzlei gemäß Regel 16 geprüft. Die Kanzlei prüft außerdem, ob eine für den Antrag maßgebliche Schutzschrift im Register eingetragen ist.

  2. Wenn das Hauptverfahren in der Sache beim Gericht noch nicht eingeleitet worden ist, gelten Regel 17 (Eingangsdatum, Eintragung in das Register, Aktenzeichen, Zuweisung zu einem Spruchkörper) und Regel 18 (Benennung des Berichterstatters durch den Vorsitzenden Richter) entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende Richter beschließen, dass er oder ein erfahrener Richter des Spruchkörpers gemäß den Regeln 209 bis 213 mit verkürztem Zeitplan als Einzelrichter über den Antrag entscheidet.

  3. Wenn das Hauptverfahren in der Sache beim Gericht bereits eingeleitet worden ist, ist der Antrag auf einstweilige Maßnahmen sofort dem Spruchkörper, dem die Klage zugewiesen wurde, oder dem Einzelrichter vorzulegen. In dringenden Fällen (wenn die Kla ge noch keinem Einzelrichter zugewiesen wurde) kann der Vorsitzende Richter beschließen, dass er oder der Berichterstatter gemäß den Regeln 209 bis 213 mit verkürztem Zeitplan als Einzelrichter über den Antrag entscheidet.

  4. Der Einzelrichter, der über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen entscheidet, verfügt über alle erforderlichen Befugnisse des Gerichts.

Bezug zur Satzung: Artikel 19

Regel 209 - Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
  1. Unbeschadet der Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen liegt es - auch wenn der Antrag gemäß Regel 206.3 gestellt wird - im Ermessen des Gerichts,

    (a) den Antragsgegner über den Antrag zu unterrichten und ihn aufzufordern, innerhalb einer festzusetzenden Frist einen Einspruch gegen den Antrag auf einstweilige Maßnahmen einzulegen, der Folgendes enthalten muss:

    • (i) die Gründe, warum der Antrag zurückzuweisen ist,

    • (ii) die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Antragsgegner stützt, insbesondere jegliches Bestreiten vom Antragsteller vorgebrachter Tatsachen und jegliche Angriffe gegen vom Antragsteller vorgebrachte Beweismittel, und

    • (iii) wenn noch kein Hauptverfahren in der Sache beim Gericht eingeleitet worden ist, die Gründe für eine Abweisung der Klage, die vor dem Gericht ein geleitet werden wird, sowie eine Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Antragsgegner stützt;

    (b) die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung zu laden;

    (c) den Antragsteller zu einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Antragsgegners zu laden;

  2. Bei der Ermessensausübung gemäß Absatz 1 berücksichtigt das Gericht insbesondere,

    (a) ob das Patent in einem Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt aufrechterhalten wurde oder Gegenstand eines Verfahrens vor einem anderen Gericht war,

    (b) die Dringlichkeit der Klage,

    (c) ob der Antragsteller einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners beantragt hat und ob die Gründe für die Nichtanhörung des Antragsgegners überzeugend erscheinen und

    (d) eine von dem Antragsgegner eingereichte Schutzschrift; das Gericht hat insbesondere in Betracht zu ziehen, die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung zu laden, wenn der Antragsgegner eine einschlägige Schutzschrift eingereicht hat.

  3. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der gemäß Regel 345.5 bestellte ständige Richter über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen sowie das weitere Verfahren hinsichtlich des Antrags sofort entscheiden.

  4. Hat der Antragsteller einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners beantragt und beschließt das Gericht, keine einstweiligen Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners zu erlassen, kann der Antragsteller den Antrag zurückziehen und beantragen, dass das Gericht den Antrag und dessen Inhalt für vertraulich erklärt.

  5. Ist das Patent, das dem Antrag zugrunde liegt, auch Gegenstand einer Schutzschrift gemäß Regel 207, kann der Antragsteller den Antrag gemäß Absatz 4 zurücknehmen.

Regel 210 - Mündliche Verhandlung
  1. Beschließt das Gericht, die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung zu laden, ist der Termin für die mündliche Verhandlung so bald wie möglich nach dem Eingang des Antrags auf einstweilige Maßnahmen zu bestimmen.

  2. Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien vor oder während der mündlichen Verhandlung weitere Informationen, Unterlagen und andere Beweismittel vorzulegen haben, einschließlich Beweismitteln, die es dem Gericht ermöglichen, eine Entscheidung gemäß Regel 211 zu treffen. Teil 2 dieser Beweisregeln gilt nur soweit vom Gericht bestimmt.

  3. Die Regeln 111 bis 116 gelten entsprechend. Bleibt der Antragsteller der mündlichen Verhandlung ohne vernünftigen Grund fern, lehnt das Gericht den Antrag auf einstweilige Maßnahmen ab.

  4. Die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen ergeht so bald wie möglich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung in schriftlicher Form. Hält das Gericht dies für angemessen, kann die Entscheidung, bevor sie schriftlich ergeht, den Parteien am Ende der mündlichen Verhandlung mündlich verkündet werden.

Regel 211 - Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
  1. Das Gericht kann insbesondere folgende einstweiligen Maßnahmen anordnen:

    (a) Verfügungen gegen einen Antragsgegner;

    (b) Beschlagnahme oder Herausgabe von Erzeugnissen, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Patentrechts besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern;

    (c) wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadenersatzansprüche fraglich ist, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Antragsgegners einschließlich der Sperrung der Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte des Antragsgegners;

    (d) eine vorläufige Kostenerstattung.

  2. Im Rahmen der Entscheidungsfindung kann das Gericht dem Antragsteller auferlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller gemäß Artikel 47 zur Einleitung eines Verfahrens berechtigt ist, das betreffende Pate nt gültig ist und sein Recht verletzt wird oder verletzt zu werden droht.

  3. Bei seiner Entscheidung wägt das Gericht in Ausübung seines Ermessens die Interessen der Parteien gegeneinander ab und berücksichtigt dabei insbesondere den möglichen Schaden, der einer der Parteien aus dem Erlass oder der Abweisung des Antrags erwachsen könnte.

  4. Das Gericht berücksichtigt ein unangemessenes Zuwarten bei der Beantragung von einstweiligen Maßnahmen.

  5. Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller für die im Falle der Aufhebung der Anordnung einstweiliger Maßnahmen durch das Gericht eventuell von ihm zu leistende angemessene Entschädigung des Antragsgegners für den Schaden, den dieser wahrscheinlich erleiden wird, angemessene Sicherheit zu leisten hat. Sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen, trifft das Gericht eine solche Anordnung, wenn die einstweiligen Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnet wurden. Das Gericht entscheidet darüber, ob die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft erfolgen soll. Die Anordnung wird erst wirksam, wenn die Sicherheitsleistung an den Antragsgegner gemäß der Anordnung des Gerichts erfolgt ist.

  6. Die Anordnung einstweiliger Maßnahmen muss den Hinweis enthalten, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.1 Berufung eingelegt werden kann.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 62 Absätze 2 und 4

Regel 212 - Anordnung einstweiliger Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners
  1. Das Gericht kann einstweilige Maßnahmen ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners insbesondere dann anordnen, wenn durch eine Verzögerung dem Antragsteller wahrscheinlich ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweismittel vernichtet werden. Regel 197 gilt entsprechend.

  2. Werden einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnet, gilt Regel 210 für die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Antragsgegners entsprechend. In solchen Fällen wird der Antragsgegner unverzüglich, spätestens jed och unmittelbar nach Vollzug der Maßnahmen, von den einstweiligen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt.

  3. Der Antragsgegner kann eine Prüfung beantragen. Regel 197.3 und .4 gilt entsprechend.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 60 Absätze 5 und 6

Regel 213 - Aufhebung einstweiliger Maßnahmen
  1. Das Gericht stellt sicher, dass einstweilige Maßnahmen auf Antrag des Antragsgegners, unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen, aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer Frist von 31 Kalendertagen oder 20 Werktagen - je nachdem, welcher Zeitraum länger ist - ab dem in der Anordnung des Gerichts festgelegten Datum bei dem Gericht das Verfahren in der Sache einleitet. Bei der Festlegung des Datums trägt das Gericht, wo anwendbar, dem Datum, an dem der Bericht nach Regel 196.4 vorgelegt werden soll, angemessen Rechnung.

  2. Werden einstweilige Maßnahmen aufgehoben oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung des Patents vorlag, kann das Gericht auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für alle auf Grund dieser Maßnahmen entstandenen Schäden leistet [Regel 354.2].

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 60 Absatz 9

TEIL 4 - VERFAHREN VOR DEM BERUFUNGSGERICHT

Regel 220 - Berufungsfähige Entscheidungen
  1. Eine beschwerte Partei kann Berufung einlegen gegen

    (a) Endentscheidungen des Gerichts erster Instanz;

    (b) Entscheidungen, die das Verfahren bezüglich einer der Parteien beenden;

    (c) die in den Artikeln 49 Absatz 5, 59, 60, 61, 62 oder 67 des Übereinkommens genannten Anordnungen.

  2. Bei anderen als die in Absatz 1 und Regel 97.5 genannten Anordnungen kann entweder zusammen mit der Berufung gegen die Entscheidung oder, wenn das Gericht Erster Instanz die Berufung zulässt, innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der entsprechenden Entscheidung des Gerichts Berufung eingelegt werden.

  3. Lässt das Gericht erster Instanz die Berufung nicht innerhalb von 15 Tagen nach der durch einen seiner Spruchkörper erlassenen Anordnung zu, kann binnen 15 Kalendertagen nach Ende dieses Zeitraums beim Berufungsgericht ein Antrag auf Ermessensüberprüfung gestellt werden. Regel 333.3 gilt entsprechend. Der Antrag hat die in Regel 221.2 genannten Angaben zu enthalten.

  4. Der Kanzler weist den Antrag auf Ermessensüberprüfung dem ständigen Richter (Regel 345.5 und .8) zu. Der ständige Richter kann den Antrag ohne Angabe von Gründen abweisen. Wenn der ständige Richter dem Antrag nach Anhörung der anderen Partei stattgibt, hat er festzulegen, ob und wenn ja welche weiteren Verfahrensschritte von den Parteien innerhalb welcher Fristen vorzunehmen sind, und der Präsident des Berufungsgerichts weist die Überprüfung zwecks Entscheidung einem Spruchkörper des Berufungsgerichts zu. Das Berufungsgericht kann den Vorsitzenden Richter oder den Berichterstatter des Spruchkörpers des Gerichts erster Instanz, das die Zulassung verweigert hat, zu Rate ziehen.

  5. Das Berufungsgericht kann Berufungen gegen gesonderte Entscheidungen in der Sache in Verletzungsverfahren und Nichtigkeitsverfahren gemeinsam verhandeln.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 73

Regel 221 - Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen
  1. Eine Partei, die durch eine der in Regel 157 genannten Entscheidungen beschwert ist, kann innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der entsprechenden Entscheidung des Gerichts einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Berufungsgericht stellen.

  2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss enthalten:

    (a) die Gründe für die Durchführung der Berufung;

    (b) die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen, soweit erforderlich.

  3. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird dem ständigen Richter (Regel 345.5 und 345.8) zugewiesen, der über die Zulassung der Berufung entscheidet.

  4. Wird die Berufung gegen eine Kostenentscheidung zugelassen, entscheidet der ständige Richter über die Berufung.

Regel 222 - Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht
  1. Die von den Parteien gemäß den Regeln 221, 225, 226, 236 und 238 vorgebrachten Anträge, Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen stellen vorbehaltlich des Absatzes 2 den Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht dar. Das Berufungsgericht zieht die Akte des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz bei.

  2. Anträge, Tatsachen und Beweismittel, die von einer Partei während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz nicht vorgebracht wurden, können vom Berufungsgericht außer Acht gelassen werden. Bei der Ermessensausübung berücksichtigt das Gericht insbesondere,

    (a) ob eine Partei, die neue Vorbringen einführen möchte, begründen kann, dass diese neuen Vorbringen während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz vernünftigerweise noch nicht eingeführt werden konnten;

    (b) die Erheblichkeit der neuen Vorbringen für die Berufungsentscheidung;

    (c) die Haltung der anderen Partei hinsichtlich der Einführung der neuen Vorbringen.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 73 Absatz 4

Regel 223 - Antrag auf aufschiebende Wirkung
  1. Eine Partei kann gemäß Artikel 74 des Übereinkommens einen Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen.

  2. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung muss enthalten:

    (a) die Gründe, warum der Einreichung der Berufung aufschiebende Wirkung zuzukommen hat;

    (b) die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen.

  3. Das Berufungsgericht entscheidet über den Antrag unverzüglich.

  4. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jederzeit formlos bei dem ständigen Richter beantragen [Regel 345.5 und 345.8]. Der ständige Richter hat alle Befugnisse des Berufungsgerichts und entscheidet darüber, wie in Bezug auf den Antrag weiter zu verfahren ist; dies kann auch bedeuten, dass noch ein schriftlicher Antrag zu stellen ist.

  5. Die Berufung gegen eine Anordnung gemäß Regel 220.2, Regel 220.3 oder Regel 221.3 hat keine aufschiebende Wirkung.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 74

KAPITEL 1 - SCHRIFTLICHES VERFAHREN

ABSCHNITT 1 - BERUFUNGSSCHRIFT, BERUFUNGSBEGRÜNDUNG

Regel 224 - Fristen für die Einreichung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung
  1. Der Berufungskläger muss die Berufungsschrift einreichen :

    (a) innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer in Regel 220.1(a) oder (b) genannten Entscheidung oder

    (b) innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung einer in Regel 220.1 (c) genannten Anordnung oder in Regel 220.2 oder 221.3 genannten Entscheidung.

  2. Der Berufungskläger muss die Berufungsbegründung einreichen :

    (a) innerhalb von vier Monaten nach Zustellung einer in Regel 220.1(a) oder (b) genannten Entscheidung oder

    (b) innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung einer in Regel 220.1(c) genannten Anordnung oder in Regel 220.2 oder 221.3 genannten Entscheidung.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 73 Absätze 1 und 2

Regel 225 - Inhalt der Berufungsschrift

Die Berufungsschrift muss enthalten:

(a) die Namen des Berufungsklägers und des Berufungsklägervertreters,

(b) die Namen des Berufungsbeklagten und des Berufungsbeklagtenvertreters,

(c) die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an den Berufungskläger und den Berufungsbeklagten und die Namen der Zustellungsbevollmächtigten,

(d) das Datum der Entscheidung oder Anordnung, gegen die Berufung eingelegt wird, sowie das dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz zugeteilte Aktenzeichen und

(e) die vom Berufungskläger beantragte Anordnung oder den vom Berufungskläger beantragten Rechtsbehelf einschließlich einer gegebenenfalls beantragten Anordnung zur Beschleunigung des Berufungsverfahrens gemäß Regel 9.3(b) sowie der Gründe für eine solche Beschleunigungsanordnung.

Regel 226 - Inhalt der Berufungsbegründung

Die Berufungsbegründung muss enthalten:

(a) die Angabe der Teile der Entscheidung oder Anordnung, die angefochten werden,

(b) die Gründe für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder Anordnung und

(c) die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Berufung gemäß Regel 222.1 und .2 stützt.

Regel 227 - Sprache der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung

Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind zu verfassen:

(a) unbeschadet des Artikels 50 Absatz 3 des Übereinkommens in der Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz oder

(b) sofern sich die Parteien gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Übereinkommens geeinigt haben, in der Sprache, in der das Patent erteilt wurde. Sofern sich die Parteien gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Übereinkommens geeinigt haben, hat der Berufungskläger einen Nachweis der Zustimmung des Berufungsbeklagten zusammen mit der Berufungsschrift einzureichen.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 50

Regel 228 - Gebühr für die Berufung

Der Kläger hat die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungsklage gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.

Regel 229 - Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsschrift
  1. Die Kanzlei prüft nach Einreichung der Berufungsschrift so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Regeln 224.1, 225, 227 und 228 erfüllt sind.

  2. Hat der Berufungskläger die in den Regeln 225, 227 oder 228 genannten Anforderungen nicht erfüllt, fordert die Kanzlei den Berufungskläger auf,

    (a) die Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung zu beheben, und

    (b) gegebenenfalls die Gebühr für die Berufung innerhalb dieser 14 Tage zu entrichten.

  3. Die Kanzlei unterrichtet den Berufungskläger gleichzeitig darüber, dass eine Versäumnisentscheidung nach Regel 357 ergehen kann, wenn er innerhalb der gesetzten Frist die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet.

  4. Hat der Berufungskläger die Anforderungen der Regeln 225, 227 und 228 nicht erfüllt und behebt er die Mängel nicht oder entrichtet er die Gebühr nicht, unterrichtet die Kanzlei den Präsidenten des Berufungsgerichts, der die Berufung durch Versäumnisentscheidung als unzulässig zurückweist. Er kann dem Berufungskläger vorab rechtliches Gehör gewähren.

  5. Wenn der Berufungskläger die Anforderungen der Regel 224.1 nicht erfüllt, unterrichtet die Kanzlei den Präsidenten des Berufungsgerichts, der die Berufung als unzulässig zurückweist. Er kann dem Berufungskläger vorab rechtliches Gehör gewähren.

Regel 23 0 - Aufnahme in das Register (Berufungsgericht)
  1. Entspricht die Berufungsschrift den in Regel 229.1 genannten Anforderungen, hat die Kanzlei

    (a) das Datum des Eingangs der Berufungsschrift einzutragen und dem Berufungsverfahren ein Aktenzeichen zuzuteilen,

    (b) das Berufungsverfahren in das Register aufzunehmen,

    (c) dem Berufungskläger das Aktenzeichen und das Eingangsdatum mitzuteilen und

    (d) die Berufungsschrift allen Parteien des Verfahrens erster Instanz zuzustellen.

  2. Die Klage wird gemäß Regel 345.3 und .8 einem Spruchkörper zugewiesen. 3. Nachdem er den Parteien rechtliches Gehör gewährt hat, entscheidet der Spruchkörper so bald wie möglich, ob eine Beschleunigungsanordnung gemäß Regel 225(e) erlassen wird.

Regel 231 - Bestimmung des Berichterstatters

Der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers, dem die Klage zugewiesen wurde, bestimmt einen rechtlich qualifizierten Richter des Spruchkörpers als Berichterstatter. Der Vorsitzende Richter kann sich selbst als Berichterstatter bestimmen. Die Kanzlei teilt dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten so bald wie möglich mit, wer der Berichterstatter ist.

Regel 232 - Übersetzung der Akte
  1. Ist die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht nicht die Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz, kann der Berichterstatter anordnen, dass der Berufungskläger innerhalb einer festzusetzenden Frist Übersetzungen folgender Unterlagen in die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht einreicht:

    (a) Schriftsätze und andere von den Parteien bei dem Gericht erster Instanz eingereichte Unterlagen, wie vom Berichterstatter festgelegt.

    (b) Entscheidungen oder Anordnungen des Gerichts erster Instanz.

    Der Berichterstatter unterrichtet den Berufungskläger gleichzeitig darüber, dass eine Versäumnisentscheidung nach Regel 357 ergehen kann, wenn er die Übersetzungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist einreicht.

  2. Reicht der Berufungskläger die Übersetzungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist ein, weist der Berichterstatter die Berufung durch eine Versäumnisentscheidung gemäß Regel 357 zurück. Er kann dem Berufungskläger vorab rechtliches Gehör gewähren.

  3. Der Berufungskläger kann beantragen, dass nachgewiesene Übersetzungskosten bei der Festsetzung der Kosten durch das Gericht gemäß Teil 1 Kapitel 5 berücksichtigt werden.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 50 Absätze 2 und 3

Regel 233 - Vorprüfung der Berufungsbegründung
  1. Der Berichterstatter prüft, ob die Berufungsbegründung den Anforderungen der Regel 226 entspricht.

  2. Wenn die Berufungsbegründung den Anforderungen der Regel 226 nicht entspricht, gibt der Berichterstatter dem Berufungskläger Gelegenheit, die Berufungsbegründung innerhalb einer von ihm festzusetzenden Frist zu ändern. Ändert der Berufungskläger die Berufungsbegründung innerhalb dieser Frist nicht, kann der Berichterstatter die Berufung als unzulässig zurückweisen. Er gewährt dem Berufungskläger vorab rechtliches Gehör.

  3. Berufungsgründe, die nicht innerhalb der in Regel 224.2 für die Berufungsbegründung vorgesehenen Frist vorgebracht werden, sind nicht zulässig.

Regel 234 - Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen
  1. Die Entscheidung, die Berufung gemäß den Regeln 224.1, 229.2 oder 233.2 als unzulässig zurückzuweisen, kann vom Berufungskläger innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung ohne Vorlage neuer Berufungsgründe angefochten werden.

  2. Die Klage wird gemäß Regel 345.3 und .8 einem Spruchkörper zugewiesen.

  3. Wird die Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, aufgehoben, nimmt die Berufung ihren üblichen Verlauf.

ABSCHNITT 2 - BERUFUNGSERWIDERUNG

Regel 235 - Berufungserwiderung
  1. Innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Berufungsbegründung gemäß Regel 224.2(a) kann jede andere Partei des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz (im Folgenden „Berufungsbeklagter“) eine Berufungserwiderung einreichen, die dem Berufungskläger zugestellt wird.

  2. Innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Berufungsbegründung gemäß Regel 224.2(b) kann jede andere Partei des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz (im Folgenden „Berufungsbeklagter“) eine Berufungserwiderung einreichen, die dem Berufungskläger zustellt wird.

  3. Reicht der Berufungsbeklagte keine Berufungserwiderung ein, kann das Gericht eine mit Gründen versehene Entscheidung erlassen.

Regel 236 - Inhalt der Berufungserwiderung
  1. Die Berufungserwiderung muss enthalten:

    (a) die Namen des Berufungsbeklagten und des Berufungsbeklagtenvertreters,

    (b) postalische und elektronische Adressen für die Zustellung an den Berufungsbeklagten und die Namen und Adressen der Zustellungsbevollmächtigten,

    (c) das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens und

    (d) eine Erwiderung auf die Berufungsbegründung.

  2. Der Berufungsbeklagte kann die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auch aus anderen als den in der Entscheidung angegebenen Gründen verteidigen.

Regel 237 - Anschlussberufung
  1. Eine Partei, die innerhalb der in Regel 224.1 angegebenen Frist keine Berufungsschrift eingereicht hat, kann innerhalb der in Regel 235 angegebenen Frist mittels einer Anschlussberufung dennoch Berufung einlegen, wenn eine der anderen Parteien eine Berufungsschrift eingereicht hat.

  2. Die Anschlussberufungsschrift muss in der Berufungserwiderung enthalten sein. Sie muss den Anforderungen der Regeln 225 und 226 entsprechen. Die Regeln 229, 233 und 234 gelten für die Anschlussberufungsschrift entsprechend.

  3. In anderer Form oder zu einem anderen Zeitpunkt ist eine Anschlussberufung nicht zulässig.

  4. Eine Anschlussberufung ist hinsichtlich der Gebühr für die Berufung wie eine Berufung zu behandeln. Regel 228 gilt entsprechend.

  5. Wird die Berufung zurückgenommen, gilt auch jede Anschlussberufung als zurückgenommen.

ABSCHNITT 3 - ERWIDERUNG AUF EINE ANSCHLUSSBERUFUNG

Regel 238 - Erwiderung auf eine Anschlussberufung und weiterer Ablauf
  1. Der Berufungskläger kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Anschlussberufung gemäß den Regeln 237 und 235.1 eine Erwiderung auf die Anschlussberufung einreichen, in der auf die in der Anschlussberufungsschrift vorgebrachten Berufungsgründe Stellung zu nehmen ist.

  2. Der Berufungskläger kann innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Anschlussberufungsschrift gemäß den Regeln 237 und 235.2 eine Erwiderung auf die Anschlussberufung einreichen, in der auf die in der Anschlussberufungsschrift vorgebrachten Berufungsgründe Stellung zu nehmen ist.

  3. Regel 28 gilt entsprechend.

ABSCHNITT 4 - VORLAGE AN DAS GERICHT ALS PLENUM

Regel 238A - Vorlageentscheidung
  1. Der Spruchkörper, dem die Klage zugewiesen wurde, kann diese dem als Plenum tagenden Berufungsgericht vorlegen, wenn der Spruchkörper auf Vorschlag des Vorsitzenden Richters der Rechtsstreitigkeit eine außergewöhnliche Bedeutung beimisst, insbesondere, wenn die Entscheidung über die Klage die Einheitlichkeit und Kohärenz der Rechtsprechung des Gerichts berühren könnte.

  2. Der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers bittet den Präsidenten des Berufungsgerichts und die beiden dem Präsidium angehörenden Richter des Berufungsgerichts, die Richter des Berufungsgerichts, die dem Plenum angehören sollen, zu benennen. Die zu benennenden Richter sind der Präsident des Berufungsgerichts und mindeste ns zehn (rechtlich und technisch qualifizierte) Richter des Berufungsgerichts, die die ursprünglichen beiden Spruchkörper des Berufungsgerichts vertreten. Hat das Berufungsgericht mehr als zwei Spruchkörper, sind für jeden weiteren Spruchkörper fünf weitere (rechtlich und technisch qualifizierte) Richter in das Plenum zu berufen.

  3. Entscheidungen des Plenums erfordern eine Mehrheit von mindestens 3/4 der Richter des Plenums.

KAPITEL 2 - ZWISCHENVERFAHREN

Regel 239 - Rolle des Berichterstatters
  1. Nach Ablauf der in den Regeln 224 bis 238 genannten Fristen trifft der Berichterstatter alle erforderlichen Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Regel 222 entsprechen die Befugnisse und Pflichten des Berichterstatters, soweit angemessen, denen, die in den Regeln 101 bis 110 niederlegt sind.

  2. Sobald der Berichterstatter das Berufungsverfahren als reif für eine mündliche Verhandlung erachtet, lädt er die Parteien zur mündlichen Verhandlung. Außer bei Berufungen gegen die in den Regeln 220.1(c) und 220.2 genannten Anordnungen und vorbehaltlich einer Beschleunigungsanordnung gemäß Regel 230.3 beträgt die Ladungsfrist mindestens zwei Monate, sofern sich die Parteien nicht auf eine kürzere Frist einigen. Mit der Ladung gilt das Zwischenverfahren als abgeschlossen und beginnt das mündliche Verfahren. Der Vorsitzende Richter übernimmt in Absprache mit dem Berichterstatter die Leitung des Verfahrens.

KAPITEL 3 - MÜNDLICHES VERFAHREN

Regel 240 - Durchführung der mündlichen Verhandlung

Vorbehaltlich der Regel 241 findet die mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper unter der Leitung des Vorsitzenden Richters statt. Vorbehaltlich der Regel 222 gelten die Regeln 111, 112, 115, 116 und 117 entsprechend.

Regel 241 - Durchführung der mündlichen Verhandlung bei einer Berufung gegen eine Kostenentscheidung

Die mündliche Verhandlung über eine Berufung gegen eine Kostenentscheidung gemäß Regel 157 findet vor dem ständigen Richter statt [Regel 345.5 und .8], der alle Befugnisse des Berufungsgerichts hat.

KAPITEL 4 - ENTSCHEIDUNGEN UND WIRKUNGEN VON ENTSCHEIDUNGEN

Regel 242 - Entscheidung des Berufungsgerichts
  1. Das Berufungsgericht weist die Berufung entweder zurück oder hebt die Entscheidung oder Anordnung ganz oder teilweise auf und ersetzt sie durch eine eigene Entscheidung oder Anordnung, auch hinsichtlich der Auferlegung der Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des Berufungsverfahrens.

  2. Das Berufungsgericht kann

    (a) sämtliche dem Gericht erster Instanz zukommenden Befugnisse ausüben,

    (b) die Klage in Ausnahmefällen zur Entscheidung oder erneuten Verhandlung an das Gericht erster Instanz zurückverweisen [Regel 243]. Die Tatsache, dass das Gericht erster Instanz über eine Frage, über die das Berufungsgericht in der Berufung entscheiden muss, nicht entschieden hat, stellt in der Regel keinen Ausnahmefall dar, der eine Zurückverweisung rechtfertigt.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 75

Regel 243 - Zurückverweisung
  1. In der Entscheidung, mit der die Klage an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen wird, ist anzugeben, ob der Spruchkörper, dessen frühere Entscheidung oder Anordnung aufgehoben wurde, sich weiter mit der Klage befassen soll, oder ob der Vorsitzende Richter der betreffenden Kammer einen anderen Spruchkörper berufen soll.

  2. Wird eine Klage an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen, ist das Gericht an die Entscheidung und die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts gebunden.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 75

KAPITEL 5 - VERFAHREN BEI ANTRAG AUF WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS

Regel 245 - Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
  1. Jede Partei , die durch eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz, für die die Frist zur Einlegung einer Berufung abgelaufen ist, oder des Berufungsgerichts (im Folgenden „die Endentscheidung“) beschwert ist (im Folgenden „der Antragsteller“), kann einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen.

  2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss innerhalb folgender Fristen beim Berufungsgericht gestellt werden:

    (a) wenn der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens damit begründet wird, dass ein grundlegender Verfahrensfehler vorliegt, innerhalb von zwei Monaten nach Entdeckung des grundlegenden Verfahrensfehlers oder nach Zustellung der Endentscheidung, je nachdem, welches von beiden später eintritt;

    (b) wenn der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens damit begründet wird, dass eine Handlung vorliegt, die durch Endentscheidung eines Gerichts als Straftat festgestellt wurde, innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Feststellung der Straftat oder nach Zustellung der Endentscheidung, je nachdem, welches von beiden später eintritt;

    (c) in jedem Fall aber nicht später als 10 Jahre nach Zustellung der Endentscheidung.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 81

Regel 246 - Inhalt des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
  1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss enthalten:

    (a) die Namen des Antragstellers und des Vertreters des Antragstellers,

    (b) die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an den Antragsteller und die Namen und Adressen der Zustellungsbevollmächtigten und

    (c) die Angabe der zu überprüfenden Entscheidung.

  2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss die Gründe für eine Aufhebung der Endentscheidung sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich der Antrag stützt.

Regel 247 - Grundlegende Verfahrensfehler

Ein grundlegender Verfahrensfehler gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Übereinkommens kann zum Beispiel vorliegen, wenn

(a) ein Richter des Gerichts entgegen Artikel 17 des Übereinkommens oder Artikel 7 der Satzung an der Entscheidung beteiligt war,

(b) eine nicht zum Richter des Gerichts ernannte Person Mitglied des Spruchkörpers war, der die Endentscheidung getroffen hat,

(c) es während des Verfahrens, das zu der Endentscheidung geführt hat, zu einer grundlegenden Verletzung von Artikel 76 des Übereinkommens gekommen ist,

(d) die Entscheidung erging, ohne dass über einen für die Entscheidung maßgeblichen Antrag entschieden wur de, oder (e) es zu einer Verletzung von Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gekommen ist.

Regel 248 - Pflicht zur Erhebung von Einwänden
  1. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines grundlegenden Verfahrensfehlers ist nur dann zulässig, wenn der Verfahrensfehler während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz oder dem Berufungsgericht gerügt und der Einwand vom Gericht zurückgewiesen wurde, es sei denn, der Einwand konnte während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz oder dem Berufungsgericht nicht erhoben werden.

  2. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines grundlegenden Verfahrensfehlers ist nicht zulässig, wenn die Partei in Bezug auf den Fehler hätte Berufung einlegen können, dies aber nicht getan hat.

Regel 249 - Begriff der Straftat

Von dem Vorliegen einer Straftat ist nur dann auszugehen, wenn ein zuständiges Gericht oder eine zuständige Behörde die Straftat rechtskräftig festgestellt hat. Eine Verurteilung ist nicht erforderlich.

Regel 250 - Gebühr für die Wiederaufnahme des Verfahrens

Der Antragsteller hat die Gebühr für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend. Das Gericht kann unter den in Regel 245.2(a) oder (b) aufgeführten Umständen auf Zahlung der Gebühr verzichten.

Regel 251 - Aufnahme in das Register

Regel 230.1 gilt entsprechend.

Regel 252 - Aufschiebende Wirkung

Die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Berufungsgericht nicht etwas anderes beschließt.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 81 Absatz 2

Regel 253 - Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
  1. Die Kanzlei prüft nach Einreichung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Regeln 245, 246 und 250 erfüllt sind.

  2. Hat der Antragsteller die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, fordert die Kanzlei den Antragsteller auf,

    (a) die Mängel innerhalb von 14 Tagen zu beheben und

    (b) gegebenenfalls die Gebühr für die Wiederaufnahme des Verfahrens innerhalb von 14 Tagen zu entrichten.

Wenn der Antragsteller die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet, wird die Sache durch den Kanzler dem den ständigen Richter zugewiesen (Regel 345.5 und 345.8), der den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückweisen kann. Er gewährt dem Antragsteller vorab rechtliches Gehör.

Regel 254 - Zuweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper
  1. Unmittelbar nach Aufnahme des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens in das Register stellt die Kanzlei allen anderen Parteien eine Abschrift des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu und unterrichtet den Präsidenten des Berufungsgerichts darüber, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingereicht wurde.

  2. Die Klage wird einem Spruchkörper aus drei rechtlich qualifizierten Richtern zugewiesen. Der Präsident des Berufungsgerichts kann anordnen, dass Richter des Gerichts, die an der zu überprüfenden Entscheidung beteiligt waren, dem Spruchkörper nicht angehören dürfen.

Regel 255 - Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahren s

Nach Anhörung der Parteien kann der Spruchkörper

(a) entscheiden, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen; eine solche Entscheidung muss mit Stimmenmehrheit der Richter des Spruchkörpers ergehen;

(b) entscheiden, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben; durch diese Entscheidung wird die zu überprüfende Entscheidung ganz oder teilweise aufgehoben oder ausgesetzt und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung wieder aufgenommen. Wird das Verfahren wieder aufgenommen, erteilt der Spruchkörper Anweisungen für das weitere Verfahren.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 81 Absatz 3

TEIL 5 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1 - ALLGEMEINE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Regel 260 - Prüfung durch die Kanzlei von Amts wegen
  1. In allen Verfahren vor dem Gericht prüft die Kanzlei sobald wie möglich von Amts wegen, ob für das betreffende Patent eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vorliegt.

  2. Stellt die Kanzlei fest, dass bei mehreren Kammern zwei oder mehr dasselbe Patent betreffende Klagen eingereicht werden (ob zwischen denselben Parteien oder nicht), unterrichtet sie die betroffenen Kammern so bald wie möglich.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 83 Absätze 3 und 4

Bezug zur Satzung: Artikel 23 und 24

Regel 261 - Datum der Schriftsätze

Alle Schriftsätze und mit Schriftsätzen eingereichten Unterlagen sind mit der Angabe von Tag und Uhrzeit zu versehen; dabei muss es sich um den Tag und die Uhrzeit des Eingangs der Schriftsätze bei der Kanzlei handel n. Die Zeit ist die Ortszeit der Kanzlei. Verantwortlich für die Angabe von Tag und Uhrzeit ist der Kanzler.

Regel 262 - Öffentlicher Zugang zum Register
  1. Unbeschadet der Artikel 58 und 60 Absatz 1 des Übereinkommens und vorbehaltlich der Regeln 190.1, 1 94.5, 196.1, 197.4, 199.1, 207.7, 209.4, 315.2 und 365.2 und - soweit veranlasst - Schwärzung personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 sowie vertraulicher Informationen nach Absatz 2 sind

    (a) Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts zu veröffentlichen,

    (b) Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen worden sind, der Öffentlichkeit auf einen an die Kanzlei zu richtenden begründeten Antrag zugänglich zu machen; die Entscheidung wird vom Berichterstatter nach Anhörung der Parteien getroffen.

  2. Eine Partei kann beantragen, dass bestimmte in Schriftsätzen oder Beweismitteln enthaltene Informationen vertraulich zu behandeln sind, und hierfür konkrete Gründe anführen. Zu diesem Zweck wird der Inhalt des Registers gemäß Absatz 1 (b) erst nach 14 Tagen veröffentlicht, nachdem dieser allen Empfängern zugänglich gemacht worden ist. Der Kanzler stellt sicher, dass nach dieser Frist Informationen, die Gegenstand eines Antrags sind, nicht zugänglich gemacht werden, solange ein Antrag gemäß Absatz 3 oder eine Berufung nach Regel 220.2 anhängig ist. Wenn eine Partei einen Antrag stellt, dass Teile von Schriftsätzen oder Beweismitteln vertraulich behandelt werden, hat sie bei Stellung des Antrags Abschriften der betreffenden Unterlagen vorzulegen, in denen die relevanten Teile unkenntlich gemacht sind.

  3. Ein Mitglied der Öffentlichkeit kann beim Gericht einen Antrag auf Erlass einer Anordnung stellen, dem Antragsteller Informationen, zu denen die Öffentlichkeit gemäß Absatz 2 keinen Zugang hat, zugänglich zu machen.

  4. Der Antrag muss enthalten:

    (a) soweit möglich, nähere Angaben zu den angeblich vertraulichen Informationen,

    (b) die Gründe für die Auffassung des Antragstellers, die Begründung für die Vertraulichkeit dürfe nicht akzeptiert werden, und

    (c) den Zweck, für den die Informationen benötigt werden.

  5. Vor dem Erlass einer Anordnung fordert das Gericht die Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme auf.

  6. Das Gericht gibt dem Antrag statt, es sei denn, dass von der betreffenden Partei angeführte berechtigte Gründe für eine Vertraulichkeit der Informationen das Interesse des Antragstellers am Zugang zu diesen Informationen überwiegen.

  7. Der Kanzler unternimmt in Bezug auf den Zugang zum Register sobald wie möglich alle Schritte, die für die Ausführung der Anordnung des Gerichts nach dieser Regel erforderlich sind.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 10, 45, 58 und 60 Absatz 1

Bezug zur Satzung: Artikel 24 Absatz 2

Regel 262A - Schutz vertraulicher Informationen
  1. Unbeschadet des Artikels 60 Abs. 1 des Übereinkommens und der Regeln 190.1, 194.5, 196.1, 197.4, 199.1, 207.7, 209.4, 315.2 und 365.2 kann eine Partei beim Gericht einen Antrag auf Erlass einer Anordnung stellen, den Zugriff auf bestimmte in ihren Schriftsätzen enthaltene Informationen oder die Erhebung und Verwendung von Beweisen im Verfahren einzuschränken oder für unzulässig zu erklären oder den Zugang zu solchen Informationen oder Beweismitteln auf bestimmte Personen zu be schränken.

  2. In dem Antrag muss begründet werden, weshalb der Antragsteller die Einschränkung des Zugangs zu den betreffenden Informationen oder Beweismitteln gemäß Artikel 58 des Übereinkommens für erforderlich hält.

  3. Der Antrag ist bei Einreichung des Dokuments zu stellen, das die Informationen oder Beweismittel enthält, und ihm ist eine Kopie des betreffenden unbearbeiteten Dokuments sowie gegebenenfalls eine Kopie des bearbeiteten Dokuments beizufügen.

  4. Vor dem Erlass einer Anordnung fordert das Gericht die Vertreter der anderen Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme auf.

  5. Das Gericht kann dem Antrag insbesondere dann stattgeben, wenn die von dem Antragsteller angeführten Gründe für die Anordnung das Interesse der anderen Partei an einem un eingeschränkten Zugang zu den betreffenden Informationen oder Beweismitteln beträchtlich überwiegen.

  6. Die Zahl der in Absatz 1 in Bezug genommenen Personen darf nicht größer sein als für die Einhaltung des Rechts der Verfahrensparteien auf einen wirksamen Rechtsbehelf und eine faires Verfahren erforderlich und muss mindestens eine natürliche Person jeder Partei sowie die jeweiligen Anwälte oder Vertreter dieser Verfahrensparteien umfassen.

  7. Der Kanzler unternimmt in Bezug auf den Zugang zu Beweismitteln sobald wie möglich alle Schritte, die für die Durchführung der Anordnung des Gerichts nach dieser Regel erforderlich sind.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 58

Regel 263 - Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen
  1. Eine Partei kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens beim Gericht die Zulassung einer Klageänderung oder Klageerweiterung, einschließlich einer Widerklage, beantragen. In dem Antrag ist zu begründen, weshalb die Änderung oder Ergänzung nicht schon in dem ursprünglichen Schriftsatz enthalten war.

  2. Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird die Zulassung abgelehnt, wenn die Partei, welche die Änderung beantragt, unter Berücksichtigung aller Umstände das Gericht nicht davon überzeugen kann, dass

    (a) die in Rede stehende Änderung bei gebotener Sorgfalt nicht früher vorgenommen werden konnte und

    (b) die Änderung die andere Partei in ihrer Verfahrensführung nicht unangemessen behindert.

  3. Die bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs wird immer zugelassen.

  4. Das Gericht kann die bereits entrichteten Gebühren im Lichte einer Änderung neu festsetzen.

Regel 264 - Rechtliches Gehör

Wenn diese Verfahrensordnung vorsieht, dass einer Partei rechtliches Gehör zu gewähren ist oder gewährt werden kann, bevor das Gericht eine Anordnung trifft oder eine Maßnahme ergreift, muss oder kann das Gericht - je nach Lage des Falles - die Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer festgesetzten Frist auffordern und/oder zu einer mündlichen Verhandlung an einem vom Gericht bestimmten Termin laden. Das Gericht kann auch eine Anhörung per Telefon - oder Videokonferenz anordnen. Die Regeln 105 und 106 gelten entsprechend.

Regel 265 - Rücknahme
  1. Solange noch keine Endentscheidung über eine Klage ergangen ist, kann der Kläger die Rücknahme seiner Klage beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag nach Anhörung der anderen Partei. Der Rücknahmeantrag wird nicht zugelassen, wenn die andere Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Gericht über die Klage entscheidet.

  2. Wird die Rücknahme zugelassen, erlässt das Gericht

    (a) eine Entscheidung, mit der das Verfahren für beendet erklärt wird;

    (b) eine Anordnung, dass die Entscheidung in das Register aufgenommen wird;

    (c) eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5.

Die Rücknahme der Klage durch den Kläger hat keine Auswirkungen auf etwaige Widerklagen. Das Gericht kann eine Widerklage auf Nichtigerklärung jedoch an die Zentralkammer verweisen.

Regel 266 - Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union
  1. Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, zu dem dem Gericht eine Frage vorgelegt wird, hinsichtlich derer es der Auffassung ist, dass sie durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden werden muss, bevor es ein Urteil erlassen kann, kann das Gericht erster Instanz beziehungsweise muss das Berufungsgericht den EuGH um eine Entscheidung in dieser Frage ersuchen.

  2. Bezüglich seines Entscheidungsersuchens hat das Gericht das in der Verfahrensordnung des EuGH festgelegte Verfahren zu befolgen.

  3. Beantragt das Gericht beim EuGH die Anwendung des beschleunigten Verfahrens, sind in dem Antrag außerdem anzugeben:

    (a) die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, welche die Dringlichkeit belegen, und

    (b) die Gründe, warum eine beschleunigte Entscheidung sachgerecht ist.

  4. Der Kanzler leitet den Antrag sowie einen etwaigen Antrag auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens umgehend an den Kanzler des EuGH weiter.

  5. Das Gericht kann das Verfahren aussetze n. Sofern es das Verfahren nicht aussetzt, erlässt es kein Urteil, bis der EuGH über die Frage entschieden hat.

Regel 267 - Klagen gemäß Artikel 22 des Übereinkommens

Wurde gegen einen Vertragsmitgliedstaat eine Schadenersatzklage gemäß Artikel 22 des Über einkommens erhoben, stellt der Präsident des Berufungsgerichts auf ihr Ersuchen der zuständigen Behörde im Vertragsmitgliedstaat umgehend Abschriften aller für die Schadenersatzklage relevanten Schriftsätze, Beweismittel, Entscheidungen und Anordnungen zur Verfügung, die dem Gericht in seinem Verfahren vorliegen. Der Präsident des Berufungsgerichts erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

KAPITEL 2 - ZUSTELLUNG

ABSCHNITT 1 - ZUSTELLUNG INNERHALB DER VERTRAGSMITGLIEDSTAATEN

Regel 270 - Geltungsbereich dieses Abschnitts
  1. Auf die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten finden das Recht der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil - und Handelssachen [Verordnung (EU) 2020/1784] sowie die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln , insbesondere Regel 271.2, Anwendung.

  2. Für die Zwecke der Regeln 270 bis 275 bezeichnet der Ausdruck „Klageschrift“, soweit einschlägig, sämtliche Schriftsätze, mit denen die in Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Klagen eingelegt werden.

Regel 271 - Zustellung der Klageschrift
  1. Sind die in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2020/1784 genannten Voraussetzungen erfüllt, stellt die Kanzlei die Klage auf elektronischem Wege

    (a) dem Beklagten an eine elektronische Adresse zu, die der Beklagte für die Zwecke der Zustellung im Verfahren angegeben hat, oder

    (b) einem Vertreter des Beklagten zu, wenn der Beklagte die elektronische Adresse eines Vertreters nach Regel 8.1 als Adresse angegeben hat, unter der dem Beklagten die Klageschrift zugestellt werden kann, oder

    (c) einem Vertreter des Beklagten gemäß Regel 8.1 zu, wenn der Vertreter der Kanzlei oder dem Kläger angezeigt hat, dass er die Zustellung der Klageschrift für den Beklagten an einer elektronischen Adresse entgegennimmt.

  2. Nimmt ein Vertreter gemäß Regel 8.1 die Zustellung für eine Partei entgegen, kann die Zustellung innerhalb des geschlossenen elektronischen Systems des EPG -Fallbearbeitungssystems (Case Management System, CMS) vorgenommen werden.

  3. Für die Zwecke der Zustellung einer Klage auf Nichtigerklärung [Regel 44] oder der Zustellung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung [Regel 63] schließt die Bezugnahme auf einen Vertreter gemäß Absatz 2(b) oder (c) auch die in Artikel 134 EPÜ definierten zugelassenen Vertreter oder Rechtsanwälte ein, die als bestellte Vertreter für das Patent, welches Gegenstand des Verfahrens ist, im Register für den einheitlichen Patentschutz [Verordnung (EG) Nr. 1257/2012, Artikel 2(e)] oder im nationalen Patentregister [Regel 8.5 (a)] eingetragen sind.

  4. Kann die Zustellung nicht auf elektronischem Wege bewirkt werden, stellt die Kanzlei die Klageschrift dem Beklagten zu

    (a) auf eine andere im Recht der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil - und Handelssachen [Verordnung (EU) 2020/1784] vorgesehene Art, insbesondere durch Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg [Artikel 18 der Verordnung (EU) 2020/1784], oder

    (b) wenn eine Zustellung nicht gemäß Absatz 4(a) bewirkt werden konnte, auf eine andere nach dem Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Zustellung zu bewirken ist, zulässige Art oder auf eine vom Gericht gemäß Regel 275 zugelassene Art.

  5. Die Zustellung nach diesem Abschnitt ist an folgen dem Ort zu bewirken: (a) ist der Beklagte eine Gesellschaft oder eine andere juristische Person, an seinem satzungsmäßigen Sitz, seiner Hauptverwaltung oder dem Sitz seiner Hauptniederlassung innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten oder an jedem anderen Ort innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten, an dem die Gesellschaft oder andere juristische Person einen dauerhaften oder vorübergehenden Geschäftssitz hat,

    (b) ist der Beklagte eine natürliche Person, an seinem gewöhnlichen oder letzten bekannten Aufenthaltsort innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten oder

    (c) für die Zwecke der Zustellung einer Klage auf Nichtigerklärung [Regel 44] oder der Zustellung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung [Regel 63] an dem Geschäftssitz eines zugelassenen Vertreters oder Rechtsanwalts gemäß Artikel 134 EPÜ, der als der bestellte Vertreter für das Patent, welches Gegenstand des Verfahrens ist, im Register für den einheitlichen Patentschutz [Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 2 (e)] oder des Patentamts ein es Vertragsmitgliedstaats eingetragen ist.

  6. Vorbehaltlich der Regel 272.2 und .3 gilt eine gemäß den Absätzen 1 bis 5 zugestellte Klageschrift als an den Beklagten zugestellt

    (a) bei Zustellung in elektronischer Form an dem Tag, an dem die betreffende elektronische Nachricht versendet wurde (GMT+1),

    (b) bei Zustellung per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg am zehnten Tag nach Aufgabe bei der Post, es sei denn, die Klageschrift ist dem Adressaten nicht zugegangen, ist ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen oder der Rückschein oder gleichwertige Beleg wurde nicht zurückgeschickt. Die Zustellung gilt auch dann als wirksam erfolgt, wenn die Annahme des Einschreibens verweigert wurde, es sei denn, Absatz 8 findet Anwendung.

  7. Die Kanzlei weist den Beklagten darauf hin, dass er die Annahme einer Klageschrift verweigern kann, wenn sie nicht in einer Sprache abgefasst ist oder ihr keine Übersetzung in eine Sprache beigefügt ist, die er versteht oder die eine Amtssprache des Ortes ist, an dem die Zustellung erfolgen soll, indem sie dem zuzustellenden Schriftstück das Formular L in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1784 beifügt.

  8. Ist der Beklagte berechtigt, die Annahme zu verweigern, und hat er die Kanzlei innerhalb von zwei Wochen nach dem Zustellungsversuch über die Annahmeverweigerung benachrichtigt und dabei die Sprache/n angegeben, die er versteht, teilt die Kanzlei dies dem Kläger mit. Der Kläger übermittelt der Kanzlei zumindest von der Klageschrift und den gemäß Regel 13.1(a) bis (p) erforderlichen Angaben eine Übersetzung in eine in Absatz 7 vorgesehene Sprache.

Regel 272 - Mitteilung über die Zustellung oder nicht erfolgte Zustellung der Klageschrift
  1. Die Kanzlei unterrichtet den Kläger über das Datum, zu dem die Klageschrift gemäß Regel 271.6 als zugestellt gilt.

  2. Hat die Kanzlei die Klageschrift als Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zugestellt und geht die Klageschrift aus irgendeinem Grunde an die Kanzlei zurück, teilt die Kanzlei dies dem Kläger mit.

  3. Hat die Kanzlei die Klageschrift auf elektronischem Wege zugestellt und ist die entsprechende elektronische Nachricht offenbar nicht beim Empfänger eingegangen, gilt Absatz 2 entsprechend.

ABSCHNITT 2 - ZUSTELLUNG AUSSERHALB DER VERTRAGSMITGLIEDSTAATEN

Regel 273 - dieses Abschnitts

Dieser Abschnitt findet auf die Zustellung einer Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten Anwendung.

Regel 274 - Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten
  1. Ist eine Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten zuzustellen, erfolgt die Zustellung durch die Kanzlei

    (a) nach jedem Verfahren gemäß

    (i) dem Recht der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil - und Handelssachen [Verordnung (EU) 2020/1784], soweit anwendbar,

    (ii) dem Haager Zustellungsübereinkommen oder jedem anderen Übereinkommen oder jeder anderen Vereinbarung, soweit anwendbar, oder

    (iii) soweit kein solches Übereinkommen oder keine solche Vereinbarung in Kraft ist, entweder durch Zustellung auf diplomatischem oder konsularischem Wege aus dem Vertragsmitgliedsstaat, in dem die Nebenstelle der Kanzlei der betreffenden Kammer eingerichtet ist;

    (b) wenn eine Zustellung nach Absatz 1 (a) nicht bewirkt werden konnte, nach jedem nach dem Recht des Staat es, in dem die Zustellung erfolgen soll, oder nach Regel 275 durch das Gericht zugelassenen Verfahren.

  2. Die Zustellung einer Klageschrift gemäß dieser Regel darf nicht auf eine Weise erfolgen, die mit dem Recht des Staates, in dem die Zustellung erfolgt, unvereinbar ist.

  3. Die Kanzlei unterrichtet den Kläger über das Datum, zu dem die Klageschrift gemäß Absatz 1 als zugestellt gilt.

  4. Ist eine Zustellung gemäß Absatz 1 aus irgendeinem Grund nicht möglich, teilt die Kanzlei teilt dies dem Kläger mit.

ABSCHNITT 3 - ALTERNATIVE VERFAHREN DER ZUSTELLUNG

Regel 275 - Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort
  1. Konnte eine Zustellung nach Abschnitt 1 oder 2 nicht vorgenommen werden, kann das Gericht auf Antrag des Klägers die Zustellung nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort durch Anordnung zulassen, wenn es der Auffassung ist, dass gute Gründe dafür vorliegen, die Zustellung nach einem nach diesem Kapitel sonst nicht vorgesehenen Verfahren od er an einem nach diesem Kapitel sonst nicht vorgesehenen Ort zu gestatten.

  2. Auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag des Klägers kann das Gericht anordnen, dass die Schritte, die bereits unternommen wurden, um dem Beklagten die Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort zur Kenntnis zu bringen, eine rechtsgültige Zustellung darstellen.

  3. In der Anordnung nach dieser Regel sind anzugeben:

    (a) das Verfahren oder der Ort der Zustellung,

    (b) das Datum, an dem die Klageschrift als zugestellt gilt, und

    (c) die Frist zur Einreichung der Klageerwiderung.

  4. Es ist nicht erlaubt, nach dieser Regel eine alternative Zustellung anzuordnen, die mit dem Recht des Staates unvereinbar ist, in dem die Zustellung erfolgen soll.

ABSCHNITT 4 - ZUSTELLUNG VON ANORDNUNGEN, ENTSCHEIDUNGEN UND SCHRIFTSÄTZEN

Regel 276 - Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen
  1. Sämtliche Anordnungen oder Entscheidungen des Gerichts sind jeder Partei gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 oder 3 die ses Kapitels 2 zuzustellen.

  2. Versäumnisentscheidungen gemäß Regel 355, die darauf beruhen, dass der Beklagte innerhalb der durch diese Regeln oder vom Gericht festgesetzten Frist keine Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage [Regel 50] oder keine Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung [Regel 67] eingereicht hat, können dem Beklagten am Geschäftssitz eines zugelassenen Vertreters oder Rechtsanwalts gemäß Artikel 134 EPÜ zugestellt werden, der als bestellter Vertreter für das betreffende europäische Patent mit einheitlicher Wirkung, welches den Gegenstand des Verfahrens bildet, im Register für den einheitlichen Patentschutz [Verordnung (EG) Nr. 1257/2012, Artikel 2(e)] oder im nationalen Patentregister [Regel 8.5(a)] eingetragen ist.

Regel 277 - Versäumnisentscheidungen gemäß Teil 5, Kapitel 11

Eine Versäumnisentscheidung gemäß Teil 5, Kapitel 11, wird erst erlassen, wenn das Gericht sich davon überzeugt hat, dass entweder

(a) die Klageschrift nach einem Verfahren zugestellt wurde, das im innerstaatlichen Recht des Empfangsstaats für die Zustellung von Schriftstücken in innerstaatlichen Verfahren an sich im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhaltende Personen vorgesehen ist, oder

(b) die Klageschrift dem Beklagten tatsächlich gemäß diesem Kapitel zugestellt wurde.

Regel 278 - Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen
  1. Wenn Schriftsätze bei der Kanzlei eingegangen sind, werden sie von der Kanzlei zusammen mit allen anderen damit eingereichten Unterlagen sobald wie möglich der anderen Partei auf elektronischem Wege zugestellt, es sei denn, der Schriftsatz enthält einen Antrag auf ein Ex parte -Verfahren.

  2. Kann die Zustellung nicht auf elektronischem Wege bewirkt werden, erfolgt die Zustellung der Schriftsätze durch die Kanzlei mittels

    (a) Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg, oder

    (b) eines anderen vom Gericht nach Regel 275 zugelassenen Verfahrens.

  3. Die Zustellung nach Absatz 2 Buchstabe a ist an folgendem Ort vorzunehmen:

    (a) ist die Partei eine Gesellschaft oder eine andere juristische Person, an ihrem satzungsmäßigen Sitz, ihrer Hauptverwaltung oder dem Sitz ihrer Hauptniederlassung innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten oder an jedem anderen Ort innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten, an dem das Unternehmen oder die juristische Person einen Geschäftssitz hat;

    (b) ist die Partei eine natürliche Person, an ihrem üblichen oder letzten bekannten Aufenthaltsort innerhalb der Vertragsmitgliedsstaaten.

  4. Die Regeln 271.6 und 272 gelten entsprechend.

  5. Wenn eine Partei gemäß Regel 8.1 vertreten wird, sind die Schriftsätze und die anderen in Absatz 1 genannten Unterlagen dem Vertreter zuzustellen. Absatz 2 gilt entsprechend.

Regel 279 - Änderung der elektronischen Zustelladresse

Hat sich die elektronische Zustelladresse einer Partei geändert, hat diese Partei die Kanzlei und alle anderen Parteien unverzüglich in schriftlicher Form darüber zu benachrichtigen [Regel 6.3].

KAPITEL 3 - RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRETER

Regel 284 - Pflicht der Vertreter, Sachverhalte oder Fälle nicht falsch darzustellen

Vertreter der Parteien dürfen Fälle oder Sachverhalte vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darstellen.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 48 Absatz 6

Regel 285 - Vollmachten
  1. Ein Vertreter, der behauptet, eine Partei zu vertreten, wird als solcher behandelt, wobei das Gericht den Vertreter jedoch anweisen kann, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, wenn seine Bevollmächtigung bestritten wird.

  2. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Vollmacht eines Vertreters gemäß Absatz 1 kann das Gericht eine Anordnung gemäß Regel 291 erlassen.

Regel 286 - Bescheinigung über die Zulassung bei dem Gericht
  1. Ein Vertreter gemäß Artikel 48 Absatz 1 des Übereinkommens hat bei der Kanzlei eine Bescheinigung darüber einzureichen, dass er ein bei einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zugelassener Anwalt ist. Anwalt im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Übereinkommens ist eine Person, die berechtigt ist, unter einer Berufsbezeichnung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 98/5/EG eine Berufstätigkeit auszuüben, ausnahmsweise auch eine Person mit gleichwertiger juristischer Qualifikation, die nach Maßgabe nationaler Vorschriften befugt ist, in Patentverletzungs - und Nichtigkeitsverfahren aufzutreten, allerdings nicht unter einer solchen Bezeichnung. In nachfolgenden Verfahren kann sich der Vertreter auf die bereits eingereichte Bescheinigung berufen.

  2. Ein Vertreter gemäß Artikel 48 Absatz 2 des Übereinkommens muss die Patentverfahrenszulassungsbescheinigung gemäß den Vorgaben des Verwaltungsausschusses bei der Kanzlei einreichen oder anderweitig belegen, dass er die für die Vertretung einer Partei vor dem Gericht erforderliche Qualifikation besitzt. In nachfolgenden Verfahren kann sich der Vertreter auf die bereits eingereichte Bescheinigung oder den bereits eingereichten Nachweis der erforderlichen Qualifikation berufen.

Regel 287 - Anwalt-Mandanten-Privileg
  1. Lässt sich ein Mandant von einem Anwalt oder Patentanwalt beraten, den er in beruflicher Eigenschaft beauftragt hat, sei es in Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Gericht oder anderweitig, gilt für jedwede vertrauliche, sich auf die Einholung oder Erbringung der Beratung beziehende Kommunikation (ob schriftlich oder mündlich) zwischen ihnen, sola nge sie vertraulich bleibt, in allen Verfahren vor dem Gericht oder Schieds- oder Mediationsverfahren vor dem Zentrum das Privileg der Nichtoffenlegung.

  2. Dieses Privileg gilt auch für die Kommunikation zwischen einem Mandanten und einem von dem Mandanten beschäftigten Anwalt oder Patentanwalt, der in beruflicher Eigenschaft beauftragt worden ist, ob in Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Gericht oder anderweitig.

  3. Dieses Privileg erstreckt sich auf das Arbeitsprodukt des Anwalts oder Patentanwalts (einschließlich der Kommunikation zwischen Anwälten und/oder Patentanwälten, die in derselben Kanzlei oder demselben Unternehmen arbeiten, oder zwischen Anwälten und/oder Patentanwälten, die von demselben Mandanten beschäftigt werden) und auf jegliche Aufzeichnungen privilegierten Kommunikation.

  4. Dieses Privileg schützt den Anwalt oder Patentanwalt und seinen Mandanten davor, über den Inhalt oder die Art ihrer Kommunikation befragt oder vernommen zu werden.

  5. Der Mandant kann auf dieses Privileg ausdrücklich verzichten.

  6. Für die Zwecke der Regeln 287 und 288

    (a) bezeichnet der Ausdruck „Anwalt“ eine Person gemäß der Definition in Regel 286.1 sowie jede andere Person, die zur Ausübung des Anwaltsberufs und, gemäß dem Recht des Staates, in dem sie tätig ist, zur Rechtsberatung qualifiziert ist, und die in beruflicher Eigenschaft mit einer solchen Beratung beauftragt ist;

    (b) schließt der Ausdruck „Patentanwalt“ auch Personen ein, die nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Beruf ausüben, im Hinblick auf den Schutz von Erfindung en oder die Erlangung von oder Rechtsstreite über Patente oder Patentanmeldungen zur Rechtsberatung befugt sind und in beruflicher Eigenschaft mit einer solchen Beratung beauftragt sind.

  7. Der Ausdruck „Patentanwalt“ schließt auch beim Europäischen Patentamt zugelassene Vertreter gemäß nach Artikel 134 Absatz 1 EPÜ ein.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 48 Absatz 4

Regel 288 - Rechtsstreitprivileg

Wenn ein Mandant oder ein Anwalt oder Patentanwalt im Sinne der Regel 287.1, .2, .6 und .7, der von einem Man danten in beruflicher Eigenschaft beauftragt worden ist, mit einem Dritten vertraulich kommuniziert, um Informationen oder Beweise jedweder Art zu Verfahrenszwecken oder zur Verwendung in Verfahren, einschließlich Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, zu erhalten, gilt das in Regel 287 vorgesehene Privileg der Nichtoffenlegung für diese Kommunikation in gleicher Weise und in gleichem Maße.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 48 Absatz 5

Regel 289 - Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen
  1. Die Vertrete r, die vor dem Gericht oder einer Justizbehörde auftreten, genießen hinsichtlich der von ihnen in Bezug auf das Verfahren oder die Parteien gesprochenen oder geschriebenen Worte Immunität.

  2. Die Vertreter genießen folgende weitere Vorrechte und Erleichterungen:

    (a) Schriftstücke und Unterlagen, die sich auf das Verfahren beziehen, sind von Durchsuchungen und Beschlagnahmen ausgenommen;

    (b) alle angeblich verletzenden Erzeugnisse oder Vorrichtungen, die sich auf das Verfahren beziehen, sind von der Durchsu chung und Beschlagnahme ausgenommen, wenn sie dem Gericht zu Verfahrenszwecken mitgebracht werden.

    Im Streitfall können Zollbeamte oder die Polizei die Schriftstücke, Unterlagen oder angeblich verletzenden Erzeugnisse oder Vorrichtungen versiegeln. Diese sind dann zur Inspektion in Anwesenheit des Kanzlers und der betroffenen Person sofort an das Gericht weiterzuleiten.

  3. Die Vertreter haben das Recht, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ungehindert zu reisen.

  4. Die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden ausschließlich im Interesse der ordnungsgemäßen Verfahrensführung gewährt.

  5. Das Gericht kann die Immunität aufheben, wenn es der Ansicht ist, dass ein Vertreter sich eines Verhaltens schuldig gemacht ha t, das der ordnungsgemäßen Verfahrensführung des Verfahrens zuwiderläuft.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 48

Regel 290 - Befugnisse des Gerichts gegenüber Vertretern
  1. Das Gericht hat nach Maßgabe von Regel 291 gegenüber den vor ihm auftretenden Vertret ern die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.

  2. Die vor dem Gericht auftretenden Vertreter müssen jedweden vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Verhaltenskodex für Vertreter genau befolgen.

Regel 291 - Ausschluss vom Verfahren
  1. Ist das Gericht der Ansicht, dass das Verhalten eines Parteivertreters gegenüber dem Gericht, einem Richter des Gerichts oder einem Mitarbeiter der Kanzlei mit der Würde des Gerichts oder mit den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht vereinbar ist oder ein Vertreter seine Rechte für andere Zwecke als diejenigen nutzt, für die sie gewährt wurden, oder anderweitig gegen einen gemäß Regel 290.2 verabschiedeten Verhaltenskodex verstößt, hat es die betreffende Person hierüber zu unterrichten. Aus de nselben Gründen kann das Gericht die betreffende Person, nachdem es ihr rechtliches Gehör gewährt hat, jederzeit durch Anordnung vom Verfahren ausschließen. Diese Anordnung hat sofortige Wirkung.

  2. Wird ein Parteivertreter vom Verfahren ausgeschlossen, wi rd das Verfahren für einen vom Vorsitzenden Richter festgelegten Zeitraum ausgesetzt, um der betreffenden Partei die Bestellung eines anderen Vertreters zu ermöglichen.

Regel 292 - Äußerungsrecht des Patentanwalts
  1. Für die Zwecke von Artikel 48 Absatz 4 des Übereinkommens bezeichnet der Begriff „Patentanwälte“, die einen Vertreter gemäß Artikel 48 Absatz 1 und/oder Absatz 2 des Übereinkommens unterstützen, Personen, die die Voraussetzungen der Regel 287.6(b) oder .7 erfüllen und ihren Beruf in einem Vertragsmitgliedsstaat ausüben.

  2. Diese Patentanwälte dürfen sich nach dem Ermessen des Gerichts und vorbehaltlich der dem Vertreter obliegenden Verantwortung für die Koordination des Parteivortrags in mündlichen Verhandlungen vor dem Gericht äußern.

  3. Die Regeln 285 und 287 bis 291 gelten entsprechend.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 48 Absatz 4

Regel 293 - Wechsel eines Vertreters

Ein Vertreterwechsel tritt in Kraft, wenn die Mitteilung, dass die betreffende Partei künftig von einem neuen Vertreter vertreten wird, bei der Kanzlei eingeht. Bis zum Zeitpunkt des Eingangs dieser Mitteilung bleibt der frühere Vertreter für die Verfahrensführung und die Kommunikation zwischen dem Gericht und der betreffenden Partei zuständig.

Regel 294 - Löschung aus dem Verzeichnis der Vertreter

Ein Antrag, den Namen eines Vertreters, der die Anforderungen des Artikel 48 Absatz 1 des Übereinkommens erfüllt, aus dem Verzeichnis der Vertreter zu löschen, kann gestellt werden von:

(a) dem Vertreter selbst, im Fall, dass er seine berufliche Tätigkeit eingestellt hat oder aus anderen Gründen die Anforderungen von Regel 286 nicht weiter erfüllt;

(b) einem Vertreter für den eingetragenen Vertreter, welcher verstorben ist.

KAPITEL 4 - AUSSETZUNG DES VERFAHRENS

Regel 295 - Aussetzung des Verfahrens

Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, (a) wenn es mit einer Klage befasst ist, die sich auf ein Patent bezieht, das auch Gegenstand eines Einspruchs - oder Beschränkungsverfahrens (einschließlich eines nachfolgenden Beschwerde verfahrens) vor dem Europäischen Patentamt oder einer nationalen Behörde ist, und die Entscheidung in diesem Verfahren kurzfristig zu erwarten ist;

(b) wenn es mit einer Klage befasst ist, die sich auf ein ergänzendes Schutzzertifikat bezieht, das auch Gegenstand eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht oder einer nationalen Behörde ist;

(c) wenn vor dem Berufungsgericht Berufung eingelegt wird gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Gerichts erster Instanz,

  • (i) in der über die Begründetheit der Klage nur teilweise entschieden worden ist,

  • (ii) in der über eine Frage der Zulässigkeit oder einen vorläufigen Einspruch entschieden worden ist;

    (d) auf gemeinsamen Antrag der Parteien;

    (e) gemäß Regel 37;

    (f) gemäß den Regeln 75 und 76 ,

    (g) gemäß Regel 118;

    (h) gemäß Regel 136;

    (i) gemäß Regel 266;

    (j) gemäß den Regeln 310 und 311;

    (k) gemäß Regel 346;

    (l) in Anwendung des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 und des Lugano -Übereinkommens;

    (m) in jedem anderen Fall, in dem die ordnungsgemäße Rechtspflege dies erfordert.

Regel 296 - Dauer und Wirkung einer Aussetzung des Verfahrens
  1. Die Aussetzung des Verfahrens wird an dem in der Aussetzungsanordnung angegebenen Tag wirksam; fehlt diese Angabe, wird sie am Tag der Anordnung wirksam. Das Gericht legt fest, welche Wirkung die Aussetzung auf bestehende Anordnungen hat.

  2. Ist die Dauer der Aussetzung in der Anordnung nicht festgelegt, endet die Aussetzung an dem Tag, der in der Anordnung, das Verfahren wieder aufz unehmen, angegeben ist; fehlt diese Angabe, wird sie am Tag der Anordnung der Wiederaufnahme wirksam.

  3. Solange das Verfahren ausgesetzt ist, laufen die prozessualen Fristen nicht. An dem Tag, an dem die Aussetzung des Verfahrens endet, beginnen die proze ssualen Fristen erneut zu laufen. Regel 297 - Wiederaufnahme des Verfahrens Eine Entscheidung gemäß Regel 296.2, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor Ende der Aussetzung anordnet, erfolgt durch Anordnung des Berichterstatters nach Anhörung der Parte ien. Der Berichterstatter kann die Angelegenheit an den Spruchkörper verweisen.

Regel 298 - Beschleunigtes Verfahren vor dem Europäischen Patentamt

Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei beantragen, dass ein Einspruchs - oder Beschränk ungsverfahren (einschließlich eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens) vor dem Europäischen Patentamt gemäß dem Verfahren des Europäischen Patentamts beschleunigt wird. Das Gericht kann sein Verfahren gemäß Regel 295(a) aussetzen, bis über einen solchen Antrag und ein nachfolgendes beschleunigtes Verfahren entschieden ist.

KAPITEL 5 - FRISTEN

Regel 300 - Berechnung von Fristen

Alle in dem Übereinkommen, der Satzung, dieser Verfahrensordnung oder einer Anordnung des Gerichts vorgesehenen Fristen für Verfahrenshandlungen sind in vollen Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren anzugeben und wie folgt zu berechnen:

(a) Die Berechnung beginnt mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist; im Falle der Zustellung eines Schriftstückes ist das maßgebliche Ereignis der Zugang des Schriftstücks gemäß Teil 5, Kapitel 2;

(b) ist als Frist ein Jahr oder eine bestimmte Anzahl von Jahren bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, die durch ihre Benennung oder Zahl dem Monat oder Tag entsprechen, an dem das Ereignis eingetreten ist; hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab;

(c) ist als Frist ein Monat oder eine bestimmte Anzahl von Monaten bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist; hat der maßgebliche folgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab;

(d) ist als Frist eine Woche oder eine bestimmte Anzahl von Wochen bestimmt, so endet die Frist in der maßgeblichen folgenden Woche an dem Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist;

(e) Tag bedeutet Kalendertag, wenn nicht als Werktag angegeben;

(f) zu den Kalendertagen zählen offizielle Feiertage des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Kammer oder der Sitz der Zentralkammer oder die betreffende Abteilung der Zentralkammer oder das Berufungsgericht belegen ist, sowie Samstage und Sonntage;

(g) nicht zu den Werktagen gehören die offiziellen Feiertage des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Kammer oder der Sitz der Zentralkammer oder die betreffende Abteilung der Zentralkammer oder das Berufungsgericht belegen ist, sowie Samstage und Sonntage;

(h) Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichtsferien nicht gehemmt.

Regel 301 - Automatische Fristverlängerungen
  1. Endet eine Frist an einem Samstag oder Sonntag oder einem offiziellen Feiertag des Vertragsmitgliedsstaats, in dem die Kammer oder der Sitz der Zentralkammer oder die betreffende Abteilung der Zentralkammer oder das Berufungsgericht belegen ist, so wird sie bis zum Ablauf des folgenden Werktags verlängert.

  2. Absatz 1 gilt entsprechend, falls in elektronischer Form eingereichte Unterlagen vom Gericht nicht empfangen werden können.

KAPITEL 6 - VERFAHRENSPARTEIEN

ABSCHNITT 1 - MEHRERE PARTEIEN

Regel 302 - Mehrere Kläger oder Patente
  1. Das Gericht kann anordnen, dass von mehreren Klägern oder in Bezug auf mehrere Patente eingeleitete Verfahren in getrennten Verfahren verhandelt werden.

  2. Ordnet das Gericht eine Trennung des Verfahrens an, entscheidet es gemäß Teil 6 über die Zahlung neuer Gerichtsgebühren.

  3. Das Gericht kann anordnen, dass parallele Verletzungs - oder Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf dasselbe Patent oder dieselben Patente vor derselben Lokal - oder Regionalkammer oder vor der Zentralkammer oder dem Berufungsgericht gemeinsam verhandelt werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege liegt.

Regel 303 - Mehrere Beklagte
  1. Ein Verfahren kann gegen mehrere Beklagte eingeleitet werden, wenn die Zuständigkeit des Gerichts für alle Beklagten gegeben ist.

  2. Das Gericht kann das Verfahren in zwei oder mehrere getrennte Verfahren gegen verschiedene Beklagte trennen.

  3. Ordnet das Gericht eine Verfahrenstrennung gemäß Absatz 2 an, zahlen die Kläger in dem neuen Verfahren eine neue Gerichtsgebühr in Übereinstimmung mit Teil 6, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

ABSCHNITT 2 - ÄNDERUNG DER PARTEIEN

Regel 305 - Parteiänderung
  1. Das Gericht kann auf Antrag einer Partei anordnen, dass eine Person

    (a) als Partei hinzugefügt wird,

    (b) als Partei ausscheidet,

    (c) eine andere Partei ersetzt.

  2. Das Gericht fordert die anderen Verfahrensparteien auf, nach Zustellung des Antrags so bald wie möglich dazu Stellung zu nehmen.

  3. Ordnet das Gericht an, dass eine Person Partei wird oder als Partei ausscheidet, kann es in Bezug auf diese Partei geeignete Anordnungen hinsichtlich der Zahlung von Gerichtsgebühren und Kosten treffen.

Regel 306 - Auswirkungen auf das Verfahren
  1. Ordnet das Gericht an, dass eine Partei nach Regel 305.1 hinzugefügt, entfernt oder durch eine andere Partei ersetzt wird, erteilt es Anweisungen zur Regelung der Auswirkungen auf die Verfahrensleitung.

  2. Das Gericht bestimmt ferner, in welchem Maße eine neue Partei an den bisherigen Verfahrensstand gebunden ist.

ABSCHNITT 3 - TOD, AUFLÖSUNG ODER INSOLVENZ EINER PARTEI

Regel 310 - Tod oder Auflösung einer Partei
  1. Verstirbt eine Partei während des Verfahrens oder hört sie zu bestehen auf, wird das Verfahren ausgesetzt, bis die Partei durch ihre Nachfolgerin ersetzt worden ist. Das Gericht kann diesbezüglich eine Frist festsetzen.

  2. Gibt es mehr als zwei Verfahrensparteien, kann das Gericht entscheiden, dass

    (a) das Verfahren zwischen den verbleibenden Parteien getrennt fortgeführt wird und

    (b) die Aussetzung nur das Verfahren bezüglich der Partei betrifft, die nicht mehr besteht.

  3. Setzt der Nachfolger der verstorbenen oder nicht mehr bestehenden Partei das Verfahren nicht innerhalb einer vom Gericht festgesetzten Frist von sich aus fort, kann jede andere Partei beantr agen, dass der Nachfolger als Partei hinzugefügt wird oder an die Stelle einer Partei tritt.

  4. Das Gericht entscheidet gemäß Regel 305, wer als Partei hinzugefügt wird oder an die Stelle einer Partei tritt und Regel 306 gilt entsprechend.

Regel 311 - Insolvenz einer Partei
  1. Wird eine Partei nach dem für das Insolvenzverfahren geltenden Recht für insolvent erklärt, setzt das Gericht das Verfahren für bis zu drei Monate aus. Das Verfahren kann ausgesetzt werden, bis die mit der Insolvenz befasste zuständige nationale Behörde oder Person entschieden hat, ob das Verfahren fortgesetzt werden soll. Beschließt die mit der Insolvenz befasste zuständige nationale Behörde oder Person, das Verfahren nicht fortzusetzen, kann das Gericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag der anderen Partei entscheiden, dass das Verfahren gemäß dem anwendbaren nationalen Insolvenzrecht fortgesetzt wird.

  2. Das Verfahren kann auch auf Antrag eines vorläufigen Verwalters ausgesetzt werden, der bestellt wurde, bevor die Partei für insolvent erklärt wurde.

  3. Der Kläger kann die Klage gegen einen insolventen Beklagten gemäß Regel 265 zurücknehmen, und ein Beklagter kann eine Widerklage gegen einen insolventen Kläger zurücknehmen. Von einer solchen Rücknahme bleibt die Klage gegen andere Parteien unberührt.

  4. Wird das Verfahren fortgesetzt, bestimmt sich die Wirkung einer Entscheidung des Gerichts in Bezug auf die insolvente Partei in dem Verfahren nach dem für das Insolvenzverfahren geltenden Recht.

ABSCHNITT 4 - PATENTÜBERTRAGUNG

Regel 312 - Übertragung des Patents oder der Patentanmeldung während des Verfahrens
  1. Wird ein Patent oder eine Patentanmeldung für einen oder mehrere Vertragsmitgliedstaaten nach Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht an einen anderen Inhaber übertragen, kann das Gericht den neuen Inhaber ermächtigen, gemäß Regel 305 als Partei hinzuzutreten oder an die Stelle einer Partei zu treten, soweit das Patent und die im Verfahren geltend gemachten Ansprüche dem neuen Inhaber übertragen wurden. Regel 306 gilt entsprechend.

  2. Übernimmt der neue Inhaber das Verfahren, fällt keine neue Gerichtsgebühr an, selbst wenn der neue Inhaber von einem neuen Vertreter vertreten wird. 3. Entscheidet sich der neue Inhaber, das Verfahren nicht zu übernehmen, sind alle in das Register eingetragenen Entscheidungen in dem Verfahren für ihn bindend.

ABSCHNITT 5 - STREITHILFE

Regel 313 - Streithilfeantrag
  1. Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens kann eine Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Verfahrens über eine bei dem Gericht eingereichte Klage nachweisen kann (im Folgenden „Streithelfer“), einen Streithilfeantrag bei dem Gericht erster Instanz oder dem Berufungsgericht einreichen.

  2. Ein Streithilfeantrag ist nur zulässig, wenn er zur vollständigen oder teilweisen Unterstützung eines von einer der Parteien begehrten Anspruchs oder einer von einer der Parteien begehrten Anordnung oder Abhilfemaßnahme vor dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens gestellt wird, sofern das Gericht erster Instanz oder das Berufungsgericht nichts anderes anordnet.

  3. Der Streithelfer muss gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein.

  4. Der Streithilfeantrag muss enthalten:

    (a) eine Bezugnahme auf das Aktenzeichen,

    (b) die Namen des Streithelfers und seines Vertrete rs sowie die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung und die Namen der Zustellungsbevollmächtigten,

    (c) den Anspruch, die Anordnung oder die Abhilfemaßnahme, die der Streithelfer durch die Streithilfe zu unterstützen begehrt, und

    (d) die Angabe der Tatsachen, aus denen sich das Recht zum Streitbeitritt nach den Absätzen 1 und 2 ergibt.

Regel 314 - Anordnung bezüglich des Streithilfeantrags

Der Berichterstatter entscheidet über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags durch Anordnung. Den übrigen Parteien wird vorab rechtliches Gehör gewährt.

Regel 315 - Streithilfeschriftsatz
  1. Ist ein Streithilfeantrag zulässig, hat der Berichterstatter oder der Vorsitzende Richter

    (a) die Verfahrensparteien zu benachrichtigen und

    (b) eine Frist festzusetzen, innerhalb derer der Streithelfer einen Streithilfeschriftsatz einreichen kann.

  2. Die Kanzlei stellt dem Streithelfer alle von den Parteien zugestellten Schriftsätze so bald wie möglich zu. Auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei kann das Gericht zum Schutz vertraulicher Informationen anordnen, dass ein Schriftsatz oder ein Teil eines Schriftsatzes nur bestimmten benannten Personen unter angemessenen Geheimhaltungsbedingungen offengelegt wird.

  3. Der Streithilfeschriftsatz muss enthalten:

    (a) die Angabe der Punkte, die den Streithelfer und eine oder mehrere der Parteien betreffen, sowie deren Verbindung zu den Streitgegenständen

    (b) rechtliche Ausführungen und (c) die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel.

  4. Der Streithelfer wird als Partei behandelt, sofern vom Gericht nicht anders angeordnet.

Regel 316 - Aufforderung zur Streithilfe
  1. Der Berichterstatter oder der Vorsitzende Richter kann von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei jede Person, die vom Ergebnis des Rechtsstreits betroffen ist, dazu auffordern, dem Gericht innerhalb einer festzusetzenden Frist mitzuteilen, ob sie dem Verfahren als Streithelfer beitreten möchte.

  2. Möchte die Person beitreten, muss sie innerhalb eines Monats ab Zustellung der Aufforderung ihren Streithilfeantrag und innerhalb einer weiter en, vom Berichterstatter oder Vorsitzenden Richter festzusetzenden Frist ihren Streithilfeschriftsatz einreichen. Regel 313.3 und .4 sowie die Regeln 314 und 315 gelten entsprechend.

  3. Ein Streithelfer ist an die Entscheidung über die Klage gebunden.

Regel 316A - Streitverkündung
  1. Eine Partei, die geltend macht, dass die Person auch dann an die Entscheidung über die Klage gebunden sein müsse, wenn sie den Beitritt zum Verfahren verweigern sollte, hat in ihrem Antrag die Gründe hierfür anzugeben. In dies em Fall muss die Aufforderung zum Beitritt diese Gründe enthalten und anführen, dass die antragstellende Partei geltend macht, dass die Person auch dann an die Entscheidung über die Klage gebunden sein müsse, wenn sie den Beitritt zum Verfahren verweigern sollte.

  2. Wenn die gemäß Regel 316.1 zur Streithilfe aufgeforderte Person dem Verfahren nicht als Streithelfer beitritt, jedoch geltend machen möchte, dass sie nicht an die Entscheidung über die Klage gebunden sein dürfe, hat sie innerhalb der in Regel 31 6.2 genannten Frist von einem Monat eine entsprechende Erklärung einzureichen. Reicht sie innerhalb der festgelegten Frist keine solche Erklärung ein, ist sie an die Entscheidung über die Klage so gebunden, als handele es sich um eine Entscheidung über eine Klage zwischen ihr selbst und jeder anderen Partei, und kann nicht einwenden, die Entscheidung über die Klage sei falsch oder die zur Streithilfe auffordernde Partei habe das zu der Entscheidung führende Verfahren nicht sachgerecht geführt. Wird innerhalb der festgelegten Frist eine Erklärung eingereicht, entscheidet das Gericht nach Anhörung der Parteien und der zur Streithilfe aufgeforderten Person darüber, ob die zur Streithilfe aufgeforderte Person an die Entscheidung gebunden sein soll. Entscheidet das Gericht, dass die zur Streithilfe aufgeforderte Person an die Entscheidung gebunden sein soll, kann diese innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung des Gerichts einen Streithilfeantrag einreichen. Regel 316.2 findet Anwendung. Reicht die zur Streithilfe aufgeforderte Person keinen Streithilfeantrag ein, ist sie an die Entscheidung über die Klage gebunden.

Regel 317 - Keine Berufung gegen eine Anordnung betreffend den Streithilfeantrag

Gegen eine Anordnung, mit der ein Streithilfeantrag abgel ehnt wird, ist keine Berufung statthaft.

ABSCHNITT 6 - WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND

Regel 320 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  1. Hat eine Partei eine nach dieser Verfahrensordnung oder vom Gericht festgelegte Frist trotz aller gebotenen Sorgfalt aus einem Grund, auf den sie keinen Einfluss hat, versäumt, und als unmittelbare Folge des Fristversäumnisses ein Recht oder ein Rechtsmittel verloren, kann der maßgebliche Spruchkörper des Gerichts auf Antrag dieser Partei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.

  2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb eines Monats nach Beseitigung des Grundes für das Fristversäumnis, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist, eingereicht werden. Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Teil 6 zu entrichten.

  3. Der Antrag muss enthalten:

    (a) die Gründe, auf denen er beruht, und die Tatsachen, auf die er sich stützt, und

    (b) die Beweismittel in Form von eidesstattlichen Versicherungen aller an der Fristversäumnis beteiligten Personen sowie der Personen, die an den Sorgfaltsmaßnahmen beteiligt waren, die getroffen wurden, um die Fristversäumnis zu vermeiden.

  4. Die versäumte Handlung ist gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist vorzunehmen oder abzuschließen.

  5. In Bezug auf das Versäumnis der in Absätzen 2 und 4 genannten Frist wird keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

  6. Der Spruchkörper entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Anordnung. Den übrigen Parteien wird vorab rechtliches Gehör gewährt.

  7. Gegen eine Anordnung, mit der ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wird, oder eine Anordnung, mit der einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wird, ist eine Berufung nicht statthaft.

KAPITEL 7 - VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN ZU SPRACHEN

Regel 321 - Antrag beider Parteien auf Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache
  1. Während des schriftlichen Verfahrens kann eine Partei jederzeit einen Antrag beider Parteien einreichen, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, gemäß Artikel 49 Absatz 3 des Übereinkommens als Verfahrenssprache zu verwenden. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass sich beide Parteien darauf verständigt haben, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden.

  2. Die Kanzlei leitet den Antrag so bald wie möglich dem Spruchkörper zu.

  3. Über den Antrag beider Parteien, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden, entscheidet der Spruchkörper so bald wie möglich. Gibt der Spruchkörper dem Antrag icht statt, unterrichtet die Kanzlei so bald wie möglich die Parteien, die innerhalb von 10 Tagen beantragen können, das Verfahren an die Zentralkammer zu verweisen, woraufhin eine entsprechende Verweisung des Verfahrens erfolgt.

  4. Wird das Verfahren an die Zentralkammer verwiesen, gilt Regel 41 entsprechend.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 49 Absatz 3

Regel 322 - Vorschlag des Berichterstatters zur Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache

Von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei kann der Berichterstatter jederzeit während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens nach Rücksprache mit dem Spruchkörper den Parteien vorschlagen, die Verfahrenssprache gemäß Artikel 49 Absatz 4 des Übereinkommens in die Sprache zu ändern, in der das Patent erteilt wurde. Sind die Parteien und der Spruchkörper einverstanden, wird die Verfahrenssprache geändert. Bezug zum Übereinkommen: Artikel 49 Absatz 4

Regel 323 - Antrag einer Partei auf Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache
  1. Möchte eine Partei die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, gemäß Artikel 49 Absatz 5 des Übereinkommens als Verfahrenssprache verwenden, hat sie einen entsprechenden Antrag der Klageschrift, im Falle des Klägers, bzw. der der Kla geerwiderung, im Falle des Beklagten, beizufügen. Der Berichterstatter leitet den Antrag dem Präsidenten des Gerichts erster Instanz zu.

  2. Der Präsident fordert die andere Partei auf, innerhalb von 10 Tagen zu dem Antrag, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden, Stellung zu nehmen.

  3. Der Präsident kann nach Rücksprache mit dem Spruchkörper der Kammer anordnen, dass die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, die Verfahrenssprache ist, und die Anordnung an beson dere Übersetzungs - oder Dolmetschvorkehrungen knüpfen.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 49 Absatz 5

Regel 324 - Folgen einer Änderung der Verfahrenssprache während des Verfahrens

In dem Antrag nach Regel 321.1 oder 323.1 ist anzugeben, ob und auf wessen Kosten vorhandene Schriftsätze und andere Unterlagen übersetzt werden sollen. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet der Berichterstatter beziehungsweise der Präsident des Gerichts erster Instanz gemäß Regel 323.3.

KAPITEL 8 - VERFAHRENSLEITUNG

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 43

Regel 331 - Verantwortung für die Verfahrensleitung
  1. Während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens obliegt die Verfahrensleitung dem Berichterstatter nach Maßgabe der Regeln 102 und 333.

  2. Der Berichterstatter kann dem Spruchkörper einen Vorschlag für eine Anordnung zur Entscheidung vorlegen.

  3. Nach Abschluss der Zwischenanhörung ist der Vorsitzende Richter, in Rücksprache mit dem Berichterstatter, für die Verfahrensleitung verantwortlich.

  4. Die Kanzlei stellt den Parteien eine verfahrensleitende Anordnung sobald wie möglich nach der Entscheidung des Berichterstatters, Vorsitzenden Richters oder Spruchkörpers zu.

Regel 332 - Allgemeine Grundsätze der Verfahrensleitung

Zu einer aktiven Verfahre nsleitung gehört es,

(a) die Parteien dazu anzuhalten, während des Verfahrens gemeinsam zu fördern,

(b) die Streitpunkte in einem frühen Stadium zu identifizieren,

(c) umgehend zu entscheiden, welche Streitpunkte eine umfassende Untersuchung erfordern, und andere Punkte summarisch abzuhandeln

(d) die Reihenfolge festzulegen, in der die Streitpunkte zu klären sind,

(e) die Parteien dazu anzuhalten, das Zentrum zu nutzen, und die Nutzung des Zentrums zu erleichtern,

(f) die Parteien dabei zu unterstützen, das Verfahren ganz oder zum Teil vergleichsweise zu erledigen,

(g) Zeitpläne festzulegen oder den Verfahrensfortgang anderweitig zu steuern,

(h) zu erwägen, ob der zu erwartende Nutzen eines konkreten Schrittes seine Kosten rechtfertigt,

(i) so viele Gesichtspunkte der Klage wie dem Gericht möglich bei derselben Gelegenheit zu behandeln,

(j) die Klage zu bearbeiten, ohne dass die Parteien persönlich erscheinen müssen,

(k) die verfügbaren technischen Mittel zu nutzen und

(l) Anweisungen zur Gewährleistung einer raschen und effizienten Verhandlung über die Klage zu erteilen.

Regel 333 - Überprüfung von verfahrensleitenden Anordnungen
  1. Verfahrensleitende Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters oder des Vorsitzenden Richters werden auf begründeten Antrag einer Partei vom Spruchkörper überprüft.

  2. Der Antrag auf Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung muss innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der Anordnung eingereicht werden. Der Antrag muss die Gründe für die Überprüfung darlegen sowie gegebenenfalls die vorgebrachten Beweismittel enthalten. Der anderen Partei wird rechtliches Gehör gewährt.

  3. Die um Überprüfung nachsuchende Partei zahlt die Gebühr für die Überprüfung der verfahrensleitenden Anordnung gemäß Teil 6. Regel 15.2 gilt entsprechend.

  4. Der Spruchkörper hat so bald wie möglich über den Überprüfungsantrag zu entscheiden und gegebenenfalls eine geänderte Anordnung zu erlassen.

  5. Die Entscheidung des Spruchkörpers über einen Überprüfungsantrag ist eine prozessuale Entscheidung im Sinne von Regel 220.2.

Regel 334 - Verfahrensleitungsbefugnisse

Soweit in dem Übereinkommen, der Satzung oder dieser Verfahrensordnung nicht anders bestimmt, kann der Berichterstatter, der Vorsitzende Richter oder der Spruchkörper

(a) die Frist zur Befolgung einer Regel oder Anordnung verlängern oder verkürzen [Regel 9.3];

(b) die Zwischenanhörung oder die mündliche Verhandlung vertagen oder vorverlegen;

(c) mit den Parteien kommunizieren, um ihnen Hinweise zu den Wünschen oder Anforderungen des Gerichts zu geben;

(d) eine gesonderte Verhandlung über einen Streitpunkt anberaumen;

(e) die Reihenfolge festlegen, in der über die Streitpunkte zu entscheiden ist;

(f) einen Streitpunkt von der Erörterung ausschließen;

(g) einen Anspruch zurückweisen oder darüber entscheiden, wenn eine Entscheidung über eine Vorfrage dazu führt, dass eine Entscheidung über weitere Streitpunkte für den Ausgang des Verfahrens unerheblich ist;

(h) einen Anspruch summarisch zurückweisen, wenn er keine Erfolgsaussichten hat;

(i) Streitthemen oder -punkte zusammenführen oder anordnen, dass sie gemeinsam verhandelt werden;

(j) eine Anordnung gemäß den Regeln 103 bis 109 erlassen.

Regel 335 - Abänderung oder Aufhebung von Anordnungen

Die Befugnis des Gerichts, verfahrensleitende Anordnungen zu erlassen, umfasst die Befugnis, eine solche Anordnung abzuändern oder aufzuheben.

Regel 336 - Ausübung der Verfahrensleitungsbefugnisse

Das Gericht kann seine Verfahrensleitungsbefugnisse, wenn nicht anders bestimmt, auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen ausüben.

Regel 337 - Anordnungen des Gerichts von Amts wegen

Beabsichtigt das Gericht, eine Anordnung von Amts wegen zu erlassen, kann es dies erst nach Anhörung der Parteien tun.

Regel 340 - Verbindung wegen Zus ammenhangs
  1. Im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen bei Anhängigkeit mehr als einer dasselbe Patent betreffender Klagen (ob zwischen denselben Parteien oder nicht) bei

    (a) verschiedenen Spruchkörpern (derselben Kammer oder unterschiedlicher Kammern) oder

    (b) verschiedenen Spruchkörpern des Berufungsgerichts können die Spruchkörper einvernehmlich jederzeit nach Anhörung der Parteien, anordnen, dass zwei oder mehr Klagen aufgrund ihres Zusammenhangs gem einsam verhandelt werden. Artikel 33 des Übereinkommens ist zu beachten.

  2. Die Klagen können anschließend wieder getrennt werden.

KAPITEL 9 - REGELN BEZÜGLICH DER ORGANISATION DES GERICHTS

Regel 341 - Rangfolge
  1. Mit Ausnahme des Präsidenten des Ber ufungsgerichts und des Präsidenten des Gerichts erster Instanz bestimmt sich die Rangfolge der Richter nach ihrem Dienstalter.

  2. Bei gleichem Dienstalter bestimmt sich die Rangfolge nach dem Lebensalter.

  3. Ausscheidende Richter, die wiederernannt werden, behalten ihren bisherigen Rang.

  4. Das Präsidium kann den Vorsitzenden Richter eines Spruchkörpers bestimmen. Nimmt das Präsidium eine solche Bestimmung nicht vor und sofern durch den Spruchkörper nicht anders vereinbart, ist der dienstälteste Richter der Vorsitzende Richter.

Regel 342 - Tag, Zeit und Ort der Sitzungen des Gerichts
  1. Die Dauer der Gerichtsferien wird vom Präsidenten des Berufungsgerichts auf Vorschlag des Präsidiums festgelegt. Der Vorsitzende Richter des betreffenden Spruchkörpers bestim mt den Termin für die Sitzungen des Gerichts.

  2. Das Gericht kann einzelne Sitzungen an einem anderen Ort als seinem Sitz abhalten. Vorbehaltlich etwaiger von den betreffenden Vertragsmitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens vereinbarter Regeln bezeichnet im Falle einer bei einer Re gionalkammer anhängigen Klage der Berichterstatter oder der Vorsitzende Richter für jede Verhandlung diesen Ort innerhalb der Region, unter Berücksichtigung des Aufenthaltsortes oder Geschäftssitzes des Beklagten sowie aller anderen maßgeblichen Umstände, zu denen etwa die verfügbaren Einrichtungen, die finanziellen Mittel der Parteien und der Ort der tatsächlichen oder drohenden Verletzung zählen.

Bezug zur Satzung: Artikel 17

Regel 343 - Reihenfolge der Behandlung
  1. Das Gericht behandelt die bei ihm anhängigen Klagen in der Reihenfolge, in der sie zur mündlichen Verhandlung gemäß Regel 108 reif sind.

  2. Der Vorsitzende Richter eines Spruchkörpers kann nach Anhörung der Parteien [Regel 264]

    (a) anordnen, dass eine bestimmte Klage vorrangig behandelt wird und dass die in diesen Regeln vorgesehenen Fristen verkürzt werden;

    (b) eine Klage zu späteren Behandlung zurückstellen, insbesondere um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu erleichtern.

Regel 344 - Beratungen
  1. Die Beratungen des Gerichts sind ni cht öffentlich.

  2. Der Vorsitzende Richter führt bei der Beratung den Vorsitz. An der Beratung über die Entscheidung nehmen nur die Richter teil, die bei der mündlichen Verhandlung zugegen waren.

  3. Die Beratung des Gerichts erfolgt so bald wie möglich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung.

Regel 345 - Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen
  1. Der Präsident des Gerichts erster Instanz oder der Richter, dem er diese Aufgabe in einer Kammer, dem Sitz der Zentralkammer oder einer der Abt eilungen der Zentralkammer übertragen hat, weist die Richter den Spruchkörpern der Lokal - oder Regionalkammern, dem Sitz und den Abteilungen der Zentralkammer zu.

  2. Die Zuweisung erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 8 des Übereinkommens.

  3. Der Kanzler weist die bei der Kammer, dem Sitz der Zentralkammer oder einer der Abteilungen der Zentralkammer anhängigen Klagen den Spruchkörpern nach einem Geschäftsverteilungsplan zu, der vom Vorsitzenden Richter jeder Lokal - oder Regionalkammer, des Sitzes und der Abteilungen der Zentralkammer (dem Richter, der vom Präsidium zum Vorsitzenden Richter ernannt wurde) für die Dauer eines Kalenderjahres erstellt wird; dabei werden die Klagen vorzugsweise nach dem Tag ihres Eingangs bei der Kammer oder Abteilung verteilt .

  4. Jeder Spruchkörper kann einem oder mehreren Richtern des Spruchkörpers folgende Funktionen übertragen:

    (a) die Funktion, das Verfahren als Einzelrichter zu führen, oder

    (b) die Funktion, die Verfahren gemäß Teil 1, Kapitel 4 (Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung einschließlich des Verfahrens zur Offenlegung der Bücher) und Kapitel 5 (Kostenfestsetzungsverfahren), für den Spruchkörper zu führen. Diese Funktionen können dem Berichterstatter übertragen werden, der die Klage für die mündliche Verhandlung vorbereitet hat.

  5. Der Präsident des Gerichts erster Instanz oder der Richter, dem er diese Aufgabe in einer Kammer, dem Sitz der Zentralkammer oder einer der Abteilungen der Zentralkammer übertragen hat, benennt in jeder Kammer, dem Sitz und den Abteilungen der Zentralkammer Richter als ständige Richter für dringende Verfahren. Die Benennung kann auf bestimmte Zeiträume beschränkt sein.

  6. Einigen sich alle Parteien darauf, dass die Klage von einem Einzelrichter entschieden wird, weist der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers, dem die Klage zugewiesen ist, die Klage einem rechtlich qualifizierten Richter des Spruchkörpers zu.

  7. Soweit die Absätze 1 bis 6 auf Entscheidungen des Vorsitzenden Richters des Sitzes oder einer der Abteilungen der Zentralkammer Anwendung finden, kann der Präsident des Gerichts erster Instanz diese Entscheidung von Amts wegen prüfen.

  8. Die Absätze 1 und 6 gelten für das Berufungsgericht entsprechend; der Präsident des Berufungsgerichts übt die entspreche nden Aufgaben aus.

Bezug zur Satzung: Artikel 19

Regel 346 - Anwendung von Artikel 7 der Satzung
  1. Eine Partei, die einen Grund zu haben glaubt, die Teilnahme eines Richters an dem Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Satzung abzulehnen, hat den Präside nten des Gerichts erster Instanz bzw. - abhängig davon, wo die Rechtssache anhängig ist - dem Präsidenten des Berufungsgerichts, so bald, wie unter den gegebenen Umständen möglich, davon in Kenntnis zu setzen, dass sie die Teilnahme des Richters an dem Ver fahren ablehnt.

  2. Erfolgt die Mitteilung der Ablehnung nicht so bald, wie vernünftigerweise möglich, kommt dies einem Verzicht auf die Ablehnung gleich.

  3. Der betreffende Präsident entscheidet nach Anhörung des betroffenen Richte rs, ob die Ablehnung gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Satzung unter Berücksichtigung der Umstände begründet ist.

  4. Im Falle einer Schwierigkeit im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 der Satzung verweist der betreffende Präsident die Angelegenheit an das Präsidium.

  5. Wird entschieden, dass die Ablehnung begründet ist, wird der betroffene Richter im Spruchkörper, dem die Rechtsstreitigkeit zugewiesen wurde, ersetzt.

  6. Der Spruchkörper, dem das Verfahren zugewiesen wurde , kann beschließen, das Verfahren fortzuführen, oder das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung des betreffenden Präsidenten oder des Präsidiums auszusetzen. Der betreffende Präsident oder das Präsidium kann in der endgültigen Entscheidung Weisungen hinsichtlich der künftigen Verfahrensführung erteilen .

Bezug zur Satzung: Artikel 7

KAPITEL 10 - ENTSCHEIDUNGEN UND ANORDNUNGEN

Regel 350 - Entscheidungen
  1. Eine Entscheidung muss enthalten:

    (a) die Angabe, dass es sich um eine Entscheidung des Gerichts handelt,

    (b) den Tag ihres Erlasses,

    (c) die Namen des Vorsitzenden Richters, des Berichterstatters und der übrigen Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,

    (d) die Namen der Parteien und ihrer Vertreter,

    (e) die Angabe des von den Parteien begehrten Anspruchs oder der von den Parteien begehrten Anordnung oder Maßnahme,

    (f) eine kurze Darstellung des Sachverhalts und

    (g) die Entscheidungsgründe.

  2. Die sich aus der Entscheidung ergebende Anordnung des Gerichts (mit Ausnahme der Kosten), einschließlich der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Verfügung, sind der Entscheidung beizufügen. Die Anordnung muss Regel 351 entsprechen.

  3. Etwaige abweichende Meinungen sind der Entscheidung des Gerichts beizufügen.

  4. Die Entscheidung des Gerichts erster Instanz enthält eine kurze Darstellung der von den Parteien gestellten Anträge und der von den Parteien vorgebrachten Tatsachen sowie die Tatsachen und rechtlichen Ausführungen, auf die das Gericht seine Entscheidung stützt.

  5. Alle Entscheidungen werden in das Register aufgenommen.

Bezug zur Satzung: Artikel 35 Absatz 4

Regel 351 - Anordnungen
  1. Eine Anordnung muss enthalten:

    (a) die Angabe, ob es sich um eine Anordnung des Berichterstatters, des ständigen Richters, des Einzelrichters, des Vorsitzenden Richters, eines Präsidenten des Gerichts oder des Gerichts handelt,

    (b) den Tag ihres Erlasses,

    (c) die Namen der Richter, die bei dem Erlass mitgewirkt haben,

    (d) die Namen der Parteien und ihrer Vertreter und

    (e) den Tenor der Anordnung.

  2. Lässt das Gericht gemäß diesen Regeln eine Berufung gegen eine Anordnung zu, muss die Anordnung zudem enthalten:

    (a) die Anträge der Parteien,

    (b) eine kurze Darstellung des Sachverhalts und (c) die Begründung der Anordnung.

  3. Alle Anordnungen werden in das Register aufgenommen.

Regel 352 - Von Sicherheitsleistung abhängige Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen
  1. Eine Entscheidung oder Anordnung kann davon abhängig gemacht werden, dass eine Partei der anderen Partei für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen im Falle einer Vollstreckung und anschließenden Aufhebung der Entscheidungen und Anordnungen entstehenden oder wahrscheinlich entstehenden Kosten sowie für die Entschädigung des der anderen Partei im Falle einer Vollstreckung und anschließenden Aufhebung der Entscheidungen und Anordnung en entstehenden oder wahrscheinlich entstehenden Schadens eine Sicherheit leistet (durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft oder anderweitig).

  2. Auf Antrag einer Partei kann das Gericht die Freigabe einer Sicherheit anordnen.

Regel 353 - Berichtigung von Entscheidungen und Anordnungen

Das Gericht kann im Wege der Anordnung von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, der binnen eines Monats nach Zustellung der zu berichtigenden Entscheidung oder Anordnung zu stellen ist, nach Anhörung der Parteien Schreib- und Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung oder Anordnung berichtigen.

Regel 354 - Vollstreckung
  1. Vorbehaltlich der Regeln 118.8 und 352 sind Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts ab dem Tag ihrer Zustellung in jedem Vertrag smitgliedstaat unmittelbar vollstreckbar. Die Vollstreckung erfolgt nach den im Recht des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Vollstreckung stattfindet, geregelten Vollstreckungsverfahren und -bedingungen.

  2. Wird während eines Verfahrens eine vollstreckbare Entscheidung oder Anordnung des Gerichts in der Folge abgeändert oder aufgehoben, kann das Gericht, auf Antrag der Partei, gegen welche die Entscheidung oder Anordnung vollstreckt wurde, anordnen, dass die Partei, welche die Entscheidung oder Anordnung vollstreckt erwirkt hat, angemessenen Ersatz für durch die Vollstreckung verursachten Schaden zu leisten hat. Regel 125 gilt entsprechend. Ist im Zuge der Feststellung einer Patentverletzung eine vollstreckbare Entscheidung oder Anordnung getroffen worden und wird das Patent nach Abschluss des Verfahrens geändert oder widerrufen, kann das Gericht auf Antrag der Partei, gegen welche die Entscheidung oder Anordnung vollstreckbar wäre, anordnen, dass die Entscheidung oder Anordnung nicht mehr vollstreckbar ist .

  3. Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts können für den Fall, dass eine Partei sich nicht an die Bestimmungen der Anordnung oder einer früheren Anordnung hält, an das Gericht zahlbare wiederholte Zwangsgeldzahlungen vorsehen. Der Betrag dieser Zahlungen ist im Hinblick auf die Bedeutung der in Rede stehenden Anordnung vom Gericht festzusetzen.

  4. Wenn behauptet wird, dass eine Partei die gerichtliche Anordnung nicht befolgt hat, kann der erstinstanzliche Spruchkörper der betreffenden Kammer auf Antrag der anderen Partei oder von Amts wegen über die Festsetzung der in der gerichtlichen Anordnung vorgesehenen Zwangsgelder entscheiden. Das in Regel 264 vorgesehene Verfahren findet Anwendung. Nach Anhörung beider Parteien kann das Gericht eine geei gnete Anordnung erlassen, die der Berufung nach Regel 220.2 unterliegt.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 82

KAPITEL 11 - VERSÄUMNISENTSCHEIDUNG

Regel 355 - Versäumnisentscheidung (Gericht erster Instanz)
  1. Auf Antrag kann gegen eine Partei eine Versäu mnisentscheidung ergehen, wenn

    (a) die Verfahrensordnung dies für den Fall, dass eine Partei eine Handlung innerhalb der in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen oder vom Gericht festgesetzten Frist versäumt, vorsieht, oder

    (b) unbeschadet der Regeln 116 und 117 eine ordnungsgemäß geladene Partei nicht zu einer mündlichen Verhandlung erscheint.

  2. Eine Versäumnisentscheidung gegen den Beklagten oder Widerbeklagten darf nur ergehen, wenn die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen den geltend gemachten Anspruch rechtfertigen und das prozessuale Verhalten des Beklagten dem Erlass eines Versäumnisurteils nicht entgegensteht.

  3. Eine Versäumnisentscheidung gegen den Beklagten oder Widerbeklagten darf nur ergehen, wenn die Frist zur Erwiderung auf die Klage oder Widerklage abgelaufen ist und damit sichergestellt ist, dass die Zustellung der Klage oder Widerklage so bewirkt wurde, dass der Beklagte ausreichend Zeit zu seiner Verteidigung hatte.

  4. Eine Versäumnisentscheidung ist vollstreckbar. Das Gericht ka nn jedoch

    (a) die Vollstreckung aussetzen, bis es über einen etwaigen Einspruch nach Regel 356 entschieden hat, oder

    (b) die Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen; wird kein Einspruch eingelegt oder wird der Einspruch verworfen, so ist die Sicherheit freizugeben.

Regel 356 - Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung
  1. Eine Partei, gegen die eine Versäumnisentscheidung ergangen ist, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung beantragen.

  2. Der Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung muss eine Erklärung für die Säumnis enthalten. Das Datum und das Aktenzeichen der Versäumnisentscheidung sind anzugeben. Die Partei hat für den Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung eine Gebühr gemäß Teil 6 zu entrichten. Im Falle der Regel 355.1(a) ist mit dem Einspruch die von der Partei versäumte Handlung nachzuholen.

  3. Sind die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt, ist dem Einspruch stattzugeben, es sein denn die Partei wurde in einer früheren Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine neuerliche Versäumnisentscheidung endgültig ist. Wird dem Einspruch stattgegeben, muss jede Veröffentlichung der Versäumnisentscheidung einen Hinweis darauf enthalten.

Bezug zur Satzung: Artikel 37

Regel 357 - Versäumnisentscheidung (Berufungsgericht)
  1. Die Regeln 355 und 356 gelten entsprechend, insbesondere wenn ein Berufungsbeklagter, dem eine Berufungsschrift und eine Berufungsbegründung ordnungsgemäß zugestellt worden sind, keine Berufungserwiderung einreicht, oder wenn eine Partei eine Erwiderung auf eine Anschlussberufung oder vom Berichterstatter angeordnete Übersetzungen nicht einreicht.

  2. Im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer Versäumnisentscheidung kann das Berufungsgericht die Begründetheit der Berufung berücksichtigen. 3. Die Regeln 355 und 356 finden entsprechende Anwendung, wenn der Berufungskläger innerhalb der festgesetzten Frist die Mängel nicht beseitigt, die Gebühr gemäß Regel 229.4 nicht entrichtet oder die Übersetzung nach Regel 232.1 nicht einreicht.

KAPITEL 12 - OFFENSICHTLICH AUSSICHTSLOSE ODER UNZULÄSSIGE KLAGEN

Regel 360 - Erledigung der Hauptsache

Stellt das Gericht fest, dass eine Klage gegenstandslos geworden ist und Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, kann es die Klage jederzeit auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen per Anordnung abweisen, nachdem den Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist.

Regel 361 - Offensichtlich aussichtslose Klage

Wenn klar ist, dass das Gericht für eine Klage oder bestimmte darin geltend gemachte Ansprüche nicht zuständig ist, oder wenn die Klage oder die Verteidigung dagegen ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig ist oder offensichtlich keine rechtliche Grundlage hat, kann das Gericht eine Entscheidung per Anordnung erlassen, nachdem den Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist.

Regel 362 - Absolute Verfahrenshindernisse

Das Gericht kann jederzeit auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen, nachdem den Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist, entscheiden, dass der Fortführung des Verfahrens ein absolutes Verfahrenshindernis entgegensteht, zum Beispiel wegen Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft.

Regel 363 - Anordnung der Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche
  1. Anordnungen nach den Regeln 360, 361 und 362 werden auf Vorschlag des Berichterstatters vom Spruchkörper erlassen.

  2. Wird die Entscheidung vom Gericht erster Instanz gemäß den Regeln 360, 361 und 362 erlassen, ist sie eine Endentscheidung im Sinne von Regel 220.1(a).

KAPITEL 13 - VERGLEICH

Regel 365 - Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht
  1. Haben die Parteien ihr Verfahren du rch Vergleich beendet, haben sie den Berichterstatter hierüber zu unterrichten. Auf Antrag der Parteien bestätigt das Gericht den Vergleich durch Entscheidung des Gerichts [Regel 11.2]; diese kann als Endentscheidung des Gerichts vollstreckt werden.

  2. Auf Antrag der Parteien kann das Gericht anordnen, dass die Einzelheiten des Vergleichs vertraulich zu behandeln sind.

  3. Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die Entscheidung des Gerichts nach Absatz 1 in das Register eingetragen.

  4. Der Berichterstatter erlä sst eine Kostenentscheidung gemäß den Bestimmungen des Vergleichs oder bei deren Fehlen nach eigenem Ermessen.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 79

TEIL 6 - GEBÜHREN UND PROZESSKOSTENHILFE

GERICHTSGEBÜHREN
Regel 370 - Gerichtsgebühren
  1. Die in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Gerichtsgebühren sind im Einklang mit den in diesem Teil enthaltenen Bestimmungen sowie der vom Verwaltungsausschuss gemäß Artikel 36 Absatz 3 des Übereinkommens verabschiedeten Gebührentabelle (im Folgenden: Gebührentabelle) zu entrichten.

  2. Gemäß Abschnitt I der Gebührentabelle ist für folgende Verfahren beim Gericht erster Instanz eine Festgebühr zu entrichten:

    (a) Verletzungsklage [Regel 15],

    (b) Verletzungswiderklage [Regel 53],

    (c) Klage auf Feststellung der Nichtverletz ung [Regel 70],

    (d) Klage auf Vergütung für eine Lizenzvereinbarung [Regel 80.3],

    (e) Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz [Regel 132].

  3. Zusätzlich zur Festgebühr ist gemäß Abschnitt II (streitwertabhängige Gebühren) der Gebührentabelle für die in Absatz 2 bezeichneten Verfahren beim Gericht erster Instanz, deren Wert 500,000 EUR übersteigt, eine streitwertabhängige Gebühr zu entrichten.

  4. Für folgende Verfahren und Verfahrenshandlungen beim Gericht erster Instanz ist eine Gebühr gemäß Abschnitt III (andere Verfahren und Verfahrenshandlungen) der vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Gebührentabelle zu entrichten:

    (a) Klage auf Nichtigerklärung [Regel 46];

    (b) Widerklage auf Nichtigerklärung [Regel 26];

    (c) Antrag auf einstweilige Maßnahmen [Regel 206.5];

    (d) Klage gegen eine Entscheidung des Europäischen Patentamts (Regeln 88.3, 97.2];

    (e) Antrag auf Beweissicherung [Regel 192.5];

    (f) Antrag auf Anordnung der Inspektion [Regel 199.2];

    (g) Antrag auf Anordnung des Arres ts von Vermögenswerten [Regel 200.2];

    (h) Einreichung einer Schutzschrift [Regel 207.3];

    (i) Antrag auf Verlängerung des Zeitraums, in dem die Schutzschrift im Register verbleibt [Regel 207.9];

    (j) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens [Regel 250];

    (k) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [Regel 320.2];

    (l) Antrag auf Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung [Regel 333.3];

    (m) Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung [Regel 356.2].

  5. Für folgende Verfahren beim Berufungsgericht ist eine Festgebühr und gegebenenfalls eine streitwertabhängige Gebühr gemäß Abschnitt IV der Gebührentabelle zu entrichten:

    (a) Berufung nach Regel 220.1 (a) und (b) [Regel 228],

    (b) Berufung gegen eine Zwischenentscheidung nach Regel 220 .1(c), vom Gericht erster Instanz zugelassene Berufung gemäß Regel 220.2 oder vom Berufungsgericht gemäß Regel 220.4 zugelassene Berufung oder vom Berufungsgericht zugelassene Berufung gegen eine Kostenentscheidung gemäß Regel 221.4 [Regel 228],

    (c) Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Kostenentscheidung gemäß Regel 221 [Regel 228],

    (d) Antrag auf Ermessensüberprüfung gemäß Regel 220.3 [Regel 228],

    (e) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [Regel 320.2],

    (f) Antrag auf Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung gemäß Regel 220.2 [Regel 333.3],

    (g) Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung gemäß Regel 357 [Regel 356.2],

    (h) Antrag auf Ermessensüberprüfung gemäß Regel 245.2 [Regel 250].

  6. Die Berechnung des Wertes einer der in den Absätzen 3 und 5 genannten Verfahren muss das objektive Interesse widerspiegeln, dass die einreichende Partei zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage verfolgt. Bei der Entscheidung über den Wert kann das Gericht insbesondere die Richtlinien berücksichtigen, die zu diesem Zweck in einer Entscheidung des Verwaltungsrats niedergelegt wurden.

  7. Gibt es bei einer Klage mehr als einen Kläger und/oder mehr als einen Beklagten, oder betrifft die Klage mehrere Patente, ist nur eine Festgebühr und gegebenenfalls eine streitwertabhängige Gebühr zu entrichten.

  8. Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen haben nach folgender Maßgabe nur 60 % der in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehenen Gebühren (im Folgenden: reguläre Gebühren) zu entrichten:

    (a) In der Klage - oder Widerklageschrift oder in einem Antrag auf Einleitung eines sonstigen Verfahrens oder bei Einlegung einer Berufung reicht die Partei beim Register in elektronischer Form eine Mitteilung in der Verfahrenssprache ein. In dieser Mitteilung bestätigt die Partei, dass sie entweder das Kriterium eines kleinen Unternehmens oder das eines Kleinstunternehmens erfüllt, wie in Titel I des Anhangs zur Empfehlung 2003361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 definiert.

    (b) Sind die oben erwähnten Anforderungen nicht erfüllt, gilt Regel 16.3 bis .5 entsprechend.

    (c) Das Gericht kann von Amts wegen anordnen, dass die Partei weitere Unterlagen einreicht, einschließlich aller Unterlagen, die sich auf die finanziellen Mittel der Partei beziehen. Der Antrag wird so bald wie möglich vom Gericht bearbeitet.

    (d) Das Gericht kann nach Anhörung der Partei jederzeit von Amts wegen anordnen, dass,

    • (i) falls die Zahlung von 60 % der regulären Gebühr im Hinblick auf die finanzielle Leistungskraft der Partei offensichtlich unverhält nismäßig und unangemessen ist, der Rest der regulären Gebühr zu entrichten ist;

    • (ii) der Rest der regulären Gebühr zuzüglich 50 % der regulären Gebühr zu entrichten ist, wenn die von der Partei abgegebene Bestätigung sich als ganz oder teilweise unrichtig herausstellt.

    In der Anordnung der Zahlung einer zusätzlichen Gebühr gemäß (i) und (ii) sind die Gründe für diese Anordnung anzugeben.

    (e) Wird die zusätzliche Gebühr nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist entrichtet, ist gemäß Regel 355 eine Versäumnisentscheidung gegen die Partei zu erlassen.

  9. Festgebühren und streitwertabhängige Gebühren können wie folgt erstattet werden:

    (a) Wird die Klage von einem Einzelrichter entschieden (Regel 345.6], sind der zur Zahlung der Gerichtsgebühren verpfli chteten Partei 25 % der Gebühr zu erstatten.

    (b) Im Falle der Rücknahme der Klage [Regel 265] erhält die zur Zahlung der Gerichtsgebühren verpflichtete Partei eine Rückerstattung in folgender Höhe:

    • (i) 60 %, wenn die Klage vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens zurückgenommen wird;

    • (ii) 40 %, wenn die Klage vor Abschluss des Zwischenverfahrens zurückgenommen wird;

    • (iii) 20 %, wenn die Klage vor Abschluss des mündlichen Verfahrens zurückgenommen wird.

    (c) Haben die Parteien ihr Verfahren durch Vergleich beendet, erhält die zur Zahlung der Gerichtsgebühren verpflichtete Partei eine Rückerstattung in folgender Höhe:

    • (i) 60 %, wenn das Verfahren vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens vergleichsweise erledigt wird;

    • (ii) 40 %, wenn das Verfahren vor Abschl uss des Zwischenverfahrens vergleichsweise erledigt wird;

    • (iii) 20 %, wenn das Verfahren vor Abschluss des mündlichen Verfahrens vergleichsweise erledigt wird.

    (d) Je Klage und Partei kommt nur eine der in Absatz 9 (a), (b) und (c) vorgesehenen Rückerstattungen zur Anwendung. Im Falle der Anwendbarkeit mehr als einer Rückerstattung, kommt für jede Partei die höhere Rückerstattung zur Anwendung.

    (e) In außergewöhnlichen Fällen kann das Gericht unter Berücksichtigung insbesondere des Verfahrensstadiums und des Verhaltens der Partei im Verfahren, die nach den Buchstaben (b) und (c) zahlbare Rückerstattung verweigern oder kürzen.

  10. Gefährdet die Höhe der Gerichtsgebühren die wirtschaftliche Existenz einer Partei, die keine natürliche Person ist, und hat diese vernünftigerweise verfügbare und plausible Beweise dafür vorgelegt, dass die Höhe der Gerichtsgebühren ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet, kann das Gericht auf Antrag dieser Partei die Festgebühr und die streitwertabhängige Gebühr ganz oder teilweise erstatten. Das Gericht hat alle Umstände des Falles, einschließlich des Verhaltens der Partei im Verfahren, in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen. Vor der Entscheidung kann der Richter der Gegenpartei rechtliches Gehör gewähren.

  11. Die Partei, die nach den Absätzen 9 und 10 eine Rückerstattung anstrebt, hat beim Gericht einen begründeten Antrag auf Rückerstattung einzureichen. Das Gericht bearbeitet den Antrag unverzüglich und weist, wenn es von der Angemessenheit der Rückerstattung überzeugt ist, den Kanzler an, die Zahlung so bald wie möglich vorzunehmen.

Regel 371 - Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren
  1. Die in Abschnitt I und Abschnitt IV der Gebührentabelle vorgesehenen Festgebühren und die in Abschnitt III der Gebührentabelle vorgesehenen Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen sind zum Zeitpunkt der Einreichung des betreffenden Schriftsatzes oder Antrags zu entrichten. Die Zahlung hat auf eines der vom Gericht angegebenen Bankkonten zu erfolgen und die Angabe der zahlenden Partei oder ihres Vertreters zusammen mit der Nummer des betreffenden Patents und des Aktenzeichens zu enthalten.

  2. Der Zahlungsnachweis ist zusammen mit dem entsprechenden Schriftsatz oder Antrag einzureichen.

  3. In dringenden Fällen, bei denen eine Zahlung im Voraus nicht möglich ist, hat der Vertreter der betreffenden Partei die Festgebühr innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist zu zahlen und das Gericht kann anordnen, dass der betreffende Schriftsatz oder Antrag als mit Eingang bei der Kanzlei eingereicht und wirksam gilt, wenn die Zahlung der Festgebühr innerhalb dieser Frist erfolgt.

  4. Die Zahlung der in Abschnitt II der Gebührentabelle vorgesehenen streitwertabhängigen Gebühr erfolgt gemäß der vom Kläger vorgenommen en Berechnung des Wertes zum Zeitpunkt der Einreichung des betreffenden Schriftsatzes oder Antrags. Im Falle der Festsetzung eines höheren Wertes durch den Berichterstatter sind die verbleibenden Gebühren innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Anordnung über die Festsetzung des Streitwerts gemäß den Regeln 22, 60, 74 und 133 zu entrichten. Ist der Wert geringer, erstattet das Gericht zu viel gezahlte Gebühren zurück.

  5. Ist gemäß Regel 377 ein Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht worden, finden die Regeln bezüglich des Zeitpunkts der Entrichtung der Gebühren nach Absatz 1 keine Anwendung.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 70

PROZESSKOSTENHILFE
Regel 375 - Ziel und Geltungsbereich
  1. Zur Sicherung eines wirksamen Zugangs zum Recht kann das Gericht einer Partei (im Folgenden „Antragsteller“) Prozesskostenhilfe bewilligen.

  2. Prozesskostenhilfe kann für alle Verfahren vor dem Gericht bewilligt werden.

Regel 376 - Prozesskostenhilfefähige Kosten
  1. Vorbehaltlich Artikel 71 Absatz 3 des Übereinkommens ka nn die Prozesskostenhilfe folgende Kosten ganz oder teilweise abdecken:

    (a) Gerichtsgebühren;

    (b) Kosten für rechtlichen Beistand und Vertretung in Bezug auf

    • (i) vorprozessuale Beratung im Hinblick auf eine Einigung vor Beginn eines Gerichtsverfahrens,

    • (ii) Einleitung und Fortführung eines Verfahrens vor dem Gericht,

    • (iii) alle das Verfahren betreffende Kosten einschließlich des Antrags auf Prozesskostenhilfe,

    • (iv) Vollstreckung von Entscheidungen;

    (c) sonstige erforderliche Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren, die von einer Partei zu tragen sind, einschließlich der Kosten für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer sowie erforderliche Reise -, Übernachtungs - und Verpflegungskosten des Antragstellers und seines Vertreters.

  2. Vorbehaltlich Artikel 71 Absatz 3 des Übereinkommens kann, wenn der Antragsteller das Verfahren verliert, die Prozesskostenhilfe auch die Kosten abdecken, deren Ersatz der obsiegenden Partei zugesprochen wird.

Regel 376A - Obergrenze hinsichtlich der Kosten für die recht liche Vertretung
  1. Für die Kosten der rechtlichen Vertretung gemäß Regel 376.1(b) kann das Gericht Prozesskostenhilfe nur bis zur Obergrenze für erstattungsfähige Kosten gewähren, die in der Entscheidung des Verwaltungsausschusses nach Artikel 69 Absatz 1 des Übereinkommens und Regel 152.2 niedergelegt ist.

  2. Der Verwaltungsausschuss kann unter Berücksichtigung der für die rechtliche Vertretung in den Vertragsmitgliedstaaten notwendigen Kosten und des Erfordernisses, einen angemessenen Zugang zum Recht zu gewähren, Schwellenwerte definieren, die unter der maximalen Höhe der Prozesskostenhilfe für die rechtliche Vertretung gemäß Regel 376.1(b) liegen.

Regel 377 - Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
  1. Der Antragsteller ist berechtigt, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen, wenn

    (a) er aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage ganz oder teilweise außer Stande ist, die in Regel 376 genannten Kosten zu tragen, und

    (b) die Klage, in deren Rahmen der Antrag auf Prozesskosten hilfe gestellt wird, begründete Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung seiner Verfahrenslage hat und

    (c) der Kläger, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nach Artikel 47 des Übereinkommens berechtigt ist, das Gericht anzurufen.

  2. Der Verwalt ungsausschuss kann Schwellenwerte festsetzen, bei deren Überschreiten davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller die Prozesskosten nach Regel 376 teilweise oder vollständig tragen kann. Diese Schwellenwerte dürfen nicht verhindern, dass Antragstellern, deren wirtschaftliche Lage über dem Schwellenwert liegt, Prozesskostenhilfe gewährt wird, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten in dem Vertragsmitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, tatsächlich nicht in der Lage sind, die Prozesskosten nach Regel 376 zu tragen.

  3. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht unbeschadet des Absatzes 1(a) alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, einschli eßlich der Bedeutung der Klage für den Antragsteller sowie der Art der Klage, wenn der Antrag einen Anspruch betrifft, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäft oder der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers entstanden ist.

Regel 377A - Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Lage des Antragsstellers
  1. Bei der Beurteilung der finanziellen Lage einer Partei werden ihr Einkommen und ihr Vermögen berücksichtigt.

  2. Das Einkommen beinhaltet alle geldwerten oder vergleichbaren Einnahmen abzüglich der Kosten, die für den angemessenen Lebensunterhalt des Antragsstellers und der von ihm abhängigen Personen anfallen (verfügbares Einkommen).

  3. Der Verwaltungsausschuss legt die Abzüge vom Einkommen und Vermögen fest, die bei der Beurteilung der finanziellen Lage des Antragstellers berücksichtigt werden. Er legt weiterhin die Höhe der monatlichen Ratenzahlungen fest, die der Antragssteller zu entrichten hat. Alle Schwellenwerte, die vom Verwaltungsausschuss festgesetzt werden, werden regelmäßig an die Preis - und Einkommensindizes angepasst.

Regel 378 - Antrag auf Prozesskostenhilfe
  1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann vor oder nach Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht gestellt werden.

  2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss in einer Sprache eines Vertragsmitgliedstaats verfasst sein und enthalten:

    (a) den Namen des Antragstellers;

    (b) die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an den Antragsteller und die Namen der Zustellungsbevollmächtigten;

    (c) den Namen der and eren Partei sowie die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an die andere Partei, soweit verfügbar, und die Namen der Zustellungsbevollmächtigten, sofern bekannt;

    (d) das Aktenzeichen der Klage, in deren Rahmen der Antrag gestellt wird, oder, wenn der Antrag vor Einreichung der Klage gestellt wird, eine kurze Beschreibung der Klage;

    (e) die Angabe des Streitwerts und der von der Prozesskostenhilfe abzudeckenden Kosten;

    (f) wird die Prozesskostenhilfe für die Kosten für rechtlichen Beistand und Vertretung beantragt, den Namen des vorgeschlagenen Vertreters;

    (g) Angaben zu den finanziellen Mitteln des Antragstellers, wie etwa Einkommen, Vermögen und Kapital, sowie zu den familiären Verhältnissen des Antragstellers einschließlich einer Bewer tung der wirtschaftlichen Mittel von Personen, die vom Antragsteller finanziell abhängig sind;

    (h) soweit einschlägig einen mit einer Begründung versehenen Antrag auf Aussetzung einer ansonsten einzuhaltenden Frist bis zu dem Tag der Zustellung der die Pr ozesskostenhilfeentscheidung beinhaltenden Anordnung.

  3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu belegen mit

    (a) Unterlagen, aus denen sich die Bedürftigkeit des Antragstellers ergibt, wie beispielsweise Bescheinigungen über sein Einkommen, Vermögen, Kapi tal und seine familiäre Verhältnisse, und

    (b) wenn der Antrag vor Einreichung der Klage gestellt wird, die Angabe der Beweismittel, auf die sich die Klage stützt.

  4. Im Falle einer Berufung ist ein neuer Antrag zu stellen.

  5. Regel 8 findet keine Anwendung .

Regel 378A - Beweismittel
  1. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er eine Darstellung des Sachverhalts und der Rechtslage sowie eine ausdrückliche Benennung der vorzulegenden Beweismitteln enthält. Der Antrag muss außerdem eine Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Antragsstellers enthalten. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

    (a) Eine aktuelle Erklärung des Antragstellers zu seinem Vermögen und Einkommen;

    (b) Ein Schriftstück, das die monatlichen Einkünfte des letzten Jahres aufzeigt, oder eine von den zuständigen Behörden erstellte Bescheinigung über die Arbeitslosigkeit oder eine Bescheinigung darüber, dass der Antragssteller über ein Sozialhilfeprogramm Hilfen oder finanzielle Unterstützung erhält;

    (c) Eine Bescheinigung über die Zusammensetzung des Haushalts;

    (d) alle weiteren anderen amtlichen Unterlagen, welche die finanzielle Lage des Antragsstellers belegen können.

  2. Gegebenenfalls ist auch eine Bescheinigung über das Einkommen anderer Mitglieder des Haushalts des Antragsstellers dem Antrag bei zufügen. Die amtlichen Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Auf Anforderung des Gerichts muss der Antragssteller weitere Unterlagen einreichen und, falls er dazu aufgefordert wird, eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit seiner Angaben abgeben; anderenfalls ist der Antrag nicht zulässig.

Regel 379 - Prüfung und Entscheidung
  1. Die Kanzlei prüft die formale Zulässigkeit des Antrags auf Prozesskostenhilfe sowie die Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Lage des Antragstellers nach den Regeln 377.1(a), .2 und 377A.

  2. Sind die in den Regeln 377.1(a), . 2, 377A, 378 und 378A genannten Anforderungen nicht erfüllt, wird der Antragsteller so bald wie möglich dazu aufgefordert, die Mängel innerhalb von 14 Tagen zu beheben.

  3. Sind die in den Regeln 377.1(a), .2, 377A, 378 und 378A genannten Anforderungen erfüllt oder wird ein Mangel vom Antragsteller nicht beseitigt, ergeht die Entscheidung, im Wege einer Anordnung, durch den Berichterstatter oder, bei Stellung des Antrags vor Einreic hung der Klage, durch den ständigen Richter.

  4. Vor der Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe fordert das Gericht die andere Partei zur schriftlichen Stellungnahme auf, es sei denn, es ist bereits anhand der vorliegenden Angaben offensichtlich, dass die in Regel 377.1(b) genannten Anfor derungen nicht erfüllt sind. Unterlagen bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Antragsstellers werden der anderen Partei nur zugänglich gemacht, wenn der Antragsteller dem zugestimmt hat, wenn die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers unangemessen ist oder wenn die andere Partei nach Auffassung des Gerichts ein Recht zur Information über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Antragstellers hat.

  5. Eine Anordnung, mit der Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, muss mit Gründen verse hen sein.

  6. Eine Anordnung, mit der Prozesskostenhilfe bewilligt wird, kann vorsehen:

    (a) eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren; (b) einen vorläufigen Betrag, der an den Antragsteller und/oder den Vertreter des Antragstellers zu zahlen ist und diesen in die Lage versetzt, Anforderungen des Berichterstatters oder des ständigen Richters vor Erlass einer endgültigen Anordnung zu erfüllen;

    (c) einen an den Vertreter des Antragstellers zu zahlenden Betrag oder eine Obergrenze, welche die Auslagen und Gebühren des Vertreters nicht übersteigen dürfen;

    (d) einen vom Antragsteller zu leistenden Beitrag zu den in Regel 376.1(c) genannten Kosten.

  7. Prozesskostenhilfe kann nur für den Zeitraum ab Eingang des Antrags bei dem Gericht gewäh rt werden.

  8. Wenn die Prozesskostenhilfe die Kosten des rechtlichen Beistands und der Vertretung ganz oder teilweise abdeckt, ist in der Anordnung, mit der die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, der Vertreter des Antragstellers zu bestimmen.

  9. Auf Antrag des bestimmten Vertreters kann das Gericht anordnen, dass ein Vorschuss gezahlt wird.

  10. Soweit vom Antragsteller gemäß Regel 378.2(h) beantragt, entscheidet das Gericht über die Aussetzung etwaiger Fristen.

Regel 379A - Änderung der wirtschaftlichen Lage

Der Antragssteller unterrichtet das Gericht unverzüglich über jede Änderung seiner wirtschaftlichen Lage.

Regel 380 - Entziehung der Prozesskostenhilfe
  1. Wenn sich die wirtschaftliche Lage des Antragstellers, die zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß Regel 377.1(a) geführt hat, während des Verfahrens ändert, kann das Gericht von Amts wegen oder auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag der anderen Partei, die Prozesskostenhilfe jederzeit, jedoch erst nach Anhörung des Antragstellers, ganz oder teilweise entziehen.

  2. Das Gericht kann die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise entziehen, wenn der Antragsteller

    (a) durch eine fehlerhafte Wiedergabe der Umstände des Falles dessen Erfolgsaussichten, die für die Bewilligung der Unterstützung bei den Gerichtskosten entscheidend sind, falsch dargestellt hat oder

    (b) grob fahrlässig falsche Angaben über seine persönli che oder wirtschaftliche Lage gemacht hat oder

    (c) das Gericht nicht unverzüglich über eine erhebliche Verbesserung seiner finanziellen Lage informiert hat,

    (d) länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

  3. Die Anordnung, mit der die Prozesskostenhilfe entzogen wird, ist mit Gründen zu versehen.

Regel 381 - Berufung
  1. Gegen die Anordnung, mit der die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird, kann beim Berufungsgericht Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Anordnung beim Berufungsgericht einzulegen und muss den Vorgaben der Regeln 377 bis 379 entsprechen. Der Präsident des Berufungsgerichts beruft einen Spruchk örper, der nach Anhörung des Antragstellers über die Berufung entscheidet.

  2. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz ist beim Berufungsgericht einzulegen und muss den Vorgaben der Regeln 377 bis 379 entsprechen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz muss innerhalb der Berufungsfrist nach Regel 224 gestellt werden und soll, wenn möglich, zusammen mit der Berufung eingereicht werden. Der Antrag soll gemäß Regel 345.8 zugewiesen werden.

Regel 382 - Erstattung
  1. Hat das Gericht die Kosten des Prozesskostenhilfeantragstellers einer anderen Partei auferlegt, so hat diese andere Partei dem Gericht alle als Prozesskostenhilfe vorgestrec kten Beträge zu erstatten. Entsteht ein Fehlbetrag zwischen den auferlegten Kosten und den als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträgen, kann dem Antragsteller auferlegt werden, diesen Fehlbetrag aus dem vom Gericht zugesprochenen Schadenersatz oder der vom Gericht zugesprochenen Entschädigung oder aus den Beträgen, die er im Vergleichswege erhalten hat, auszugleichen.

  2. Wird die Prozesskostenhilfe nach Regel 380 entzogen, kann dem Antragsteller auferlegt werden, dem Gericht als Prozesskostenhilfe vorges treckte Beträge zurückzuerstatten.